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Der Israelit · 1891-10-14 · Heft 81-82 (14.10.1891) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 81-82 (14.10.1891)
Date
1891-10-14
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXII. Jahrgang. Erft. BeilageM,,/\i?8l&82 d-- „Israelit s, Ieschurun" Leitender Artikel, Gin Mas des Kerrn Waööiner Z>r. Levi in Hießen üöer den "Iriestersegen. Von E. Hattenfelser. Das neue Jahr weckt die Erinnerung an alte Schulden. Als eine solche sehe ich die folgenden Zeilen an, die mir schon lange in den Fingern zucken. Herr Dr. Levi wird die Verspätung gewiß entschuldigen, da die Presse sich ohnehin ja nur höchst selten mit ihm befaßt. Ich finde dies offen gestanden nicht in Ordnung, denn ein Mann, welcher, wie der Veteran der heiligen Reformrabbinerznnft, keine Gelegenheit, das alte, überlieferte Judenthum von Grund aus auszurotten, unbenützt vorübergehen läßt, verdient eine größere Beachtung bei der jüdischen öffentlichen Meinung, als sie Herr Dr. Levi bislang genießt. Wenn erst die längst ersehnte Geschichte des Reformrabbinerthums einmal einen Darsteller gesunden haben wird, so wird Herr Dr. Levi sicher einen der ersten Plätze darin einnehmen. Aber da dies noch längere Zeit dauern kann, so wollen diese Zeilen dem Nachruhm des Herrn Rabbiners von Gießen schon jetzt die richtige Würdigung bei der großen Welt anbahnen. Bei der großen Welt! Bei der kleinen, die sein Rabbinat umfaßt, hat er selber hinlänglich dafür gesorgt, daß sein Andenken für lange Zeit gesichert bleibt. Was ich heute aus der Schule plaudern möchte, ist ein amtliches Aktenstück der Gietzener Hochwürden, das dieselbe an das Großh. Hessische Kreisamt Friedberg gerichtet, mit dem sie aber in erster Reihe sich selber gerichtet hat. Die Entstehungsgeschichte dieses köstlichen Aktenstückes ist mit wenigen Worten gegeben: Als in der Synagoge zu Friedberg am ersten Tage des Schowuothfestes der Kohen sich anschickte, um den üblichen Priestersegen vor der versammelten Gemeinde zu sprechen, wurde demselben durch den Gemeindediener in kurzen Worten bedeutet, daß das verboten sei! Dieses Verbot, das ganz unerwartet und verblüffend wie ein Blitz aus heiterem Himmel kam, und noch dazu von einem Vorstand ausging, der sich sonst rühmt, an dem bestehenden Gottesdienst nichts ändern zu wollen, konnte nicht verfehlen, bei einem Theil der Gemeinde böses Blut zu machen. Der betr. Kohen und eine Anzahl Gemeindemitglieder beschwerten sich beim zuständigen Kretsamt sowohl über das Verbot an und für sich, wie über die wenig taktvolle Form seiner Verkündung. Das Kreis amt forderte Herrn Rabbiner Dr. Levi zur Begutachtung auf und dieser hatte den Muth, Folgendes zu antworten: „Br. m. erwiedere ergebenst: Auf betreffende Anfrage des Vorstandes hatte ich ihm erwiedert, daß das hier in Rede stehende sogen. „Duchenen" keine religionsgesetzliche Vorschrift, sondern nur in früherer Zeit für einige wenige Festtage eingesührt, seit mehreren Jahrzehnten aber in vielen Gemeinden, auch hier, wieder abgeschafft worden sei, weil der Gottesdienst störend und mit einem zeitgemäß gestalteten Gottesdienst sich nicht vertragend, ja jedes gebildete Ohr verletzend. Aus diesen Motiven sei das Duchenen auch in Friedberg im Jahre 1869 abgeschafft gewesen, bis der zeitliche Vorstand im Jahre 1888 es wieder einführte, ohne mich erst darüber zu fragen. Ich erachte darum die Beschwerde für unbegründet, meine aber, der Vorstand solle gottesdienstliche Aenderungen jedesmal in oder an der Synagoge bekannt machen. Gießen, den 22. Juni 1891. Rabbiner Dr. Levi.,, Also die Motive für dieses rabbinerltche Gutachten sind: 1. Der Priestersegen ist keine religionsgesetzliche Vorschrift. 2. Er war in früherer Zeit für wenige Festtage eingesührt. 3. Er ist seit mehreren Jahrzehnten in vielen Gemeinden, auch in Gießen, abgeschafft. 4. Er stört den Gottesdienst. 5. Er verträgt sich nicht mit einem zeitgemäß bessergestalteten Gottesdienst. 6. Er verletzt jedes gebildete Ohr. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Kreisamt, und später auch das Ministerium, die Beschwerdeführer abschläglich beschteden. Beide Behörden haben damit vollkommen correct und bona fide gehandelt, da für sie das Urtheil des zuständigen Rabbiners zunächst maßgebend sein muß. Aber vor der jüdischen öffentlichen Meinung werden die Abgewiesenen ihre Sache nicht verlieren. Ja, wir glauben, daß eine richtige Darstellung der ganzen Sachlage selbst die in Rede stehenden Behörden veranlassen kann, diese Abweisung einer nochmaligen Erwägung zu unterziehen. Wenn es sich hier auch um eine interne jüdische Angelegenheit handelt, so liegt doch zwischen dem ganzen Tenor dieses Gutachtens und zwischen dem Rüffel, der am Ende dem Vorstand ertheilt wird, ein so offenkundiger Widerspruch, daß man nicht erst jüdischer Theologe zu sein braucht, um ihn einzusehen. — Ist die Ertheilung des Priester-

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