Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 81-82 (14.10.1891)
- Date
- 1891-10-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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1534 segenS keine religionsgesetzliche Vorschrift, so kann seine Einführung oder seine Abschaffung auch nicht unter die gottesdienstlichen Aenderungen zählen, die vorher an oder in der Synagoge bekannt zu geben sind. Also, daß die Kohanim den Kindern Israels den Segen ertheilen sollen, ist keine religionsgesetzliche Vorschrift! Angesichts einer solch unerhörten Behauptung sollte man wirklich glauben, unsere religionsgesetzlichen Vorschriften ständen in mysteriösen sybillinischen siebenfach versiegelten Büchern, zu welchen Herr Dr. Levi allein den Schlüssel hätte. Fürchtet der Mann denn gar nickt, sein Gutachten könnte irgend einem Schuljungen in die Hände fallen, der einmal im IV. Buch Moses, Cap. 6, V. 22 ff., gelesen hat: „Gott sprach zu Moses: Sprich zu Aharon „und zu seinen Söhnen: So sollt ihr die Kinder „Israel segnen, zu sagen ist es ihnen: Es segne „dich Gott und dehüte dich. Es erleuchte Gott „Sein Angesicht dir und begnade dich, es wende „Gott Sein Angesicht dir zu und gewähre dir „Frieden. Sie sollen Meinen Namen auf die Kinder Israel legen und Ich, Ich segne sie"? Daß kein Schuljunge im Rabbinatsbeztrk Gießen seinem Seelenhirten den Talmud Traktat Taanis, Traktat Megilla, Traktat Sota oder gar Maimonides Hilchoth Tefilla, Cap. 14, oder den Schulchan Aruch I, 126 entgegenhalten kann, wo diese religionsgesetzliche Pflicht in allen ihren Details erläutert und eingehend dargestellt ist, dafür hat Herr Dr. Levi während seiner mehr als 50jährigen Amtsthätigkeit mit großem Erfolg 'gesorgt. Aber wenn eine in der Bibel enthaltene, im Talmud erläuterte und in sämmtlichen späteren Codices codificirte Anordnung keine religionsgesetzltche Vorschrift ist, so wäre es doch interessant, zu erfahren, was denn wot,l das Kriterium einer religionsgesetzlichen Pflicht ist, ob wir dann überhaupt noch eine einzige biblische oder talmudische Anordnung als reltgionsgesetzliche Vorschrift bezeichnen können! „Er war früher an wenigen Festtagen eingeführt!" So?! Nennen Sie, Herr Rabbiner, doch einmal einen einzigen biblischen Festtag, an welchem der Priestersegen ausfiel! Freilich ist es Thatsache, daß der Priestersegen seit Jahrzehnten in vielen Gemeinden abgeschafft ist. Man kann aber doch nur Dinge, die bestehen, abschaffen. So haben auch die jüdischen Gemeinden, welche den Priestersegen abschafften, sein Vorhandensein eo ipso, anerkannt, was aber nachdem klaren Wortlaut unfern heiligen Urkunden und der nach Jahrtausenden zählenden religiösen Praxis vollkommen überflüssig ist. Da brauchte nur ein beliebiger Reformrabbiner in seiner Gemeinde etwas an- oder abzuschaffen, und dann wäre das ein entscheidendes Präcedenz für die ganze jüdische Diaspora? Und wenn es eine Gemeinde und viele Gemeinden geben sollte, die das kleine Einmaleins, oder den Jom Kippur oder Mizwas Mila abschaffen, und die Entweihung des Jom Kippur und des jüdischen Bundeszeichensauf diese Weise neu anschaffen, dann müssen das die anderen blindlings par ordre de mufti Levi nachthun? Nein, das glaubt Herr Dr. Levi selber nicht! Wo käme er auch mit dieser Consequenz hin? „Er stört den Gottesdienst und verträgt sich nicht mit einem zeitgemäß besser gestalteten Gottesdienst." Die Schriftgelehrten des Gießener Rabbinats würden die ihrer Leitung anvertrauten Gemeinden gewiß zum Dank verpflichten, wenn sie ihnen nur mittheilen möchten, was sie damit eigentlich sagen wollten. Was den Gottesdienst stört, verträgt sich nicht mit ihm, und was sich nicht mit ihm verträgt, das stört ihn. Die eine oder andere Hälfte hätte ja zur Blamage vollständig genügt. Was muß das für ein Gottesdienst sein, der so zeitgemäß verbessert ist, daß sein eigener Gevatter und Taufpathe einräumt der Segen Gottes stört ihn, er komme aus Rand und Band, er könne sich nicht mit den Worten vertragen, welche den Juwel unserer und aller Liturgie bilden: „Gott segne Dich und behüte Dich, Gott lasse Dir sein Antlitz leuchten und begnade Dich, Gott wende Dir sein Antlitz zu und gebe Dir Frieden!" So hätte kein noch so übelwollender Kritiker über diese Sorte Gottesdienst den Stab brechen können, wie es da sein eigener Anwalt thut. »ix N'pv mnrorw no’y m’Vy ntpyj njuDtp nH .n*n „Weh'dem, dessen Fürsprech, sein Ankläger wird; es steht schlimm um den Teig, dem der Bäcker selber bezeugt, daß er schlecht ist!" Aber, „er verletzt jedes gebildete Ohr!" Was müssen doch die Ohren trotz ihrer Bildung für eine Länge haben, wenn sie durch diese Worte verletzt werden können! Herr Dr. Levi wird jedoch einwenden, gegen diese Worte und ihren Inhalt habe er eigentlich garnichts, sondern die Art und Weise ihres Vortrages, der sie begleitende Gesang, dem fehle die Schulung und alles das, was ein gebildetes Ohr verlangt. Wenn das wirklich der Fall ist, so wird ein jeder rechtlich denkende Jude mit Herrn Dr. Levi einig gehen. Aber dann muß er das sagen. Er darf aber nicht den Sack schlagen und den Esel meinen,