Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 73 (14.9.1891)
- Date
- 1891-09-14
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1382 Der berühmte R. Juda Arjeh di Modena behauptet in seiner Erklärung des agadischen Theils des Talmuds (64 Nyyia 822), daß manche Sentenzen unserer Weisen Auszüge größerer Vorträge sind, gleichsam Quintessenzen längerer Reden. — Die Sprüche des R.Jsmael b.R. Jose, die zu erörtern wir uns zur Aufgabe gemacht, scheinen zu dieser Kategorie zu gehören und dürften den Kern eines größeren Vortrags bilden, den der Meister für den schon öfter angedeuteten Zweck gehalten. Der erste Theil lautet: pYD pn iDyy *i»nn„ "nw nyaan na'« •obo. „Wer ist wohl berechtigt, „Richter" sein zu können?" Jethro, der Midjaniter Fürst, der Schwiegervater unseres großen Lehrers Moscheh, war Israel in die Wüste gefolgt. Unsere Weisen haben uns mitgetheilt, welch' einflußreiche Stellung dieser Fürst in der damaligen Zeit eingenommen und von welcher Bedeutung seine den Staat betreffenden Ansichten waren. Hat doch, wie 106 a. pnn3D erzählt wird, Pharao, Egyptens König und größter Herrscher jener Zeit, ihn zu sich herangezogen, um staatswissenschaftliche Fragen mit ihm zu berathen. nyy nnwa P r\wbw »nd'd yn kdn na 6*»»n 'n ion nn» ... in „Zu den 3 Rathgebern Pharao's gehörte auch Jethro." — Als Jethro später von der göttlichen Offenbarung gehört, die Aufgaben vernommen, welche die Vorsehung dem Volke Israel, als oona rote», einem Reich von Priestern, für alle Zeiten gestellt, als er gesehen, mit welcher Gewissenhaftigkeit die Pa Dwinno» map, die täglich sich erneuernden Religions- und Rechtsfragen müssen geprüft werden; als er wahrgenommen, any ny npa p -pVy ay3 Dyn ^1, daß das Wohl und Wehe des ganzen Volkes von dem Richter abhängig ist, vom frühen Morgen bis zum späten Abend, da sprach er: not* »»36* epp »nt Pn »twx rayn Pd ninn nnNi Q’»»on n» nwo n» d'dP »n» orpy ncssn yya »w» .nn»y nn „Um diesem Volke gerecht zu werden, dieses Volk zu führen, da mußt Du, Moscheh, dafür Sorge tragen, daß der größte wie der kleinste seiner Führer Pn »»3», selbstftä ndige Männer seien; Männer, die sowohl über materiellen, wie geistigen Besitz zu verfügen haben (siehe Hirsch, Bibelcommentar Exodus XVIII, 21); rnpP '6*Y, Männer, die gottesfürchtig sind, welche wissen, daß die Vorzüge, denen ihre Tüchtigkeit zuzuschreiben sind, von Gottes Gnade abhängen und welche dankerfüllt dafür zur Vorsehung aufschauen, in deren und für deren Dienst sie diese Vorzüge zu verwenden haben; nvd* 'imk, Männer der unerschütterlichen Wahrheit, echte nnuan 'bya (wie NnPao z. St. commentiM, die auf Gott rra vertrauend, nicht wanken in ihrem Urtheil; yya w3», die eigenen Vortheil hassen, die lieber verzichten auf ihr eigenes Recht, im Falle dasselbe bekämpft und streitig gemacht wird und pa jiDD »pp o»t*3i» es verschmähen, ihre eigenen Geldansprüche durch ein gerichtliches Urtheil sich zuweisen zu lassen. Das jüdische Recht wird gesprochen im Namen Gottes. (Ps. 82) DO»' o'pp* anpa P mya 283 epp „Gott steht in jedem Gottes-Eollegium; in Mitten der Richter hält Er Gericht." — Wie viel umfassend muß das Wissen des Richters sein, des Vertreters Gottes auf Erden, — welcher die Rechtsansprüche, wie die Einwände und Verteidigungen aus dem Munde der Parteien selbst zu hören und zu verstehen hat (d’ddi» hbd) iojydd 'S pyi pro 'S by tb, der nicht nach einer schriftlichen Erklärung urtheilen, und ebensowenig durch Vermittelung eines Dolmetschers die Aussagen der Parteien sich übersetzen lassen darf. Die jüdischen Richter müssen außerdem o»yn» DD’D2»^, von ihrer nächsten Umgebung anerkannte Persönlichkeiten sein! Eine Obrigkeit kann wohl das Wissen beurtheilen; aber über die Reinheit des Eharakters können nur diejenigen urtheilen, mit welchen die Richter im Verkehr stehen. — Wie groß ist die Verantwortlichkeit des Richters! Die Geldfrage muß ihm eine Lebensfrage sein. Der Richter vergegenwärtige sich, daß der ehrliche Erwerb oft die Aufopferung der ganzen Körper- und Geisteskraft erheischt. Ein unrichtiges Urtheil fällen heiße ,,np' Pya »53 nx" „Einem das Leben nehmen" (119 r*vp 6*22) und dabei ist es kein Unterschied, ob es sich um eine winzige Summe oder um ein großes Vermögen handeltrwö pa nuns p. Die Aufgabe des Richters ist indeß mit Regelung der Geldfragen noch lange nicht erschöpft. Die Beziehungen der Menschen zu einander erfordern in vielen andern Verhältnissen die Schlichtung durch Appellation an den Richter. — Daß die jüdische Richterwelt all' diesen Aufgaben gerecht werden könne, verdanke sie nicht zum letzten an „Rabbi". War dieser es doch, der die Tradition, auf welcher das jüdische Gesetz basirt, nach den Prinzipien des R. Akiba und R. Meir geordnet, systematisirt, und in der von ihm redigirten und abgeschlossenen Mischnasammlung als Norm und maßgebend der jüdischen Nation für ewige Zeit bewahrt hat. So verdanken wir ihm, daß wir im Stande sind, das allgemeine Recht in drei große Gruppen zu vertheilen und zwar: in ]idd nwn ,mPj map ,mPn niaSi