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Der Israelit · 1892-04-21 · Heft 31-32 (21.4.1892) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 31-32 (21.4.1892)
Date
1892-04-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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5«2 nes Segens geknüpft. Wollte Gott, daß alle Christen mit den gläubigen Juden im Fleiß und in der Sparsamkeit, in der Heilighaltung des Sonntags und in der Erfüllung des vierten Gebotes wetteiferten, dann würden bald viele Klagen verschwunden, viel Elend würde bald beseitigt sein. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, im April. Vor der 8. Strafkammer des hiesigen Landgerichts fand die Verufungsverhandlung in der Privatklagesache des früheren Redakteurs der „Voss. Ztg.", Paul Marx, gegen den verantwortlichen Redacteur der „Freisinnigen Zeitung" statt. Letztere hat bekanntlich in einer Briefkastennotiz behauptet, Marx sei aus der Redaklion der „Vossischen Zeitung" „wegen Unfähigkeit" entlassen worden und nicht, weil er Jude sei. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil in dem Vorwurf der Unfähigkeit keine Beleidigung enthalten, überdies der Wahrheitsbeweis insofern erbracht sei, als Marx sich die Zufriedenheit des Eigenthümers und Chefredacteurs der „Vossischen Zeitung", welche das maßgebende Urtheil über ihn hatten, nicht erworben habe, endlich dem Angeklagten auch der Schutz des § 193 des R.-Str.-G -B. zukomme. Gegen dieses Urtheil hat Marx Berufung eingelegt. Nach achtstündiger Verhandlung und sehr eingehenden Plaidoyers wird folgendes Urtheil publizirt: „Die inkriminirten Aeußerungen seien sowohl nach § 185 als nach § 186 R.-St.-G.-B. strafbar; von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen Seitens der „Freisinnigen Zeitung" könne nicht die Rede sein. Als der Vorsitzende dem Privatkläger zum Vergleich gerathen habe, sei das Gericht nur der Ansicht gewesen, daß er habe glauben können, er sei wegen seiner Konfession entlassen worden; jetzt aber betrachte das Gericht als erwiesen, daß nicht seine Unfähigkeit, sondern seine Zugehörigkeit zum Judenthum der wesentliche Grund der Entlassung gewesen sei. Die Strafe sei niedrig bemessen worden, weil der Privatkläger selbst erklärt habe, daß ihm an einer strengen Bestrafung nichts gelegen sei. Der Angeklagte sei daher zu einer Geldstrafe von 50 M. und in die Kosten verurtheilt worden. Dem Privatkläger wird das Recht der Urtheilspublikation zugesprochen; die betreffenden Nummern der „Freisinnigen Zeitung" sind einzuziehen. Emde«, 13. April. Am ersten Peßachtage wurde unserer Gemeinde eine freudige Ueberraschung zu Theil, indem Seine Ehrwürden der Herr Landrabbiner Dr. B u ch h o l z nach mehr als fünfmonatlicher Krankheit zum ersten Mal wieder im Gotteshause erschien. In der ihm eigenen Beredtsamkeit dankte er Gott von der Kanzel herab für die große Gnade, die er ihm durch die Befreiung von den Ketten des Siechthums erwiesen; wohl kein Auge blieb während der Predigt thränenleer und jeder der Anwesenden betete in stiller Andacht: „Gott ffchenke unserem allverehrten Gemeindeoberhaupt in kurzer Zeit völlige Genesung, auf daß er noch lange Jahre als Rabbiner unserer Gemeinde zur Ehre des göttlichen Namens und zur Freude aller Mitglieder wirke." B. Marburg Um der „jüdischen Presse" eins auszuwischen, stellt der „Reichsherold" des Abg. Böckel folgende Betrachtungen an : Der 8 IO des Postgebührentariss vom 28. Oktober 1871 lautet: „Die Provision für Zeitungen beträgt 25 pCt. des Einkaufspreises, mit der Ermäßigung aus 12V2 pCt. bei Zeitungen, die seltener als monatlich vier Mal erscheinen. Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag von 40 Pfg. zu entrichten." In dieser Bestimmung liegt eine große Ungerechtigkeit, denn es zahlen Zeitungen, für welche die Leistungen der Post ganz gleiche sind, eine ganz verschiedene Provision. So zahlt die „Berliner Morgenzeitung" des Juden Moste vierteljährlich 20 Ps. Provision, das „Berliner Fremdenblatt" dagegen, von welchem nicht mehr Nummern vierteljährlich erscheinen als von der Mosse'schen „Morgen-Zeitung", zahlt 1,30 M. Provision. Es ist durchaus nicht abzusehen, warum die billigeren Blätter allein deßhalb, weil sie billiger sind, auch weniger Provision an die Post zu zahlen hätten. Darin liegt zudem eine Begünstigung der jüdischen Schundpresse. Der § 10 des Postgebührcntarifs enthält aber nicht allein eine Ungerechtigkeit gegen die Zeitungsverlegcr und das zeitungslesendc Publikum, sondern auch gegen sämmtliche Steuerzahler, denn er bewirkt, daß die Reichspost bei der Zeitungsbesörderung mehr als 10 Millionen M. jährlich zusetzt. Man kann den Selbstkostenpreis der Post für die Beförderung einer täglich erscheinenden Zeitung, die Einkassirung des Abonnementsbetrages, die damit verbundenen Schreibereien u. s. w., das Vierteljahr hindurch aus ca. 1,10 M. rechnen. Bei allen denjenigen Zeitungen, welche weniger Provision zahlen als genannten Betrag, muß also von Seiten der Post Geld zugesetzt werden. Eine wie enorme Summe der Reichspostverwaltung dabei verloren geht, erhellt aus folgendem Beispiel. Die jüdische „Berl. Morgenzeitnng", welche eine Postauflage von rund 00,000 Ereniplaren besitzt, zahlt eine Provision von 20 Psg. vierteljährlich. Die Post verliert also an jedem Exemplar unserer Annahme zu Folge 90 Pf., das macht für 90,000 Exemplare in einem Vierteljahr 81,000 Mark, also jährlich 324,000 Mark. Diese nette Summe verliert also die Post an einem einzigen Schnndblatt und schenkt dieselbe gewissermaßen dem Juden Moste." Das klingt ja furchtbar überzeugend, auch das Recheuexempel stimmt, schade nur, daß die Annahme, wonach die postalische Behandlung eines einzelnen Abonnements der Post vierteljährlich Auslagen

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