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Der Israelit · 1891-08-27 · Heft 68 (27.8.1891) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 68 (27.8.1891)
Date
1891-08-27
Page
– (sequence 11)
Language
German
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diesem Sinne. Nachdem nun die Religionsgesellschaft die Bewilligung zur Anlegung eines eigenen Friedhofes erhalten hatte, machte dieselbe auf privatem Wege das Consistorium darauf aufmerksam, daß jetzt der geeignetste Moment für eine Einigung gekommen sei. Nachdem aber dnrch Ankauf und Nebertragung des Grundstückes große Kosten erwachsen seien, dürfte eine Einigung sich schwieriger gestalten. Das Consistorium nahm keine Notiz davon und die Religionsgesellschaft sah sich gezwungen, die übergroßen Ausgaben zur Erwerbung des Grundstückes zu machen. Trotzdem wurden von den Herren, welche die Anbahnung zu einer Einigung begonnen, die diesbezüglichen Bemühungen wieder ausgenommen. Da unterdesien eine Neubesetzung des Oberrabbinats nothwendig geworden war, erklärte das Consistorium, solange das Oberrabbinat nicht besetzt sei, diese Frage nicht entscheiden zu wollen. Doch wurde vielfach die Versicherung abgegeben, daß man dieser Frage sympathisch gegenüberstehe und sofort nach Neubesetzung des Oberrabbinats derselben näher getreten werden sollte. Das Interregnum währte von April bis November d. I. — Im October d. I. lag zum erstenmale seit dem Bestehen der Religionsgesellschaft der Fall vor, daß aus ihrem Kreise eine Beerdigung ftattzufinden hatte. Es lag kein Hinderniß im Wege die Beerdigung auf dem von der Religionsgesellschaft erworbenen Grundstücke vorzunehmen. Dadurch wäre aber selbstverständlich die Trennung zwischen Consistorium und Religionsgesellschaft eine vollständige geworden. Letztere gab aber dem Consistorium Gelegenheit dieses zu vermeiden und nach der bevorstehenden Besetzung des Oberrabbinats noch eine Einigung zu ermöglichen. Das Consistorium erklärte sich auch bereit, das Begräbniß auf dem Friedhofe der Gemeinde stattfinden zu laffen, was auch geschehen ist. — Schon im November d. I. hat dann eine Besprechung zwischen Mitgliedern des Consistoriums und der Religionsgesellschaft stattgefunden, um eine Vereinbarung zu erzielen. Der Religionsgesellschaft wurde dabei erklärt, daß die Regierung sehr gerne bereit wäre, um eine Einigung zu erleichtern, den Rabbiner der Religionsgesellschaft für dieselbe staatlich, gleich den übrigen Rabbinen des Landes anzustellen und zu besolden, sobald das Consistorium diesen Vorschlag der Regierung unterbreiten würde. Letzteres würde auch sofort geschehen, wenn die Mitglieder der Religionsgesellschaft sich bereit erklären, in die Gemeinde einzutreten. Auf Wunsch formulirte die Religionsgesellschaft sofort schriftlich die Bedingungen, unter welchen ein Eintritt in die Gemeinde erfolgen könnte und ließ dieselben dem Consistorium übermitteln. Mehr als 6 Monate bedurfte das Consistorium, um diese Bedingungen zu prüfen. Die Männer aus der Gemeinde, die sich in hingehendster Weise für das Zustandekommen einer Einigung bemühten, wurden vom Consistorium in Bezug auf die endgiltige Entscheidung dieser Frage von einer Sitzung auf die andere vertröstet. Das Resultat dieser langen und sorgfältigen Prüfung war aber ein ganz eigenartiges. Die von der Religionsgesellschaft aufgestellten Bedingungen wurden nicht acceptirt. Die Nichtannahme derselben wurde nach keiner Seite hin begründet. Von Seiten des Consistoriums wurden nicht einmal andere Bedingungen aufgestellt, unter welchen eine Vereinbarung erfolgen sollten. Im Mai d. I. erklärte endlich das Consistorium obenerwähnten Männern eine Einigung nicht vollziehen zu wollen, ohne das so eigentümliche Verhalten und Vorgehen auch nur im geringsten zu begründen. Die „Friedensliebe" des Consistoriums hatte sich auch hier wieder in der glänzendsten Weise dokumentirt. Als am 22. Juni wieder ein Sterbefall der Religionsgesellschaft eintrat, hat die Beerdigung auf dem von derselben für einen Friedhof erworbenen Grundstücke stattgefunden. — Somit besitzt die Religionsgesellschast alle die Institutionen, deren eine selbstständige jüdische Gemeinde bedarf. Nur durch schwere Kämpfe war es dieser Bereinigung unter dem Beistände Gottes gelungen, solche Erfolge zu erzielen, die man vor wenigen Jahren noch nicht für möglich gehalten hätte. Nur durch die vereinte, hingebendste Begeisterung und seltene Opferwilligkeit von Führern und Mitgliedern konnte unter so schwierigen Verhältnissen diese Selbstständigkeit und Festigkeit erlangt werden. Durch weiteres, treues Fortschreiten auf der eingeschlagenen Bahn wird sich die Religionsgesellschaft immer mehr entwickeln und kräftigen, immer festere Wurzel schlagen und ihre Zweige immer weiter ausbreiten und diejenigen, denen es noch Ernst mit der unverkürzten Erhaltung von naPHpn U’rmn ist, werden sich in Treue um sie schaaren. .„*wnb mDim nn d'P'tjd*? nti mn yyu Zeitungsnachrichten und Correspoudeuzen. Deutschland. Frankfurt a. M., im August. Am 16. zw omo starb zu Thcilheim in Bayern nach kurzem Krankenlager Herr Nathan Guggenheimer in dem hohen Alter von 97 Jahren. Ihm war das seltene Glück beschieden, daß er frisch an Geist und Körper geblieben und bis kurz vor seinem Tode die Kraft hatte nDttn ri'Iv npm my zu gehen. Während seines Lebens war er bestrebt, ganz im Sinne unserer heiligen min zu leben. Welches Ansehen er in seiner Gemeinde besaß, und welcher Beliebtheit er sich stets erfreute, das hatte sich zu seinen Lebzeiten, und besonders bei der rv^n gezeigt, zu der sich die ganze Gemeinde eingefunden hatte. K. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Brünn. Der Minister für Cultus und Unterricht hat am 30. Juni nachstehende Verordnung betreffend das für das Amt eines Rabbiners in Mähren erforderliche Maß allgemeiner Bildung erlassen. 1. Die Candidaten für das Amt eines Rabbiners in Mähren haben in Beziehung auf ihre allgemeine Bildung nachzuweisen, daß sie zum mindesten das Obergymnasium vollständig mit gutem Erfolg zurückgelegt haben. 2. Den gegenwärtig in Mähren fungirenden Rabbinern, welche als solche bereits vor dem Tage der Kundmachung des citirten Gesetzes, das ist, vor dem 15. April 1890, bestellt waren, und deren Bestellung in der Eigenschaft als Rabbiner der staatlichen Cultusbehörde zur Anzeige gebracht und von dieser Behörde ohne Einsprache zur Kenntniß genommen wurde, wird in Anwendung des vorletzten LliusL des §. 11 des citirten Gesetzes die im Absätze 1 dieser Verordnung erwähnte Nachweisung erlassen. 3. Dagegen haben alle übrigen, gegenwärtig angestellte Cultusfunctionäre, welche, sei es unter dem Titel von Rabbiner, sei es unter anderem Titel (als Religionslehrer und dgl.) selbstständig Rabbinatsfunctionen ausüben — im Falle ste als Rab-

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