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Der Israelit · 1891-07-23 · Heft 58 (23.7.1891) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 58 (23.7.1891)
Date
1891-07-23
Page
– (sequence 10)
Language
German
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daß das von Colmberg nach auswärts geschickte Geflügel nur dann richtig geschächtet ist, wenn die richtige Schechita, durch Hei mann bezeugt werden kann, so ist eine solche Bemerkung ja ganz überflüssig, weil ich überhaupt nichts versende. Das Vorlesen aus der heiligen Thora betreffend, welches Herr S. Hamburger besorgt, geschieht nicht aus dem Chumesch, und beruht die gemachte Angabe auf Unwahrheit; derselbe verliest aus der Thora, so gut als möglich, und hat nur einmal aus Versehen eine andere Sidra geleient. (!? Red.) Julius Joel. O e st e r r. - U n g a r. Monarchie. Wien. Im österreichischen Abgeordnetenhause hat gestern bei der Berathung des Justizetats der antisemitische Abgeordnete Schneider erklärt, die Christen bringen den jüdischen Richtern kein Vertrauen entgegen; sie weigern sich, vor Gericht einen Eid in die Hände von Juden abzulegen. Redner selbst würde, wenn er in die Lage käme, ohne weiteres den Eid verweigern. (Abg. Foreger: Sie werden ja gar nicht zum Eide zugelassen.) Schneider schlägt vor, die Processe zwischen Christen und Juden nur durch christliche Richter erledigen zu lassen und die jüdischen Richter dorthin zu versetzen, wo dte meisten Juden wohnen, nach Galizien. Der Justizminister erwidert, auch er glaube, daß die Gefühle der katholischen Bevölkerung möglichst geschont werden müssen. (Lebhafter Applaus aus den Bänken der Antisemiten und Clericalen.) Allein die Staatsgrundgesetze müssen beobachtet werden. Aus Ungarn, 10. Juli. Mehrere vor das Forum der Oeffentlichkeit gebrachten Fälle, daß gerichtlich geschiedene Eheleute keine neue Ehe schließen konnten, weil der Gatte den „tw" nicht übergeben wollte oder die Gattin sich weigerte denselben zu empfangen, gaben sowohl politischen, als auch konfessionellen Blättern Veranlassung, sich mit dieser Angelegenheit mehr oder minder eingehend zu befassen. Die meisten politischen Blätter warfen sich, ganznngeundunberufen, zu Verteidigern der jeweiligen benachthetligten Parteien auf und nannten den rituellen Scheidebrief „ein barbarisches mittelalterliches Ueberbleibsel", mit dem das fortgeschrittene Judenthum der Gegenwart brechen sollte. Die Verkennung oder Mißdeutung unserer heiligen Gesetze von Seiten unwissender Andersgläubigen und im Religionsgesetze uneingeweihter Glaubensgenossen ist wohl ein Fehler, den man aber, insolange derselbe keine Folgen nach sich zieht, nicht berichtigen muß. Anders ist es, wenn dies von einem konfessionellen Blatte geschieht; hier kann, zumal da dasselbe ein unparteiisches, auch die Jntereffen der Orthodoxie vertretendes Organ zu sein vorgibt — weder von einer Verkennung noch einer Mißdeutung die Rede sein; da haben wir es augenscheinlich mit einer Mißachtung des jüdischen Religionsgesetzes zu thun, der entgegenzntreten heilige Pflicht ist. Wir meinen hiermit das ungarische konfessionelle Wochenblatt „Egyenlossg." Dieses Blatt bringt in seiner Nummer vom 4. Juli aus der Feder eines Advokaten einen längeren Artikel über die „Get-Frage", in welchem nichts Wenigeres angestrebt wird, als daß dte Regierung ein Gesetz schaffe, wonach die von einander gerichtlich geschiedenen Eheleute durch wiederholte und verschärfte Geld- und Arreststrafe gezwungen werden sollen, dem bisher für die Nichtbefolgung ungestraft gebliebenen Gesetze: „Der Gatte ist verpflichtet den Scheidungsbrief innerhalb 15 Tage mit Intervention des kompetenten Rabbiners der Frau zu übergeben und die Frau ist verpflichtet die Urkunde zu empfangen" Folge zu leisten, damit die Eventualität : „Im Weigerungsfälle einer der Ehegatten wird das gerichtliche Urtheil zum Beweise der Auflösung der Ehe dienen" nicht eintreten könne. — Der Herr scheint nicht ganz uneingeweiht zu sein, wenn er schreibt: „Ich weiß es, daß dte Anhänger der.konfessionellen Gebräuche mir vorwerfen werden, daß mein Vorschlag den beim Verfertigen und Uebergeben zu beobachtenden Gebräuchen und Vorschriften schnurstraks widerstreitet, weil eines dieser Erfordernisse ist, daß der Gatte freiwillig ohne jeden Zwang befreie, entlasse und verlasse sein Weib." Der Jurist des „Egyenlösvg" will aber auch ein kleiner Theologe sein und will zwischen einen! „direkten" und „indirekten" Zwang unterscheiden, was ihm aber nicht gelingt. Wir vermögen es mit unserem Verstände nicht einzusehen, warum es ein „indirekter" Zwang sei, wenn das Gesetz die Eheleute zur Vollziehung der von ihnen „freiwillig" zu leistenden Handlung zwingt!? Aber zugegeben, cs wäre dies nur ein „indirekter" Zwang, ist aber ein solcher gestattet? px 'x pppv Y^p p»D “iryn sagt deutlich: ny-no hdd mv ijn "»ntwb ]n^ nsm otw* dj Hvxi o'j» »jsa uivV dun UN», also sobald der Gatte in Gegenwart nur zweier Zeugen sagt, daß er gezwungen wird, ist derselbe ungiltig, um wie viel eher, wenn es allbekannt ist! Außerdem noch 'a desselben P’D, wo es wieder deutlich steht: n»a inix ipm dn DHDW1 WWpD DTIIDn ITH DYD ’Y bjf bn*)W bw p "^> XI l?' imDJND UH D'HDIX ^X“WW HD rWJ7, daß auch der indirekt durch andere Personen ausgeübte Zwang unzulässig ist! Der theologische Jurist scheint aber auch diese 88 zu kennen, denn er schließt: Ich glaube, daß dort, wo es sich um Ausgleichung eines großen

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