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Der Israelit · 1891-12-21 · Heft 99 (21.12.1891) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 99 (21.12.1891)
Date
1891-12-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1855 Der erste Landtag, über dessen Verhandlungen uns berichtet wird, fand im I. 1626 statt. Die Einrichtung der Landtage ist jedoch wahrscheinlich schon in der Mitte des 15. Jahrhunderts erfolgt. Der Landgraf Philipp der Großmüthige von Hessen, der im I. 1526 die Neformation in seinem Lande einführte, vertrieb gleichsam als Vorbereitung hiezu, im Jahre 1544 die Juden. Im Jahre 1532 gestattete er ihnen nur den Aufenthalt auf 6 Jahre, ließ diese Erlaubnitz auch weiter bestehen, trotzdem die Theologen im I. 1538 ein Gutachten abgaben, in welchem sie die gänzliche Vertreibung der Juden befürworteten und ihre Duldung von den härtesten Bedingungen abhängig gemacht wissen wollten. Ph'lipp selbst erließ allerdings selbst später eine Judenordnung, die so grausame Bestimmungen enthielt, daß viele Juden freiwillig das Land verließen. Diese Judenordnung bildete die Grundlage für eine ganze Reihe von Gesetzen, welche in den nächsten Jahrhunderten für die hessischen Juden gegeben wurden. — Erträglicher war die Lage der Juden unter dem Nachfolger Philipps, dem Landgrafen Wilhelm dem Weisen. (1567—92). Unter ihm wurden auch die Judenlandtage eingeführt, welche zunächst den Zweck hatten, eine möglichst gerechte Verkeilung der nach den Anschauungen der damaligen Zeit den Juden mit Recht aufgebürdeten Lasten unter diesen selbst herbeizuführen. Diese Institution wurde jedoch bald für sie zu einer großen Plage. Sämmtliche Familtenhäupter der über ganz Hessen zerstreuten Inden mußte alle 3 Jahre nach einem vom Landesherrn bestimmten Orte wandern, um dort den Landtag zu halten, um über die Opfer Raths zu pflegen, unter welchen ihnen gestattet wurde, die Luft d^s Landes zu athmcn. Vor dem Landtage mußte von den Vorstehern der Gemeinden ein genaues Verzeichniß sämmtlicher Juden eingesendet werden, und wer ohne eine gerichtlich bestätigte Entschuldigung der Versammlung fernblieb, wurde mit 5—50 fl. Strafe belegt. Alle Bemühungen, einen Aenderung dieser Bestimmungen herbeizuführen, blieben erfolglos. Dagegen war es den Juden streng untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Landesherrn für sich eine Versammlung zu berufen. — Die Landtage fanden im 17. und 18. Jahrhundert in Melsungen, im 16. in Cassel statt. Die Residenzstadt war übrigens den Juden mit Ausnahme der Meßzeit vollständig verschlossen. Der Besuch der Märkte war ihnen aber, um diese zu heben, nicht nur gestattet, sondern sogar befohlen. Diese gewannen dadurch auch für das jüdische Gemeindeleben besondere Bedeutung, in dem dort häufig allgemeine Angelegenheiten berathen wurden. Der erste Akt nach Eröffnung eines Landtages war die Wahl von 6 neuen Vorstehern, je eines für einen Landestheil; die Namen der Gewählten wurden dann öffentlich am Rathhaus angeschlagen. Auf die Vorsteherwahl folgte die Neubesetzung des Schätzeramtes. Von den 6 Vorstehern wurden je 6 redliche und erfahrene Männer bestimmt; von diesen 36 Personen wurden durchs Los sieben als Schätzer bestellt, die dann auf den vorgeschriebenen Eid verpflichtet wurden. — Der Redner gab hieraus eine interessante ausführliche Schilderung der Formalitäten, unter welchen den Juden der Eid abgenommen wurde und die auf alle Anwesenden einen erschütternden Eindruck machen mußten. Nach diesem Eide mußten die neu ernannten Schätzer geloben, ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen, in ihrem Amte zu verfahren. Hierauf mußten alle die, welche vorher für das Schätzeramt in Vorschlag gebracht worden waren, durch Handgelöbniß sich verpflichten, den ernannten Schätzern nöthigenfalls beizustehen. — Die Vorstehernnd Schätzerwahlen waren sowohl für den Staat als für die Juden das wichtigste an dem ganzen Landtage, da sie die Grundlage für alle Abgaben bildeten, die ihnen unter allen möglichen Namen aufgebürdet wurden. Da gab es Schutzgelder, Silbergelder, Kriegsbeitragsgeloer, Pferde- und Maulthiergelder u. dgl. mehr. Diese Abgaben mußte der Jude entrichten, wenn er ruhig in seinem Wohnorte verblieb. Entfernte er sich jedoch nur ein wenig von demselben, so mußte er bei der Zahlstation jedes Amtes, das er passierte, den Letbzoll zahlen. Ging er gar außer Landes, dann mußte er 330/0 seines eidlich anzuzebenden Vermögens dem Landesvater überlassen. — Die Aufnahme eines Juden in den Staat, welche gewöhnlich nur während der Tagung des Landtages geschah, war ebenfalls an ein vom Landesherrn bestimmtes Einzugsgeld geknüpft, gegen welches ihm der Schutzbrief ausgestellt wurde, dessen Gewährung übrigens auch noch von vielen anderen Bedingungen abhängig war. Auf dem Landtage mußten auch alle schon früher angesessenen Juden ihre Schutzbriefe vorlegen und untersuchen lassen. Während diese Untersuchung und die landesherrliche Bestätigung der gewählten Vorsteher abgewartet wurde, wurde dem Landtage das Budget der letzten 3 Jahren und die Gemcinderechnungen, die sämmtlich von den fürstlichen Commissarien abgehört wurden, zur Einsichtnahme vorgelegt, verschiedene Beamte ernannt, und falls eine Vakanz eingetreten war, ein neuer Landrabbiner gewählt. Dann wurden — und das war die Lichtseite der ganzen Institution des Landtages, die Gesammtheit berührende Interessen gemeinsam berathen uud das religiöse, sowie das soziale Leben der Juden regelnde Beschlüsse gefaßt.

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