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Der Israelit · 1891-12-21 · Heft 99 (21.12.1891) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 99 (21.12.1891)
Date
1891-12-21
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1862 ihren Ansprüchen maßvoll und bescheiden sind, — einen guten, kräftigen Mlttagstisch finden. — In allen jüdischen Gemeinden findet sich doch ein Cantor, ein Schächter oder ein anderer Cultusbeamter, der schon von Amtswegen der frömmste Mann der Gemeinde sein sollte. Derselbe ist in kleineren Gemeinden zumeist unzureichend besoldet und könnte gut einen kleinen Zuschuß gebrauchen, zumal, wenn er eine größere Familie zu ernähren hat. Was liegt da näher, als daß die Frau des Beamten, wenn eine solche vorhanden ist, sich durch Einrichtung einer kleinen Speisewirthschaft für durchreisende Glaubensgenossen einen Nebenverdienst und gleichzeitig um die Reisenden ein Hauptverdienst sich erwerbe? Ein Comitb, bestehend aus frommen, verständigen und haushälterischen Frauen, müßte derselben rathend und helfend zur Seite stehen, daß nichtnur diejSpeisen schmackhaft und appetitlich hergerichtet werden, sondern auch das erforderliche Geschirr und Tischzeug vorhanden sei und in Fällen, wo die Beamtenfrau ihre Rechnung bei dem Unternehmen nicht findet, weil nur selten und zu unregelmäßigen Zeiten fromme Geschäftsreisende den Ort besuchen, dieselbe materiell unterstützen. Eine Anzahl wohlthätiger Gemeindemilglieder, die von dem Frauencomitß dafür gewonnen werden und die ein Interesse daran haben, daß ihr Ort von Fremden besucht werde, namentlich aber solche, die ihrem Kultusbeamten die Gelegenheit zu anständigem Nebenerwerbe und gleichzeitig frommen Reisenden die Gelegenheit zur Beobachtung unserer Sveifegcsetze verschaffen möchten, finden sich wohl in jeder Gemeinde. Und;wäre innerhalb der Gemeinde das Geld nicht aufzutreiben, so wird eS dem Damencomltö nicht schwer fallen, in größeren Gemeinden für das Unternehmen Interesse zu erwecken und bei Wohlthätigkeitsverbänden oder bei einzelnen Mitgliedern derselben, Unterstützung zu finden. Ein solcher Werk würde auch wohl die vor einigen Jahren in Frankfurt a. M. gegründete „freie Vereinigung", als im Kreise ihrer Aufgaben liegend, betrachten und fördern. In Gemeinden, wo der Cultusbeamte nicht verheirathet ist, findet sich ein zuverlässigen Koscherfleischhändler, dem die E'.nrichnmg einer Lpeiscwirthschaft, wie sic uns cnvünsckt ist, vo-theklhiift erscheint, und wenn nicht, weift doch eine andere und fromme Familie, die sich dazn eignet. Der gute Wille ist auch der beste Erfinder, und die frommen jüdischen Frauen haben wie zu aller Zeit, so nach alter Ueberlieferung ganz besonders bet den Chanukah-Ereigmffen an der Erlösung Israels werkthätigen Antheil genommen. Wie wäre es, wenn in den bevorstehenden Chanukah-Tagen und besonders an den Festabenden bei geselligen Zusammenkünften, der Plan dieses Werkes, namentlich in Kreisen der Frauen, ernstlich besprochen und seiner Ausführung durch rege Betheiligung näher gebracht würde? vr. W. F. Aus Baden. Der Synagogenrath einer badischen isr. Gemeinde beschloß in die Friedhofsuud Beerdigungsordnung der dortigen Gemeinde folgende Bestimmung aufzunehmen.' „Reden und Ansprachen bei einer Beerdigung dürfen nur nach vorher eingeholten Erlaubniß deS Vorstehers res-. deS Synagogenraths oder des Rabbiners gehalten werden." Der Rabbiner dieser Gemeinde hat hiergegen bei Großh. Oberrathe der Israeliten in Karlsruhe Einsprache erhoben und wurde der Passus von dieser Behörde dahin abgeändert, daß die fragliche Erlaubnitz von dem zuständigen Rabbiner und dem Synagogenrathe einzuholen ist. Der Synagogenrath erhob hieraus Beschwerde bet Großh. Minsk. der Justiz, des Kultus und Unterricht und verlangte Beibehaltung der von ihm beschlossenen Fassung. Die Beschwerde wurde verworfen, jedoch dem Passus der Zusatz beigefügt, daß der Rabbiner nur aus triftigen Gründen zu einem ablehnenden Verhalten (beim Verlangen einer Leichenrede) sich bestimmen lassen werde. Der Großh. Oberrath der Israeliten ging in seinen Motiven mit Recht von der Ansicht aus, daß der isr. Friedhof seinem Begriffe, wie feiner Exsitenz nach eine reine Kulinsanftalt und daher so wenig, wie die Synagoge jedem Beliebigen zu irgend welcher öffentlichen Aktion zugänglich sein könne. Er kann deßhalb z. B. auch nicht in vorkommenden Fällen zu atheistischen und anderen religionsfetndlichen Zwecken beim Hinscheiden eines jüdischen Mitgliedes eines alheistischen Vereins benützt werden. Die Berufung des Synaqogenraths auf die Uebung bei christlichen Begräbnissen zeigt sich als verfehlt, da der von der Christen benützte Friedhof von comunaler Natur ist und in demselben jeder Bürger, selbst der confes sionslose, eine Begräbnißstätte erhalten muß. Au! diesem Grunde ist es wohl selbst einem atheistischer Sprecher gestattet, in seinem Sinne dort zu reden was in einem isr. Friedhofe unstatthaft ist. Den eigentlichen Aufsichtsbeamten — dem Rabbiner - gebühre in uün Lwie die Entscheidung, wer an Grabe sprechen dürfe. Rußland. Sämmtliche Angestellten.'jüdischer Religioi sind von der kürzlich in die Hände des Staate! übergegangenen Libau-Romnyer Bahn au dem Dienst entlassen worden. Schweiz. Zürich. Stach den Mittheilungen des eidge nösstschen statistischen Bureaus berechnet sich di

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