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Der Israelit · 1891-07-30 · Heft 60 (30.7.1891) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 60 (30.7.1891)
Date
1891-07-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1116 ihrem Rechte zu verhelfen und lieber, um es ja mit Niemanden zu verderben, das Unrecht über das Recht triumphiren zu lassen? Das ist nicht denkbar. Man müßte denn annehmen, der Spruch unserer Mischna wende sich an den Unfähigen. Aber wie sollte einem solchen die wichtige und hohe Funktion eines Richters übertragen werden? Welche jüdische Behörde wird sich dazu verstehen, einem Unqualifizirten Dinge anzuvertrauen, von denen es heißt: „D^y bw 10122 Dnoiyn Dnaa" daß sie „Gegenstände des höchsten Begriffes" — sind, da doch das Wohl der menschlichen Gesellschaft nicht zum kleinsten Theilc von einer guten Rechtspflege abhängig und der p, das Recht, eine der drei Säulen ist, auf denen die Welt ruht; wer hätte die Hand dazu bieten mögen in jener Zeit, wo die ny'ov-Jnstitution dafür sorgte, daß nur Männer, die sich in hervorragendster Weise für das Richteramt eigneten, die Approbation als □\rn erhielten, wer hätte es, sagen wir, veranlassen wollen, daß ein Unbefähigter und somit Unbefugter eine Stelle einnähme, deren Inhaber durchdrungen sein muß von der hohen Mission eines der heiligsten Berufe? p pp 1"2 ^>2 injl' '“I "ION US2J 22 ^NIDP '2 2DN .(2 pv»o) ^top’a nrap mpo hon Man wird demnach vor aus setzen dürfen, daß die Worte des Weisen an die Qu alifizirten, an die zum Rechtssprechcn Berusenen gerichtet sind, und dazu wurden nur solche Männer gewählt, von denen, wie wir bereits theilweise dargethan haben und wie wir hoffen, in der ferneren Erörterung unseres Themas noch weiter zu entwickeln, angenommen werden dürfte, daß sie die Lehre sich zu Herzen nähmen und mit Freuden bereit wären, die göttlichen Gebote zu erfüllen, die da lauten: .p*n uso nun sb; bdpd2 dud non *6 „Ihr sollt kein Ansehen im Gericht kennen; fürchtet Euch nicht vor irgend einem Manne." , Es ist daher auch nicht anzunehmen, daß sich solche Männer vor Gespenstern fürchten, wenn diese auch die sinnlich nicht wahrnehmbaren Namen von Raub, Feindschaft und nichtigem Eide führen. Und wahrlich, des reiflichsten Nachdenkens sind wohl die Worte unseres Lehrers, wie überall so insbesondere hier, werth. — Weit abzuweisen ist der Gedanke, R. Jsmael riethe ab, dem Studium zur Vorbereitung eines Ehrenamtes — bekanntlich durfte der jüdische Richter keinerlei Bezahlung annehmen — sich zu widmen. Galt doch im jüdischen Staatswesen eine im Dienste der Allgemeinheit siebende Ehrenfunction nicht als höherstehende Beamtenstellung, vielmehr als eine untergeordnete, eben dem allgemeinen Vesten dienende Beschäftigung.;nu niaay;nu on n22ttw cns pnv2 .('* nimn) üdb „Meinet nicht, daß ich Euch ein Amt der Herrschaft gebe, Knechtschaft gebe ich Euch", lehren unsere Weisen im Namen Gottes. — Auch der zweite Theil dieses Spruches bildet ein Räthsel. — Zu dem Texte VII, 26: o n^sn D^n O'22. „Denn viel sind die Erschlagenen, die sie hingerichtet hat", bemerken die Weisen im Talmud: „.22m yun oan TD^n nt". „Hiermit sei der Gelehrte gemeint, der nicht fähig ist zu entscheiden und doch entscheidet." „.22171 uw 2N2ir6 yunsp rrn nr „n*:nn V2 D’oyyv' „Und groß ist die Summe der von ihr Getödteten", dessen macht sich jener Weise schuldig, der im Stande ist zu entscheiden, und solches unterläßt. Wer soll demnach der 2b di sein, welchen die Ephiteta treffen, die unser Tanait auf ihn in Anwendung bringt? — Der dritte Satz des Spruches ist nach unserer Leseart eine selbstständige hjpd. Aber schon R. Schimeon Duran (p"2Pn) meint, diese njpo gehöre inhaltlich voll und ganz zu der vorhergehenden. Die Worte now '*.2 «in seien überflüssig und der Inhalt bilde keine besondere Mischna. — Nur ein nnoio, ein außerordentlich gelehrter Mann hat die Berechtigung als Einzelricht-^r zu fungiren, und dennoch, so erklären die Commentatoren unsern Spruch, fordert es die Frömmigkeit und Bescheidenheit als Einzelrichter keine civile Entscheidung zu treffen. — Sobald man aber dieser Forderung nachkommt und so bescheiden ist, kein Einzelrichter sein zu wollen, demgemäß wenigstens noch zwei Personen sich zugesellt, um als pno zu fungiren, so würde es ein Beweis sein, wie wenig Ernst in der Bescheidenheit des .22010 liegt, wenn dieser nun den zwei zugezogenen Richtergenossen seine eigene Meinung aufdrängen wollte. Das scheint so selbstverständlich, daß wir wohl vermuthen dürfen, der Meister habe seine besonderen Gründe gehabt, in dem vierten Absatz uns auch noch diesen Rath zu ertheilen. — lieber den ganzen Spruch liegt, wir möchten fast sagen, ein Schleier, und neigen wir der Ansicht zu, daß geschichtliche Ereignisse und Verhältnisse auch bei dieser Sentenz mitgewirkt haben. Wir hoffen unter göttlichem Beistände eine Erklärung gefunden zu haben, welche wir in den nächsten Kapiteln unseren geehrten Lesern mitzutheilen gedenken. Zuvor sei uns indeß ein Wort der Erwiderung an einen freundlichen unbekannten Correspondenten gestattet. „Sind wir berechtigt die Sprüche der

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