Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 34 (28.4.1892)
- Date
- 1892-04-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXIII. Jahrgang. M 34. Der Israelit. Ein Kenlrat-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von vr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, den 28. April 5652 (1892). Leitender Artikel. Iler Stand der Schachtangelegenheit im Königreich Sachsen. Mainz, 27. April. Wir haben bereits den Wortlaut der ministeriellen Verordnung vom 21. März d. I. gebracht, laut welcher vom 1. October d. I. an bei hoher Geld- und Freiheitstrafe, alle Thiere, mit Ausnahme des Federviehs, vor der Schlachtung betäubt werden sollen und haben daran die Bemerkung geknüpft, daß diese Verordnung einem Schächtverbot gletchkommt. In der Verordnung selbst wird des Schächtens mit keiner Silbe erwähnt und cs wäre daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dieselbe auf die religionsgesetzlich gebotene Art und Weise des jüdischen Schlachtverfahrens keinerlei Anwendung hat. Da die Neligions- und Gewissensfreiheit verfassungsmäßig garantirt ist und eine ministerielle Verordnung mit dieser unerläßlichsten fundamentalen Bestimmung jeder Verfassung nicht im Widerspruch stehen kann, so dürfte man dies um so mehr annehmen, als analoge Precedenzfälle aus anderen deutschen Staaten vorliegen. Als in Bayern im Jahre 1884 zunächst für die Betäubung des Kleinviehs ortspoltzeiliche allgemeine Vorschriften angeordnet wurden, wurde auf spezielle Anfrage durch besondere Regierungs Entschließung das Schächten als selbstredend davon ausgenommen erklärt. Dieselbe hat folgenden Wortlaut: Ansbach, 16. Februar 1884. Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Betreff: Erlassung ortspolizeiltcher Vorschriften über das Schächten von Kleinvieh. Die mit Randberkcht vom 6. d. M. vorgelegte Vorstellung des Diftricts-Rabbiners Dr. N. in N. vom 4. d. M. folgt mit der Eröffnung zurück, daß es denjenigen Gemeinden, in welchen israelitische Metzger sich befinden, durchaus unbenommen ist, von der zu erlassenden Anordnung des vorgängigen Betäubens der Schlachtthiere das Schächten der Kälber und Schafe auszunehmen, zumal das Schächten durch einen einzigen Schnitt mittelst eines besonders scharfen Instrumentes geschieht und daher das der Anordnung zu Grunde liegende Motiv der Verhütung von Thierquälerei nicht in gleichem Grade zutrifft. gez. Frhr. von Hermann, Kgl. Regierungspräsident. Eine bayerische Ministerial-Entschließung vom 19. April 1890, welche den Stirnschlag vor jeder Thiertödtung anordnet, nimmt ebenfalls das jüdische Schächten stillschweigend von dieser Verpflichtung aus, so daß trotzdem diese Anordnung also seit mehr als Jahresfrist zu Kraft besteht, das Schächten in Bayern nirgends beanstandet wird. Auch in Preußen liegen mehrfache Anordnungen von Behörden vor, welche die Betäubung der Schlachtthiere vor der Tödtung zum Gegenstände haben. Diese Bestimmungen haben entweder sofort oder auf erfolgte Anregung hin nachträglich, dem jüdischen Schlachtverfahren die Berücksichtigung zugefichert, welche eine religiöse Handlung in allen civilisirten Staaten erwarten darf. In Minden hat die Kgl. Preußische Regierung an die Schlachthausverwaltungen in Paderborn und Marburg eine Verfügung erlassen, welche Betäubung nach dem Schlachten vorschreibt. Die schweren, religiösen Bedenken, welche dieser Neuerung entgegenstehen, haben die Gemeinde veranlaßt, sofort die erforderlichen Schritte zur Aufhebung dieser Verfügung zu thun, die auch, nachdem der Gemeindevorstand diesbezügliche rabbinische Gutachten vorgelegt, den gewünschten Er-