Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 92 (26.11.1891)
- Date
- 1891-11-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1721 Oester r. -Ungar. Monarchie. Wien im November. In der mährischen Cultnsgemeinde Boskowitz bestehen Parteiungen. Dieselben hatten schon im Jahre 1888 Veranlassung dazu geboten, daß die Vorstandswahlen, weil nicht correkt vollzogen, von den politischen Behörden cassirt wurden. Nach der Theresianischen Polizei-Ordnung von 1754 haben diese Wahlen in der Weise alljährlich zu erfolgen, daß die Namen derjenigen, welche im Vorjahre die Eultussteuer entrichtet haben, in eine Urne gelegt und aus derselben die sogenannten „Botirer" durch Auslosung entnommen werden, denen die Wahl des Vorstandes obliegt. Vor der im Februar des Jahres 1890 statthabenden Neuwahl hatte nun der Cultusvorstand eine Anzahl von orthodoxen Steuerträgern, die zu seinen Parteigegnern gehörten, ausgeschieden, um sie durch Steuerbefreiung wahlunfähig zu machen. Hierüber war eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden, welche unerledigt blieb. Am 3. Januar wurde dann verkündigt, die Auslosung finde am 9. Februar statt und cs solle denen, die mit ihrer Steuer im Rückstände seien, bis 10. Januar, aber nicht darüber hinaus, noch gestattet sein, die Zahlung nachzutragen. Wer nach diesem Tage zahlen wollte, wurde abgewiesen und in die Wählerliste nicht mehr ausgenommen. Bei der Wahlhandlung endlich war die Urne mit einem Tuche bedeckt,'.die Namen der Aufgerufenen wurden unter dem Tuche in dieselbe gelegt, dann, gleichfalls unter demselben, die Mischung, sohin die Auslosung vorgenommen. Gegen den Wahlact ist nun bei den' administrativen Instanzen vergeblich Beschwerde eingebracht worden, und die Sache gelangte an den Verwaltungs-Gerichtshof. Bei der unter dem Vorsitze des Grasen Belcredi durchgeführten Verhandlung, bei welcher Dr. Jaques die Beschwerdeführer, Mimsterial-Concipist Dr. Müller das Cultusministeriurn vertrat, machte Dr. Jaques Folgendes geltend: Die Bezirkshauptmannschaft habe unter irrthümlicher Anwendung eines Statthalterei-Erlasses von 1849 behauptet, Steuerbefreite hätten kein Reclamationsrecht, und es sei deßhalb die Ausscheidung von sechzehn Steuerträgern rechtskräftig geworden. Die Stcuerlcistuug sei, wenn sich Wahlrechte an dieselbe knüpfen, nicht blos eine Pflicht, sondern auch ein Recht. Solange eine bezügliche Beschwerde seitens der Bezirkshauptmannschaft unerledigt sei, könne von Rechtskraft der Verfügung überhaupt nicht die Rede sein. Zudem sei durch Entscheidungen des Verwaltungs-Gerichtshofes festgeftellt, daß auch bei Streitigkeiten über die Auslegung von Cultusgemeinde-Statuten die Adminiftrattv-Behördcn competent seien. Wenn ferner die Polizei-Ordnung von 1754 ausdrücklich sage, alle die seien wahlberechtigt, welche für das verflossene Jahr ihre Steuer bezahlt haben, dann sei es eine Willkür, am 3. Januar zu erklären, es dürfe nur bis 10. nachgezahlt werden, wenn die Wahl selbst einen Monat später, am 9. Februar, platzgreife. Allen Rückständigen müsse dann während des Intervalls bis zum Wahltage die Nachzahlung offen stehen. Endlich könne eine Wahlhandlung, bet welcher die Wähler weder hie Einlegung der Stimmzettel in die verdeckte Urne, noch die Mischung controliren können, nicht als correct gelten. Da man genau wisse, welcher Partei die einen oder die anderen Wähler, deren Namen vor dem Einlegender Stimmzettel verlesen wurden, angehören, habe man ja unter dem Schutze des Tuches ganz gut die einen auf die linke, die anderen aus die rechte Seite legen, dann nur den Schein erwecken können, als ob man mische, während die Möglichkeit geboten war. alle Auszulosenden den Angehörigen der Einen Partei zu entnehmen; letzteres sei auch thatsächlich der Fall. Die ganze Manipulation rufe die Erinnerung an den Lotteriefall Farkas in Temesvar wach. Der Verwaltungs-Gerichtshof erkannte nach ir/zstündiger Berathnng: cs werde der Beschwerde stattgegeben und die die Wahl agnoscirenden Verfügungen der Administrativ-Behörden aufgehoben. Als entscheidend müsse der Umstand angesehen werden, daß durch einen mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbaren Vorgang seitens des Cultusvorstandes eine Anzahl von Steuerträgern behindert worden sei, in der offenen Frist vom 10. Januar bis zum Wahltage ihrer Sleuerpflicht für 1889 nachträglich zu entsprechen. Unter solchen Umständen entfalle die Nothwendigkeit, auf die noch weiter geltend gemachten Beschwerdepunkte einzugehen. Amerika. Newyork, 19. November. In ganzen Schaaren wandern die Farmer Montanas nach Nordwest- Eanada aus. Der canadische Minister Sir John Thompson erklärt, daß die canadische Negierung Alles aufbieten werde, innerhalb der nächsten 5 Jahre eine Million im Nordwesten anzusiedeln. Der Minister fügte hinzu, daß die Einwanderung russischer Juden thatsächlich ihr Ende erreicht habe, ohne daß die Regierung nöthig gehabt hätte, sich einzumischen. vermischtes. Esten, 17. November. Vor Eintritt in die gestrige Sitzung der Stadtverordneten machte Herr Oberbürgermeister Zweigert die Mittheilung, daß Herr Banquier Moritz Beer dem Herrn Beigeordneten Stönig die Summe von 30,000 Ni. übergeben habe, um damit zum Andenken an seinen am 12. Februar d. I. zu Paris