Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 93 (30.11.1891)
- Date
- 1891-11-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1739 Pflicht der Rabbinen sei nur charaktervollen, gesetzten Männern mit makellosem Ruf die Befugniß zum Schächten zu gewähren. Namentlich führt er, entgegen der Aussage des Herrn Rabb. Dr. Rothschild aus, daß ein Schächter wohl der hebräischen Sprache vollkommen mächtig sein müsse. Die existirenden deutschen Hülfsbücher seien alle mehr oder weniger unzulänglich und selbst in dem besten derselben, das in deutscher Sprache mit hebräischen Lettern gedruckt sei, warnt der Verfasser davor, daß man sich ausschließlich auf es verlassen solle, der jüdische Schächter habe vielmehr, die für sein Amt nöthige Kenntniß aus den primären hebräischen Quellen zu ziehen. Der Herr Experte weist auch nach, wie wenig sich das Geschäft eines Lumpensammlers mit dem Schächtberufe vertrage, während der Letztere mit schwerem Packen belastet sein Geschäft von Haus zu Haus in Hitze und Kälte treibe, müßte der Schächter eine ausgeruhte, von den Einflüssen der Witterung möglichst bewahrte Hand besitzen, die ihm das überaus feine Gefühl, das zum Herausfinden der Scharten des Messers nothwendig sei, stets belasse; er würde niemals dem Berger Kaboloh ertheilt haben. Herr Dr. M a rx weist auch auf die Thierschutzvereine hin, innerhalb welcher sich vor einigen Jahren eine Strömung gegen das Schächten geltend gemacht habe, wie es ihnen aber in keinem Staate gelungen sei, ein Schächtverbot zu erzielen, denn es Habe sich erwiesen, daß einerseits gerade das Schächten die wenigst' thierquälerische Art der Tödtung sei und daß andererseits die Juden in der Berufung der zum Schächten bestimmten Personen die peinlichste Sorgfalt obwalten lassen. Es sei Pflicht der Rabbinen diese Sorgfalt für die Zukunft nicht zu vermindern, sondern sie noch immer zu erhöhen. Zeuge gibt sodann seinem Erstaunen darüber Ausdruck, daß man in einer Gemeinde wie Vendersheim, wo nur 8 Familien wohnen, Schächter ernannt habe. In der Gemeinde Mainz, in welcher 6— 700 jüdische Familien wohnen, fungiren nur 2 Schächter. Auf die Frage des Richters, ob es nicht auf dem Lande etwas leichter genommen werden dürfe, erwiederte Herr Dr. Marx, daß es nur eine Thora für Stadt und Land gebe und daß doch wohl auch der Richter in Alzey nach denselben Grundsätzen und mit derselben Kenntniß des Rechtes richten müsse, wie etwa der Richter in Mainz. Auf Veranlassung des nebenklägerifchen Anwalts wurde Herr Dr. Marx noch befragt, ob er der extremen orthodoxen Richtung angehöre, worauf er entgegnete, er stünde auf dem Boden des jüdischen Gesetzes, das allein er als Wahrheit anerkenne; eine extreme orthodoxe Richtung kenne er nicht. Die in dem Artikel gebrauchten Ausdrücke „Gottfried von der trefenen Bouillon und das am Sabbat sein Pfeifflein schmauchende Rabbilein"' seien typische, jedem Leser des „Israelit" sattsam bekannte Figuren, die Herr Dr. Rothschild unmöglich auf sich habe beziehen können. Dem Antrag des nebenklägerifchen Anwaltes auch noch Hrn. Dr. S a a lf e l d-Mainz vernehmen zu lassen, der gewiß ganz anders aussagen würde, wurde vom Richter nicht stattgegeben. Hierauf ergriff der Amtsanwalt das Wort und beantragte die nochmalige Vernehmung des Herrn Rabb. Dr. Rothschild, da sich in seiner Aussage gegenüber den Aussagen der heute vernommenen Zeugen manigfache Widersprüche fändensollte aber das Gericht seinen Antrag nicht annehmen, so beantrage er den Angeklagten in eine höhere Geldstrafe zu verurtheilen, indem, von allem andern abgesehen, schon der ganze Ton des Artikels dazu angethan sei, den Hrn. Rabb. Dr. Rothschild herabzusetzen und verächtlich zu machen. Herr Dr. L ö b, der Anwalt des Angeklagten, erhielt nunmehr das Wort. Derselbe bemerkt zunächst, daß Herr Dr. Rothschild nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt habe und daher die Sache verjährt sei. Das Kretsamt sei nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen. Die Beleidigung leite sich aus rituellen Handlungen her und in religiöser Btziehung habe der Rabbiner in Hessen keinen Vorgesetzten. Der Herr Anwalt führt einen analogen Fall vor, in welchem ein Garnisonspfarrer einem Soldaten, weil er kein Kirchgänger gewesen sei, das Geleite versagte. Das Kommando bestrafte den Pfarrer, die Strafe wurde aber vom Reichsgericht wieder aufgehoben, da nur die Vorgesetzte geistliche Behörde, in diesem Falle, der Divisionspfarrer, berechtigt gewesen wäre, zu strafen. Weiter sei der Artikel in Wahrung berechtigter Interessen geschrieben, auch sei der Beweis der Wahrheit angetreten und daher Lehmann freizusprechen. Das Gericht erachtete den Strafantrag deS Kreisamtes für zulässig, da dieses Vorgesetzter deS Rabbiners auch in der hier zur Entscheidung stehenden Sache sei. Formelle Injurien lägen nicht vor, wohl aber Vertheidigung solcher Interessen, denen der „Israelit" diene, daher sei Lehmann f reizusprechen. Zeitungsnachrichten und Vorrespondenzerr. Deutschland. Berlin, 14. November. Die Durchreise deS Fürsten Bismark von Varztn nach Friedrichsruh wurde zu großen organisirten Demonstrationen seiner Anhänger, namentlich der Antisemiten, benützt.