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Der Israelit · 1891-10-07 · Heft 79-80 (7.10.1891) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 79-80 (7.10.1891)
Date
1891-10-07
Page
– (sequence 3)
Language
German
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lSöä dem Durchschneiden der Kehle des auf den Rücken geworfenen Thieres mittelst eines langen, ganz scharfen Messers bis auf die hinterliegenden festeren Halstheile besteht, so erklärt die Commission im Einverständniß mit dem Jnnungsobermeister, daß sie die Anschauung des Vereines, daß diese Procedur als eine öffentliche Aergerniß erregende anzusehen und die Abschaffung derselben als wünschenswerthes Ziel zu erachten sei, nicht theilen könne, da sie in dem Schächten der Thiere keineswegs einen thierquälerischen Vorgang zu erblicken vermöge. „Sie weist darauf hin, daß in Betreff der Abschaffung des Schlichtens schon früher vielfach Anträge gestellt und Wünsche ausgesprochen worden seien. In der Mitte der 50er Jahre sei in England durch die Gesellschaft zur Verhütung der Thierquälerei dieselbe Frage angeregt worden; in den 60er Jahren sei Aehnliches in mehreren Cantonen der Schweiz geschehen. Von den Vorgängen in der Schweiz habe der Rabbiner der schweizerischen Israeliten, Dr. Kayserling, Anlaß genommen, aus verschiedenen Ländern Europas von thierärztlichen Sachverständigen Gutachten herbeizuzichen. Alle die Gutachten — znsammengeftellt in Dr. Kayserling's Schrift: „Die rituelle Schlachtfrage", oder „Ist Schächten Thierquälerei?" Aarau 1867 seien darin übereingekonlmen, daß das nach dem israelitischen Ritus ausgeführte Schächten keineswegs als eine Thierqnälerei anzusehen sei. Von einzelnen Seiten sei dabei sogar hervorgehoben worden, daß diese Methode vor den anderen, meist üblichen Schlachtmethoden den Vorzug verdiene. Nach diesem sachverständigen Gutachten der Commission für das Veterinärwesen hat das Ministerium des Innern, so sehr es auch die wohlgemeinte Absicht des ehrenwerthen Vereins bei dem von ihm gestellten Anträge: „beim Bnndesrathe einen Zusatzartikel § 360, Ziffer 13, des Strafgesetzbuches zu beantragen, der das Schlachten des Kleinviehes (Schweine, Schafe, Kälber n. s. w.) ohne vorherige Betäubung verbiete" an sich gern anerkennt, doch Anstand finden müssen, diesem Anträge Folge zu geben. „Dagegen hat das Ministerium von der Eingangs gedachten Vorstellung des Vereins Veranlassung genommen, die Orts-Polizeibehörden darauf, daß cs in hohem Grade bedenklich und deßhalb unzulässig sei, unerwachsenen Personen und namentlich Kindern die Anwesenheit beim Abschlachten von Schweinen zu gestatten, besonders aufmerksam machen zu lassen und dieselben anzttweiseu, dieser Unsitte, wo sie vorkomme, mit Nachdruck entgegenzutreten. Dresden, am 25. November 1882. Ministerium des Innern. Nostiz-W all Witz." Das Gutachten, das wir wegen Mangel an Raum hier nur auszugsweise bringen können, ist nach verschiedenen Seiten hin bedeutsam, nicht nur weil dasselbe vom Sächsischen Ministerium veranlaßt und unterzeichnet ist, sondern auch wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutsamkeit. Die Bedenken, die daselbst gegen die Betäubung vor der Schlachtung geltend gemacht werden, verdienen eingehender gewürdigt zu werden, als dies bisher geschehen ist. — Das Gutachten findet sich vollständig in der Schrift: „Thierschutz und Menschentrutz" von Rabbiner Dr. Ehrmann (I. Kauffmann's Verlag in Frankfurt a. M.) Seite 135, auf die wir hiermit verweisen. Den Quälereien gegenüber, die beim Schlachten der Thiere leider so häufig Vorkommen, mag die vorherige Betäubung wohl als eine Milderung erscheinen. Einem Tödtungsakt aber, der wie das Schächten, nun einmal keine Thierquälerei ist, kann das Sächsische Ministerium kein derartiges Stigma ausprägen wollen, indem es die vorherige Betäubung vorschreiben wollte. Uns scheint übrigens, vom wissenschaftlichen und vom religiösen Gesichtspunkte abgesehen, die Betäubung der Schlachtthiere durch Kopfschlag vor der eigentlichen Tödtung als eine höchst fragwürdige Verbesserung, schon auf Grund folgender einzigen Erwägung. — Was für Thiere recht ist, ist für den Menschen billig. Warum ist man aber noch nie auf den Gedanken gekommen, hinzurichtende Menschen vor der Tödtung erst durch einen Kopfschlag zu Boden zu werfen, und so zu betäuben? Warum, würde wohl jeder Todescandidat sich für eine solche Erleichterung bedanken? Weil sie in Wirklichkeit eine größere Quälerei ist, als jede der bekannten Arten der Tödtung, für die sich deßhalb klar Denkende und genügend Unterrichtete niemals begeistern werden. Weil dem Schächten auf diese Weise nicht beizukommcn ist, müssen die Gegner zu offenkundigen Unwahrheiten ihre Zuflucht nehmen, um ein Gruseln vor dem Schächten zu Wege zu bringen. Da schreibt die uns vorliegende „Deutsche Warte": „Es ist bekannt, daß die Schächter die vier „Beine des Opfers kreuzweise zusammenstricken „und dann das so gemarterte Thier gewaltsam „uicderziehen, ihm den Hals fast umdrehen und „dann die Halsschlagadern mit der bekannten „Säge durchschneiden, ohne das Thier auch nur „im Geringsten zu betäuben. Das ist entsetz- „lich u. s. w." Ja, das ist entsetzlich — geflunkert! Fast jedes Wort ist da eine Unwahrheit. Der Schreiber hat gewiß das Schächten, welches er beschreibt, niemals mit eigenen Augen gesehen, sonst könnte er solche Dinge nicht niederschreiben. Es ist erstens uns religionsgesetzlich verboten, die 4 Füße des Schlachtthieres behufs Ntederlegens zusammenzubinden. Sollte dies trotzdem irgendwo Vorkommen, so wäre das nicht nur

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