Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 56 (16.7.1891)
- Date
- 1891-07-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1036 100 fl. jährlich bemessen und ist eventuell im Wege der politischen Execution eindringlich zu machen. Die Cultusgemeinde ist verpflichtet, Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst zu unterhalten, den Religions-Unterricht der Jugend zu leiten und zu überwachen, denselben, insoweit nicht hiezu kraft der Gesetze andere Factoren berufen sind, zu besorgen, für die rituelle Zwecke Vorsorge zu treffen. Die Cultusgemeinde widmet ihre Fürsorge ihren rituellen Anstalten und Stiftungen für Unterrichtszwecke, für Arme, für Wittwen und Waisen, für Krankenpflege und Altersversorgung und überhaupt für gemeinnützige und humanitäre Bestrebungen. Für die Verwaltung wird der Cultusvorstand von den Mitgliedern der Gemeinde gewählt und werden von demselben je nach Erforderniß Beamte und Diener bestellt. Für die Leitung der religiösen Functionen ernennt der Cultusvorstand einen oder nach Bedarf mehrere Gemeinde - Rabbiner. Als Rabbiner können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und welche sich über eine entsprechende allgemeine Bildungund ihretheologische Befähigungausweisen. Das Einspruchs- und Abberufungsrecht ist der Staatsbehörde im Sinne der obcitirten Gesetzes gewahrt. Trauungen, Scheidungen und Ehetrennungen dürfen nur durch bestellte Gemeinde-Rabbiner vorgenommen werden. Für den Religions-Unterricht muß, soweit erforderlich, durch Bestellung von Wanderlehrern gesorgt werden. Eine längere Debatte entspann sich hinsichtlich der Matrikenführung. Von der Staatsbehörde wurde die Anforderung gestellt, daß die Matriken nur an dem Sitze einer jeden Cultusgemeinde geführt und in den einzelnen zu derselben gehörigen Ortschaften, wo Israeliten wohnen, Anmeldestellen creirt werden. Die anwesenden Experten sprachen sich jedoch gegen die Anmeldestellen aus und meinten, daß eine größere Zuverlässigkeit der Matrikenführung dadurch zu erreichen sei, daß den politischen und communalen Behörden, sowie auch Aerzteu, Hebammen u. s. w. die Pflicht der Anzeige an das Matrikenamt auferlegt werde. Zum Schluffe wurde dem Leiter der Verhandlung und dem Referenten für deren mühevolle Arbeit von sämmtlichen anwesenden Gemeindevertretern und Experten der wärmste Dank ausgesprochen. Die Protocolle der sämmtlichen Expertisen mit ihrem sehr umfangreichen Materiale werden nun dem Cultusminifterium vorgelegt. Rumänien. Bukarest, 14. Juli. Die Regierung hat die Ziehung eines Militärcordons längs der russischen Grenze angeordnet, um die Einwanderung russischer Juden zu verhindern. Asien. Bokhara, im Juni. osnx «njp ru rta. Da die russischen Behörden in Turkestan auch dort lebende russische und polnische Juden mit Ausweisungen und Verbannungen zu verfolgen begonnen haben und ihnen sogar drohen, daß sie dieselben nun gänzlich ausweisen werden, so hat sich der Vorstand unserer Gemeinde an unseren Divan Bey (Großvezker) mit der Anfrage gewendet, wie sich die Regierung unseres Emirs zu verhalten gedenke, falls, die aus Turkestan ausgewieseuen Juden sich im Khanate von Bokhara, wo es eigentlich nur wenige Juden gibt — im' Khanate Bokhara gibt es im Ganzen nur zwei jüdischen Gemeinden: Bokhara mit 2000 und Karschi mit 300 jüdischen Familien, außerdem gibt es noch kleine jüdische Ansiedelungen in Karakul und Tschardschui am Amu- Darja — niederlassen wollten. Der Großvezier versprach sogleich, diese Angelegenheit vor unfern Emir Abdul Ahad Khan selbst bringen zu wollen. Die Antwort unseres Landesherrn, die uns nun durch den Divan Bey zukam, lautete dahin, daß der Emir nichts dagegen einzuwenden habe, wenn wirklich turkestanische Juden d. h. solche deren Muttersprache das Persische oder Osttürkische (Dsagatai) ist und die noch dazu in solchen Städten wohnen, die früher, vor ihrer Abtretung an Rußland, zum Khanate von Bokhara gehörten, wie: Samarkand, Taschkend, Khokand, Margilan rc. wieder nach ihrem Stammlande Bokhara zurückkehren und sich daselbst ansiedeln wollten, da er dieselben noch immer als seine Landsleute betrachte und sie daher auch als solche aufnehmeu werde. Dagegen wage er nicht, polnische oder russische Juden, da doch diese Unterthanen des Czaren sind, wenn sie von den russischen Behörden ausgewiesen werden, in sein Land aufzunehmen, da man dieses in St. Petersburg leicht als eine Provocation Rußlands betrachten könnte. Auch würde es seinen Unterthanen gar nicht zusagen, wenn ganz fremde Juden, die eine besondere Sprache und eine besondere Tracht haben, sich zu Hunderten in ihren Städten und Dörfern ansiedeln wollten. Jedenfalls kann man aus der Antwort unseres Emirs entnehmen, daß, sollten die Russen einmal beginnen, eigentlich turkestanische Juden auszuweisen, diese in ihrem alten Mutterlande Bokhara ein. neues Heim finden. Auch an den Khan von Khiwa haben sich russische Inden um Gewährung eines Asyls gewendet und werde ich dessen Antwort, sobald dieselbe hier bekannt sein wird, dem „Israelit" in einem besonderen Schreiben mtttheilen. In Khiwa wohnen jetzt gar keine Juden und könnten daher leicht dort einige tausend polnische und russische Juden Unterkunft und Gastfreundschaft finden.