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Der Israelit · 1891-08-27 · Heft 68 (27.8.1891) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 68 (27.8.1891)
Date
1891-08-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1290 zum Schächten im jüdischen Schlachthause ertheilt werde. Da endlich hat sich das Consistorium bewogen gefunden, das Uebereinkommen zu treffen, daß der vom crn ffp-Verein angrstellte und besoldete vn'L' im städtischen L-chlachthause schachten dürfe. Das Schächtgeld müsse aber in die Gemeindekafse stießen. — Es ist nur zu leicht erklärlich, daß unter solchen beengenden und bedrückenden Bestimmungen von einer Weiterentwickelung des crn ^-Vereins keine Rede sein konnte, ja der Weiterbestand desselben gefährdet erschien. Dieser Erkenntniß konnte und durfte sich der Vorstand nicht verschließen und er mußte auf Mittel zu einer anderen Organisation sinnen. In einer Eingabe an das Consistorium vom 7. Juni 1887 legte der Vorstand des crn ffp-Vereins dar, daß es Pflicht des Eonsistoriums sei, auf die Interessen der Mitglieder des 2-n '^-Vereins mehr Rücksicht zu nehmen. Es wurde verlangt, daß von Seiten der Gemeinde dem Ern ^-Verein ein geeignetes Lokal zur Abhaltung des Gottesdienstes zur Verfügung gestellt tverde, sowie, daß der vom E’Tl ffp-Verein überwachte Dnw von der Gemeinde angestellt würde. Außerdem wurde ersucht, daß es den einzelnen Mitgliedern des crn ^-Vereins gestattet werde, religiöse Funktionen, wie }’K/np JC. öon einem ihr Vertrauen genießenden Rabbiner vollziehen zu lassen. Gleichzeitig wurde offen erklärt, daß, wenn das Consistorium sich weiter so feindlich den Bestrebungen des crn '^-Vereins entgegenstellen würde, die Mitglieder gezwungen seien, aus der Gemeinde auszutreten. Sie würden dann von der Regierung das Recht, sich von der Autorität des Eonsistoriums zu befreien, zu erlangen suchen. — In einer Antwort des Consistoriums vom 26. Juli d. I. wurde das Gesuch in schroffer Weise zurückgewiesen und die bisherigen Bestrebungen des 2"N ffp-Vereins in grundloser Weise verdächtigt. — Hierauf wurde ein selbstständiges Vorgehen beschlossen. Im November d. I. richteten Mitglieder des crn ^-Vereins an die Regierung das Gesuch, ihnen zu gestatten, eine Religionsgesellschaft zu gründen, die nicht der Autorität des Eonsistoriums unterworfen sei. Gleichzeitig mögen ihnen gestattet werden, die nölhigen jüdischen Jnstituiionen selbstständig einzurichten. Das Verhältniß zum Consistorium wurde klargelegt und darauf hingewiesen, daß von demselben das Bestreben der gesetzestreuen Mitglieder des crn s'j/-Vereins nicht verstanden und nicht gewürdigt werde. Es währte mehrere Monate bis die Regierung eine Entscheidung treffen konnte. Seit dem Bestehen der Consistorialverfassung war noch kein Fall vorgekommen, daß in Frankreich oder Elsaß-Lothringen eine israelitische Religionsgesellschaft gegründet wurde. Äm 8. März 1888 gestattete die Regierung die Gründung einer Religionsgesellschaft, welche befugt sei, selbstständig ihre Beamten anzustellen und die Institutionen einschließlich des Friedhofes einzurichten. Am 26. März d. I. wurden die Statuten der sofort gegründeten Religionsgesellschaft genehmigt und der Bürgermeister der Stadt Straßburg angewiesen, dem ttnifc? derselben das Schächten im städtischen Schlachthause zu gestatten. -- Durch diese vollendete Thatsache wurde die bisher absolute Macht des Consistoriums eine beschränkte, indem die Möglichkeit geschaffen wurde, daß Israeliten als solche in Elsaß-Lothringen leben können, Gemeinde-Institutionen schaffen, ohne der Jurisdiktion des Consistoriums zu unterstehen. Das Consistorium, welches gewöhnt ist, einfach Befehle zu dekretiren, gegen die gar keine Beschwerde erhoben werden kann, dessen Devise stets war, sie volo sic jubeo, begriff auch sofort die Tragweite dieser Thatsache. Es blieb von Seiten des Consistoriums kein Mittel unversucht, um diese Regierungsentschließung rückgängig oder illusorisch zu machen. Am 4. April d. I. richtete die Religionsgesellschaft an die Regierung das Gesuch, auf einem bestimmten Grundstücke einen Friedhof anlegen zu dürfen. Das Consistorium wandte sich nun beschwerdeführend an das Ministerium, um den Beschluß der Regierung, der die Gründung einer Religionsgesellschaft gestattete, wieder aufzuheben. Alle möglichen Hebel wurden in Bewegung gesetzt, damit wenigstens der Religionsgesellschaft die Anlegung eines Friedhofes nicht gestattet würde. Dadurch wäre eben die ganze Selbstständigkeit der Religionsgesellschaft illusorisch geworden, weil jedes einzelne Mitglied nach wie vor, von dem Belieben des Consistoriums abhängig gewesen wäre. — Die Gesetzmäßigkeit der Bildung einer selbstständigen Religionsgesellschaft wurde vom Ministerium auf das Peinlichste geprüft und konnte nicht im geringsten beanstandet werden. — Größere Schwierigkeiten verursachte aber beim Ministerium die Entscheidung über einen Separatfriedhof. In Elsaß-Lothringen besteht in Bezug auf Friedhöfe ebenfalls noch das französische Gesetz. Dieses aber kennt nur einen Communalfriedhof, in welchem die Confessionen nach Abiheilungen getrennt sind. In der Praxis gestaltet man, daß die Friedhöfe der einzelnen Confessionen auch räumlich getrennt werden. Doch die Anlegung eines weiteren Separatfriedhofes wollte man nur schwer gestatten. Außerdem erkannte das Ministerium das vom Consistorium geltend gemachte Argument, daß es bedauerlich wäre, wenn die Trennung innerhalb einer Gemeinde sich auch noch über den Tod hinauserstreckte, für richtig an. Die Religionsgesellschaft selbst hatte aber an und für sich gar kein Interesse daran, einen eignen Friedhof zu besitzen. Sie sah sich nur aus Rücksicht ihrer Selbsterhaltung gezwungen, auch nach dieser Richtung hin Sorge zu tragen, damit bei i"n eintretendem Falle ihre Mitglieder nicht der Willkür des Consistoriums prersgegeüen seien. — Was dieses aber zu bedeuten habe, hatte sie schon zur Genüge erfahren. — Das Ministerium hatte aber die Ueberzeugung gewonnen, daß das ganze Streben der Religionsgesellschaft von idealen Rücksichten geleitet wurde und bemühte sich daher ernstlich, einen Ausweg aus diesem Dilemma zu finden. Am 26. Januar 1889 verfügte das Ministerium, daß es im Interesse des Friedens angezeigt erscheine, daß zwischen der hier bestehenden isr. Gemeinde und der Religionsgesellschaft ein Uebereinkommen stattfinde, behufs gemeinsamer Benutzung des Friedhofes der israel. Gemeinde, unter Wahrung der Sonderstellung der isr. Religionsgesellschaft. Der Herr Polizeipräsident wurde mit der Vermittelung dieser Angelegenheit beauftragt und bemühte sich persönlich in der hingebendsteu Weise. Die Verhandlungen, die mehrere Monate geführt wurden, endigten damit, daß die Religionsgesellschaft einen vom Consistorium gemachten Vorschlag annahm, für Benutzung eines Grabes eine vom Consistorium festgesetzte Taxe zu entrichten. Am 2. August d. I. erklärte das Ministerium diese Abmachung als festnehend, an welcher festzuhalten sei und damit die Friedhofsfrage für erledigt. — Wenige Wochen später erklärte aber das Consistorium dem Ministerium gegenüber, daß dasselbe seine in den Verhandlungen gemachte Zusage wieder zurücknehme und der Religionsgesellschast kein Mitbenützungsrecht an dem Friedhofe der israel. Gemeinde zustehe. Da nun die Bemühungen der Regierung ein Einverständniß zu erzielen auch in diesem Falle wie in dem früheren an der Hartnäckigkeit des Consistoriums so kläglich gescheitert waren, so wurde der Religionsgesellschaft am 14. März 1890 die Erlaubnis ertheilt, auf dem von ihr erworbenen Grundstücke einen Friedhof anzulegen. Dadurch erst hatte die Religionsgesellschaft ihre vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit erlangt. — In der Zwischenzeit hatten Männer aus der Gemeinde sich bemüht, zwischen dem Consistorium und der Religionsgesellschaft eine Vereinbarung herbeizuführen und diesbezügliche Verhandlungen hatten stattgefunden. Auch die Regierung wünschte eine Einigung, bei welcher die gerechten Bestrebungen der Religionsgesellschaft nicht gehemmt würden und bemühte sich in

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