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Der Israelit · 1892-02-18 · Heft 14 (18.2.1892) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 14 (18.2.1892)
Date
1892-02-18
Page
– (sequence 26)
Language
German
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282 Ströme als die großen bezeichnet werden — der Euphrat in Deut. 1, 7 und der Tigris Dan. 10, 4. — Eine ähnliche Lehre enthält folgende Fabel: „Einst stritten Stroh, Streu und Stoppeln um den Vorrang. Ein jedes von ihnen behauptete, um seinetwillen sei das Feld bepflanzt worden. Gemach, ries ihnen der Weizen zu; warten wir, bis die Sense kommt. Dann werden wir's erfahren. Und der Schnitter kam und vollzog die Ernte. Die Spreu lief; er in den Wind fliegen, das Stroh warf er zu Boden, die Stoppeln verbrannte er. Nur den Weizen sammelte er ein und verwendete ihn zur Bereitung des Mehles."H «Fortsetzung folgt.) „Zur Abwehr." >. Unter diesem Titel ist im Verlage von I. Kauffmanu (Frkf. a. M. 1892» ein Sendschreiben von Rabb. Dr. Horovitz erschienen, das deutlich beweist, wie Unwissenheit und Unwahrheit das eigentliche Material ist, aus dem der Antisemitismus seine Waffen schmiedet, mit denen er das Judenthum zu bekämpfen sucht. Am 17. Nov. v. I. hielt der Ritter für unverfälschte wahre deutsche Treue, Herr Liebermann von Sonnenbcrg, im deutschen Reichstage eine Rede, in welcher er an zwei Stellen aus dem Choschen Hamischpat die Schlechtigkeit der jüdischen Rechtsmoral Nachweisen wollte. Der Vers, der vorliegenden Schrift beleuchtet nun die Beweisführung des antisemitischen Abgeordneten und die angezogenen Stellen aus dem Choschen .Hamischpat, und wer nur Augen hat zum Sehe», erkennt nicht nur, daß der Gewährsmann des Herrn Liebermann, Pros. Dr. Ecker, vom Choschen Hamischpat blutwenig versteht, daß ihm vollständig die Kenntniß davon abgeht, daß der Schulchan Aruch, von dem der Choschen Hamischpat ein Theil ist, nur das kodifizirt, wofür im Talmud die Grundlage gegeben, und daß jener nur im Zusammenhang mit diesem zu verstehen ist. Es entgeht ihm ferner, daß der Schulchan Aruch ans dem oben angeführten Grunde viele Bestimmungen enthält, die in der Gegenwart praktisch gar nicht geübt werden können, daß die Lesart Akum durch das Wühlen der Censur in den gewöhnlichen Ausgaben promiseu« für Heiden und Nichtjuden überhaupt gebraucht wird, daß in den alten Handschriften und alten Ausgaben dieser Ausdruck nur Heide bedeute, und daß gerade die Stelle, die der Abgeordnete anführt, von einem Heiden spricht. Woher sollte aber auch der Herr Liebermann, oder sein Gewährsmann dieses Verständniß gewonnen haben oder gar den Wurzeln uachgehcn können, durch welche die Lehrsätze des Schulchan Aruch mit ihrem Mutterboden, dem Talmud zusammenhängend Wie geistvoll der Vers, die Folgerungen des antisemitischen Reichstagsabgeordneten in ihr Nichts auflöst und jedem klar überzeugend darlegt, daß diese Sätze zwingende Folgerungen von Voraussetzungen sind, die gerade in einer 6) S. Schir Hasch, r. 7 und Back 1876, 135 Jf. Hier ist auch lvgl. Schir Hasch. 7, 3) die Quelle für alle Parallelstellen zu suchen. peinlichen Gewissenhaftigkeit, jedem zu seinem Rechte zu verhelfen, ihren Grund haben: darauf will ich hier nicht näher eingehcn, es möge hierüber jeder selbst sich aus der vorliegenden Schrift belehren. Wie aber Verdrehung an klar Darlicgendem geübt wird, oder wenigstens Verblendung das auf der Hand Liegende nicht erkennen läßt, und der Verfasser den Herrn Liebcrmann »4 absurdum führt, das sei hier mitgetheilt. „Wenn ein Akum," so führte der Reichstagsabgeordnete an, „an einen Juden eine Forderung hat, und es ist da ein Jude, der Zeugniß ablegcn kann für den Akum gegen den Juden, ohne daß noch ein Zeuge außer ihm da ist, und der Akum fordert ihn auf, für ihn zu zeugen, so ist es an einem Orte, wo cs Gesetz des Akum ist, daß man aus die Aussage eines Zeugen Geld fordern kann, verboten, für ihn Zeugniß abzulegen, und wenn er das Zeugnis; abgelegt hat, so soll man ihn exkommunizieren." „Also jüdische Zeugen dürfen nach ihrer Moral- Gesetzgebung nicht in Wucher-Prozessen, wo es sich um Geldforderungen handelt, gegen ihre Mitjuden aussagen, weil sie sonst schwere Strafen von ihrer Religionsgemeinschaft zu gewärtigen haben." Hieraus will Herr Liebermann schließen, daß ein Jude nicht als Zeuge gegen einen Juden für einen Aknm auftreten dürfe, zumal in einem Wucherprozesse. Nun ist aber erstens hier nicht der Jude, sondern der Akum Gläubiger, also dieser der Wucherer, wenn überhaupt von Wucher die Rede ist, und zweitens heißt es gleich darauf in demselben Choschen Hamischpat, in demselben Kapitel, in dem unmittelbar daraus folgenden £ 4 : „Fordert aber ein Jude von einem Akum eine Schuld, so darf der Jude vor dem Gerichte der Akum als Zeuge auftreten, um iür den Akum auszusagen," d. h. diesen von der Zahlung an einen Juden zu befreien! Also gerade in Prozessen im Sinne des Herrn Abgeordneten, d. h. wenn der Gläubiger ein Jude und der Schuldner ein Akum ist, darf der Jude zur Entlastung des A kum aussagen!" Daß einmal der Jude als Zeuge aussagen kann, das andere Mal nicht, muß wohl auf bestimmten Rechtsverhältnissen beruhen, hängt aber weder mit Antipathie noch mit Sympathie gegen Andersgläubige zusammen. Welche Grundsätze hier maßgebend sind, wird ausführlich in der Schrift behandelt und zwar in einer Weise, die ebenso überzeugend, wie gründlich ist. Diese Schrift, die ursprünglich als Brief einem Freunde das Verständniß zweier arg mißverstandenen Stellen vermitteln sollte, und jetzt auf dessen Wunsch der Oeffentlichkeit übergeben ist, ist den weitesten Kreisen zu empfehlen. Betenjttmen. '•fr ntfiö Von Rabbiner Tr. M. Horovitz. Frankfurt a. M. 565 l. I. Kauffmann. 8. Das vorliegende, Rabb. Dr. Hildesheimer in Berlin gewidmete Werk enthält 3 Theile: 1. 8ro üy, 2. "HD nsr?nn vo djh, 3. nuwm ntow. Die erste Abtheilung

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