Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 34 (28.4.1892)
- Date
- 1892-04-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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680 folg hatte. Dem Vorstand zu Paderborn ging folgender Bescheid des Regierungspräsidenten zu: Auf die Vorstellung vom 7. Mai d. I. (1890) betreffend die Bestimmung in § 3 Nr. 5 der Bezirkspolizeiverordnung d. I. (Amtsblatt S. 93) eröffne ich dem Synagogenvorstande, daß ich durch das beigebrachte Material die Ueberzeugung gewonnen habe, daß die obgenannte Vorschrift dem allgemein anerkannten mosaischen Ritus zuwiderläuft. Ich habe deßhalb, vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses, unter dem heutigen Tage eine Polizeiverordnung erlassen, durch welche die in Rede stehende Vorschrift aufgehoben wird. Diese Polizeiverordnung wird in dem nächsten Stücke des Amtsblattes, welches am 17. d. M. zur Ausgabe kommen wird, veröffentlicht werden und mit diesem Tage in Kraft treten. Abschrift dieser Verfügung habe ich der dortigen Polizeiverwaltung zugehen lassen. Der Regierungspräsident: I. V. Lüpke. Die Schlachthausordnung und eine Polizei- Verordnung in Coblenz vom 24. April 1890 erklärt in ihrem 8 10: „Die Tödtung des Großviehs muß, soweit „nicht Schächtung nach jüdischem Ri- „tus stattfindet, nach Vorschrift des „Schlachthaus-Direktors erfolgen." Der Regierungspräsident von Magdeburg erließ unterm 2. Juli 1890 eine Polizeiverordnung, welche in ihrem § 1 die Betäubung vor der Tödtung anordnet, aber sofort beifügt: „Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus „(Schächten) finden die Bestimmungen dieses „Paragraphen keine Anwendung." Auf Grund dieser und noch anderer behördlicher Anordnungen glaubten wir, daß auch die Verordnung des Kgl. Sächsischen Ministeriums des Innern sich nicht direkt gegen das Schächten wende, wenn dasselbe auch nicht ausdrücklich davon ausgenommen ist. Das „Dresdner Journal" belehrt uns jedoch eines anderen. — Dasselbe knüpft an die das Betäuben der Thtere betreffende Verordnung einige von unterrichteter Seite ihm zugegangene Mittheilungen, denen wir, was das Schächten betrifft, Folgendes entnehmen: „Fast einstimmig haben sich die Berichterstatter (abgesehen von einzelnen nebensächlichen Abänderungsvorschlägen) mit dem Entwürfe einverstanden erklärt, und von einer großen Anzahl derselben ist dabei zugleich betont worden, daß an dem Erfordernisse der vorherigen Betäubung auch bei den mittels des sogenannten Schächtens auszuführenden jüdischen Schlachtungen festzuhalten sein werde. Das Ministerium des Innern, bei welchem, nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, mehrere jüdische Gemeinden vorstellig geworden waren*), hat die Sache in nochmalige reifliche Erwägung gezogen, hat jedoch die von letzterer Seite erhobenen Einwendungen, insbesondere auf Grund anderweiten Gutachtens der Kommission für das Veterinärwesen, nicht für durchschlagend zu halten vermocht. „Auf die Frage, ob das Schächten wirklich auf rituellen Vorschriften oder bloß auf langjährigem Gebrauche beruhe — eine Frage, welche insofern nicht zweifellos ist, als thatsächlich viele Angehörigen der jüdischen Religion sich durchaus keine Skrupel machen, Fleisch von nicht geschächteten Thieren zu genießen, und ebenso auf die weitere Frage, ob aus rituellen Gründen das Schächten nicht auch nach vorheriger Betäubung ausgeführt werden könne, hat das Ministerium des Innern, als nicht zu seiner Kompetenz gehörig, nicht eingehen zu sollen geglaubt. Wohl aber hat es sich sagen müssen, daß auch eine rituelle Vorschrift oder eine rituelle Gewohnheit dann keinen Anspruch auf Beachtung machen kann, wenn sie mit der auch den Thterschutz umfassenden Moral im Widerspruch steht. „Es mag ja sein, daß die unmittelbare Operation des Schächtens, d. h. das Durchschneiden des Halses, wenn es mit Geschicklichkeit geschieht, dem Thiere nicht größeren Schmerz verursacht, als der zum Zwecke der Betäubung auszuführende Schlag. Die Manipulationen aber, welche dem Schächten vorausgehen müssen und ziemlich lange Zeit beanspruchen, das Fesseln und N^cderwerfen des Thieres, das Umdrehen und das gewaltsame Strecken des Halses 2c. sind, wie aus mehreren der vorliegenden, aus genauer, auf Augenschein beruhender Kenntniß hervorgegangenen Gutachten zu entnehmen gewesen ist, von der Art, daß sie dem Thiere — ganz abgesehen von der durch den Verblutungstod ohne vorherige Betäubung hervorgerufenen inneren Beängstigung — große Qual verursachen, und den Zuschauer höchst peinlich berühren, ja, wie sich einer der Berichterstatter ausdrückt, mit Abscheu erfüllen. „Ein mit den Anforderungen der Humanität so wenig vereinbares Verfahren, dessen Vertheidigung sich nur durch das Alter seines Bestehens erklären läßt, kann seinen Grund nur in wandelbaren Menschensatzungen haben und erscheint daher den Anforderungen der Jetztzeit gegenüber nicht länger haltbar. Aus diesem Grunde hat die jüngst erlassene Verordnung von der allgemeinen Vorschrift des vorherigen Betäubens des Schlachtviehes auch für die jüdischen Schlachtungen keine Ausnahme machen zu dürfen geglaubt." *) Die Vorstände von Dresden, Leipzig, Zittau und Bautzen hatten sich bereit^ am 12. November 1891 dieserhalb an da8 Ministerium des Innern gewandt, wie wir sehen — leider vergebens.