Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 16 (25.2.1892)
- Date
- 1892-02-25
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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304 ihre sämmtlichen Agenten instruirt, unter keiner Bedingung hinfort irgend welche russische jüdische Auswanderer zur Beförderung nach Amerika, zu engagiren. Wie ferner aus New-Z)ork telegraphirt wird, hat die Einwanderungs-Kommission in New- Nork beschlossen, ernstlich einen Antrag in Erwägung zu ziehen, wonach jeder in New-Dork landende Passagier eine von den Dampfschifffahits-Gesellschaften zu tragende Kopfsteuer von 3 Dollars zu zahlen hat, um hierdurch der überhandnehmenden Einwanderung armer Emigranten entgegenzutreten. Bis jetzt hatten die Dampferlinien 1/2 Dollar für jeden Einwanderer, dem die Landung verboten, zu entrichten." Berlin, 22. Februar. Der Prozeß gegen den Rektor Ahlwardt ist heute zu Ende gegangen. Der Staatsanwalt beantragte ein Jahr Gefängniß. Der Gerichtshof erkannte auf 4 Monate Gefängniß. und der Vorsitzende verkündete, daß der Gerichtshof aus der mündlichen Verhandlung sich nicht habe überzeugen können, daß auch nur ein einziger der sogenannten Fälle, die Ahlwardt in seiner Broschüre ansühre, erwiesen sei. Auch der Schutz des §. 193 wurde dem Angeklagten nicht zuerkannt. — Inzwischen ist gegen den Rektor Ahlwardt eine neue Voruntersuchung wegen Beleidigung des Justizministers und des Finanzministers im Gange. Vermuthlich wird die Sache jedoch erst in etwa einem Monat spruchreif sein, da der in Untersuchung Gezogene mit unaufhörlich neuen und verwirrenden Ausflüchten und Beweisanträgen kommt. Cleve, 20. Febr. In Sachen des L'antener Knabenmords schreibt das hiesige Kreisblatt: „Der Justizminister hat, wir sind in der Lage dies als aus zuverlässiger Quelle stammend mittheilen zu können, bereits Strafantrag gegen die Neue Deutsche Zeitung in Leipzig (ein antisemitisches Organ) gestellt, weil diese fortgesetzte Berichte bringt — sie scheinen aus ein und derselben trüben Quelle geschöpft zu werden — deren Bestreben dahin gerichtet ist, die sämmtlichen Personen des hiesigen Landgerichts, insoweit sie dienstlich gehalten sind, sich mit der Untersuchung des Knabenmordes zu befassen, zu diskreditiren, und weil jene Berichte außerdem darauf hinauslaufen, das Ansehen und die Autorität, welche die Preußischen Gerichte genießen, zu untergraben, ja letztere der Parteilichkeit zu zeihen. Wie wir weiter vernehmen, werden auch der oder die Urheber der in Rede stehenden gehässige Berichte zur Rechenschaft gezogen werden, wie nicht minder diejenigen Zeitungen, welche verletzende unwahre Artikel aus anderen Blättern übernommen haben, obgleich es für sie ein leichtes gewesen wäre, über die Richtigkeit jener Artikel zuvor Erkundigungen einzuziehen." Elberfeld, im Februar. „Solide Preise — reelle freundliche Bedienung." — Unter vorstehender Spitzmarke erzählte das hier erscheinende antisemitische Hetzblättchen „Die Wacht" in Nr. 4, vom 24. Oktober 1891, unter „Oertliches", eine Betrugsgeschichte, welche nicht allein in der jüdischen, sondern auch in der christlichen Geschäftswelt des Thales allgemeines Aufsehen erregte, da in dem betr. Artikel eine geachtete jüdische Firma, die am hiesigen Platze eine größere Putzu. Modewaarenhandlung betreibt, um des geringen Vortheils von 1 Mark 50 Pf. willen, des Betrugsversuchs beschuldigt wurde. Der Geschäftsinhaber Herr St. erblickte in den thatsächlichen Mittheilungen der „Wacht" eine öffentliche Beleidigung und Gefchäftsschädigung und stellte gegen die Erfinder dieser angeblichen Betrugsgeschichte und den verantwortlichen Redakteur der „Wacht" Strafantrag, was zur Folge hatte, daß sich in der gestrigen Sitzung des königlichen Schöffengerichts der verantwortliche Letter der „Wacht", Redakteur A. G., Fr. Emilie Sch. und Karl E., sämmtlich hier wohnhaft, wegen öffentlicher Beleidigung zu verantworten hatten. Wir bemerken noch, daß der Sache seitens der königlichen Staatsanwaltschaft soviel Wichtigkeit beigelegt wurde, daß sie die Klage ex officio erhob. Nach Schluß der ziemlich umfangreichen Beweisaufnahme beantragte der Amtsanwalt, Herr Polizei-Kommissar Leleus, gegen jeden der Angeklagten eine Geldbuße von 100 Mark event. 10 Tage Gesängniß, Tragung der Kosten und Urheilspublikation, den Antrag dahin begründend: daß es sich im vorliegenden Falle um einen sogen. Geschäftsirrthum handele, wie er häufig in derartigen Geschäften vorkomme, und der nicht Anlaß bieten könne, in so beleidigender Weise öffentlich durch die Presse besprochen zu werden. Der Vertreter des Nebenklägers, Herr R.-A. Dr. Schweizer, führte u. A. aus: Die Sache sei so minimaler, kleinlicher Natur, daß es nicht die Mühe werth sei, weiter darüber zu reden, sie sei aber von der „Wacht" in tendenziöser, antisemitischer Weise aufgebauscht worden und entstanden, wie der Angeklagte E. habe zugeben müssen, auf Grund eines falschen Berichtes. Es sei objektiv nichts bewiesen, was auch nur den Schatten eines Verdachtes rechtfertigen könne, und sei er mit der Ansicht des Herrn Amtsanwaltes, daß hier eine scharfe Strafe am Platze sei, vollständig einverstanden, weil die Beleidigung öffentlich, durch die Presse, geschehen sei und geeignet, den Kredit der angegriffenen Firma in ganz empfindlicher Weise zu schädigen. Umsomehr sei eine empfindliche Strafe angemessen, da die Veröffentlichung nicht in einer Presse erfolgt sei, welche sich bei Besprechung öffentlicher Angelegenheiten einer