Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 6 (21.1.1892)
- Date
- 1892-01-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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102 Den strenggläubigen Juden ist es bekanntlich verboten am Sabbat eine Flamme oder ein Feuer irgend welcher Art anzuzünden. Dem „Jewish ührouicle“ zufolge hat nun ein strenggläubiger Jude in England die Frage zu lösen gesucht, ob er durch den Druck eines Knopfes zur Hervorbringung elektrischen Lichtes den Gesetzen seiner Religion zuwiderhandeln würde oder nicht und hat sich zu diesem Behufs nicht an den Rabbi, sondern an einen hervorragenden Mann der Wissenschaft um Auskunft gewandt, an Professor Crooker der darauf hinweist, daß die Heiligkeit von Feuer und Flamme bei den alten orientalischen Religionen stets mit Verbrennung von Stoffen eng verbunden gewesen und daher seine Entscheidung dahin abgibt, daß das Glühen eines elektrischen Lichtes nicht als Feuer bezeichnet werden kann. In Anbetracht der heute thatsächlich wichtigen Frage, die schon oftmals an mich selbst gerichtet und im Freundeskreis erörtert wurde, auch wegen der für manche Leute nicht unverfänglichen Antwort des englischen Professors, erachte ich es für geboten, sie bei dieser Gelegenheit einigermaßen klarzustellen. — Daß bei den orientalischen Völkern von jeher nur solches Feuer als „heilig" zu gelten hatte, welches durch eine stattsindende Verbrennung verursacht wurde, entschied der Gewährsmann unseres Engländers. Abgesehen davon, daß jener die Vorschrift von einem ganz falschen Standpunkt beurtheilt, der ihm natürlich keineswegs verübelt werden kann, — uns hat ja das Feuer nicht heilig zu gelten; wir dürfen nach Thorausspruch kein Feuer anzünden, nach unserer Weisen-Verbot dasselbe nicht benützen noch berühren — er hat auch die Sachlage nicht ganz richtig aufgefaßt. Er glaubt, es handle sich in der ganzen Angelegenheit um das Wesen des elektrischen Funkens. Daß derselbe ein Glühen ist, welcher Materie auch immer, (ob Luft oder sonst etwas, kommt dabei nicht in Betracht,) stellt er selbst fest. Das genügt, wir hätten eigentlich weiter gar nicht nöthig, eine Verbrennung zu konstatiren, da unser Religionskodex eine derartige Unterscheidung gar nicht macht, dieser spricht nur von Feueranzünden. —Wenn nicht im luftleeren Raum, so ist ein elektrischer Funke immer von einer Verbrennung begleitet. Also, eine Handlung, durch die ein elektrischer Funke erzeugt wird, ist von vornherein als unter das Verbot fallend zu betrachten. Beim Schließen des Stromes zur Erregung elektrischen Lichts wird aber im Allgemeinen ein Funke entstehen. Es mag hier nicht unerwähnt bleiben, daß dies auch beim Druck auf den Knopf irgend eines Haustelegraphen stattfindet. — Uebrigens steht es nach den oben angeführten Gründen fest, daß Erzeugung elektrischen Lichtes selbst unerlaubt ist, wenn auch eine Verbrennung dabei nicht stattfinden sollte, was jedoch durchaus nicht ganz und gar ausgeschlossen ist. Verbrennung kann bekanntlich nur in Gegenwart von atmospährischer Luft oder anderen Luftarten (Gasen) stattfinden. Die Glühlampen werden jedoch nie so gut ausgepumpt, daß wir von einem absolut luftleeren Raume sprechen könnten, daher auch nicht 1 von einem Glühen ohne Verbrennung, wenn dieselbe auch noch so minimal ist. - M. H. stud. rer. elec.tr. Tilsit, 12. Januar. (Schwinde l.j Obwohl das Hierselbst errichtete Grenzcomitö für die aus Rußland vertriebenen Juden alles Mögliche thut, um dieselben vor Schaden zu bewahren und ihnen die Auswanderung nach besten Kräften zu erleichtern, so geschieht es doch öfter, daß die armen gehetzten Menschen bei ihrer geradezu unbegreiflichen Vertrauensseligkeit anderen gegenüber auch noch Schwindlern in die Hände fallen. So hat dieser Tage ein russischer Auswanderer für eine werthlose Adreßkarte, die ihm ein angeblicher Agent einer Hamburger Schiffahrtsgesellschaft, welcher sich diesseits der Grenze zu ersterem gesellt hatt?, als Quittung für das bezahlte Ueber'fahrtsgeld einhändigte, 60 Mk. bezahlt. Glücklicherweise war der Betrogene besser situirt, als viele Tausende seiner Leidensgefährten und konnte trotz der Einbuße seine Reise fortsetzen. Straßburg, 15. Januar. (Israelitisches Konsistorium.! Vor einigen Tagen hat Se. Durch!, der Hr. Statthalter in Elsaß-Lothringen die Ernennung der nachstehenden Herren zu Mitgliedern des israelitischen Konsistoriums des Unter- Elsaß bestätigt: Isidor Nathan aus Straßburg, Henri C e r f aus Weißenburg und Arthur M o ch aus Hagenau. Gestern Nachmittag wurden die neuen Mitglieder vom Präsidenten des israelitischen Konsistoriums des Unter-Elsaß, Hrn. Blum-Auscher, in ihr Amt eingeführt. J. Aus einer Deutsch-Französ. Grenzstadt. Die in einer der jüngsten Nummern d. Bl. enthaltene Schilderung der religiösen Zustände hierzu Lande (Elsaß) war gar vielen aus der Seele gesprochen, und wurde von Allen, denen der Sinn für religiöse Pflichterfüllung noch nicht ganz erloschen, mit hoher Genuglhuung begrüßt. Es ist gleichsam als eine rettende That zu bezeichnen, das einmal der Bann des Schweigens gebrochen und auf die Mißftände, die so dringend Abhilfe erheischen, in einem weitverbreiteten Blatte hingewiesen wird. In der That sind die Wahrnehmungen auf religiösem Gebiete bei uns so traurig, daß sie das Herz eines jeden wahren Jehudi mit tiefer Betrübniß erfüllen müssen, besonders wenn man bedenkt, daß die Pflege der Thora und ihre praktische Erfüllung sich in schönster Weise bei uns entfalten könnte durch die zahlreichen von den Gemeinden unabhängigen Rabbinnen, die zumeist nur wenige Genieinden