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Der Israelit · 1891-08-27 · Heft 68 (27.8.1891) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 68 (27.8.1891)
Date
1891-08-27
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXII. J°hrga»g. Gpfte Beilage,»M 68 d« „Israelit«, Jeschurun" Leitender Artikel Die israel. Religions-Gesellschaft Straßburg i. E. Es sind jetzt fast 25 Jahre, da starb Rabbi Salomon Wotf Klein in Colmar i. E. An dem frisch aufgeworfenen Grabe klagte man: Union ub too »d lns’^n ub n*3ö »ö, „wer bringt uns Ersatz, wer schafft uns einen Anderen, der ihm gleiche?" In dem großen französischen Reiche war er zu seiner Zeit der Einzige gewesen, der die Kraft und den Muth hatte, für die Heiligkeit, die Reinheit und die Unantastbarkeit der jüdischen Lehre öffentlich aufzutreten. Wenn es sein mußte, trat er als Kämpfer für das Heiligthum in die Schranken, wenn in den jüdischen Kreisen eines ganzen Landes der Leichtsinn oder der Abfall die alleinige Herrschaft an sich reißen wollte. Es gab damals in Frankreich auch noch wahrhaft gesetzestreue Juden, auch noch jüdisch fühlende Geister, aber sie hatten keinen Muth, sie ließen Rabbi Salomon Wolf allein ins Feuer gehen, haben ihn nicht unterstützt, sie konnten wohl seufzen, aber nicht reden, und wenn vielleicht wohl reden, so doch nichts thun. Sie haben diesen Mann allein gehen lassen, sie haben ihn allein kämpfen laßen, sie haben ihn allein sterben lassen, sie haben ihn allein der Schmach, dem Hohn der Leichtsinnigen ausgesetzt und haben doch im Herzen die Wahrheit der Sache gefühlt, in deren Namen er so hoch das Panier erhoben. Wenige Jahre später wurde Elsaß-Lothringen politisch von Frankreich getrennt. Doch die Organisation des jüdischen Cultus wurde davon nicht berührt. Die französische Cultusgesetzgebung besteht bis zur Stunde noch zu Recht. Ganze Bezirke werden in ihren jüdischen Angelegenheiten von wenigen Männern bevormundet, die fast ausschließlich in ihrem praktischen Leben dem Judenthum entfremdet sind und die von dem eigentlichen Wesen des Judenthums kaum eine Idee haben. Die Gemeinden selbst werden wie Kinder am Gängelband geführt und besitzen auch keine Spur von Selbstständigkeit. Die Rabbiner werden von den aus 7 Mitgliedern bestehenden Consistorien ernannt, ohne daß die Gemeinden auch nur darum befragt werden. Der Vorstand kann nach Belieben vom Consistorium tagtäglich ein- und abgesetzt werden. Ueberhaupt sind alle Beschlüsse sämmtlicher Gemeinden null und nichtig, solange sie nicht die Weihe und Bestätigung dieser Behörde erlangt haben. Es ist wohl leicht zu verstehen, daß bei einer solchen Leitung sämmtliche jüdische Institutionen dem Zufall preisgegeben waren und das gesammte jüdische Leben immer mehr versumpfte. — Mehr denn ein Jahrzehnt nach dem Hintritte des ’in y'ST |”^p bemerken wir aber weder in Frankreich, noch in Elsaß-Lothringen auch nur einen einzigen Versuch, für die Erhaltung des wahren Judenthums mit Muth und Thatkraft einzutreten und die vitalsten jüdischen Interessen dem Zufalle zu entreißen. Endlich, im Jahre 1880 vereinigten sich in Straßburg einige wenige Männer, die zu der Ueberzeugung gelangten, daß dem Verfall der jüdischen Institutionen entgegengetreten werden muß. Diese Männer wandten sich an das Consistorium, um dasselbe als oberste jüdische Behörde zu veranlassen, für einen geeigneten jüdischen Jugendunterricht Sorge zu tragen. Denn gerade der jüdische Jugendunterricht lag hier, wie im ganzen Lande, sehr im Argen. Doch diese Vorstellungen fielen aus unfruchtbaren Boden. Diese erste Verpflichtung eines jüdischen Gemeinwesens blieb nach wie vor unbeachtet. — Die erwähnten Männer sahen sich nun auf ihre eigene Kraft angewiesen. Sie gründeten im Jahre 1881 einen Religions-Verein unter dem Namen sty Q"N, und legten somit die Grundlage zu der heute bestehenden Religions-Gesellschaft. Sofort wurde eine Religionsschule eröffnet und zu gleicher Zeit wurde die Errichtung eines Betlokales in Aussicht genommen, da in der Gemeindesynagoge sich eine Orgel befindet. — Von diesem Moment an begannen aber auch die Kämpfe mit dem Consistorium. Nach dem Organisationsftatut für den israelitischen CultuS in der Ordonnanz von Louis Philippe vom 25. Mai 1844 ist zur Eröffnung eines Betlokales eine besondere Befugniß des Consistoriums erforderlich. Auf Ansuchen wurde die Erlaubniß nicht ertheilt und drei Tage vor mttfn KW suchte das Consistorium durch Polizeigewalt die Eröffnung deS eignen noJDn rva zu Hintertreiben. Erst nach vielen Bemühungen ertheilte die Regierung die Erlaubniß zur Abhaltung eines eigenen Gottesdienstes und am darauffolgenden miin nstP wurde die eigene Synagoge eröffnet. — Doch nicht lange konnte die Thätigkeit dieser jungen Vereinigung auf ttmon mi riDIDH n’3 beschränkt bleiben. Es stellte sich heraus, daß die hier benutzte mpo, welche Privateigenthum eines Badebesitzers ist, nicht dem p entsprechend war. Consistorium und Gemeindeverwaltung wurden auf diese Thalsache aufmerksam gemacht und ersucht, die nothwendigen Aenderungen vornehmen zu lassen. Das Gesuch wurde ablehnend beschieden Der py-Verein sah sich nun gezwungen, mit dem Badebesitzer in Verbindung zu treten und auf eigne Kosten die p D py n*pD in ganz anderer Weise Herstellen zu laffen. Auch für eine besondere HirntP mußte Sorge getragen werden. Es genügt wohl die Thatsache hervorzuheben, daß in der ganzen Gemeinde Straßburg bis zur Stunde kein einziger jüdischer Metzger eristirt, der nicht am mit/ das G es chäft geöffnet hätte. Der ovn py-Berein stellte einen crofc' an, der gleichzeitig das Fleisch zu porschen hat und in dessen Gegenwart das Fleisch ausgegeben wird. Sofort griff aber auch hier das Consistorium wieder störend ein. Die schon oben erwähnte Ordonnanz vom 25. Mai 1644 schreibt vor: „Zur Ausübung der Funktion eines Schochet bedarf es einer speziellen Ermächtigung von Seiten des Consistoriums." Diese Ermächtigung wurde ebenfalls wieder verweigert und die Polizeigewalt von Seiten des Consistoriums angerufen, um dem betreffenden BniL' die Vollziehung der nü’nitf zu untersagen. Die Regierung sowohl, wie das Ministerium hatten aber die Ueberzeugung gewonnen, daß nicht Streitsucht die Ursache des selbstständigen Vorgehens des crn py- Vereins sei und die eigentlichen Beweggründe richtig erkannt. Die Regierung ersuchte daher das Consistorium, den vom □’in py-Verein angestellten Bros? zu autorisiren, da gegen dessen Person und Qualifikation keine Bedenken beständen. Der onw war schon jahrelang vom Consistorium für eine Gemeinde des Bezirks autorisirt, doch das Consistorium hat trotz wiederholten Ersuchens von Seiten des D”n py-Vereins dem Wunsche der Regierung nicht entsprochen, und dem BNU7 wurde der Zutritt zum Schlachthause untersagt. Der D”n py-Verein war gezwungen, Monate lang in den Vororten schlachten zu lassen und nur mit den größten Opfern und schwersten Entbehrungen war es möglich, für die einzelnen Mitglieder Fleisch zu beschaffen. Da es unmöglich war, die Sache auf die Tauer so weiterzuführen, so setzte sich der crn py-Verein durch Vermittelung eines Rechtsbeistandes wieder mit dem Consistorium in Verbindung, um doch eine Vereinbarung herbeizuführen. Der Vorstand des □"Ti py-Vereins erklärte, daß die Mitglieder nur dann in der Gemeinde verbleiben und ferner ihre Steuern wie bisher entrichten würden, wenn ihrem BNw die Autorisation

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