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Der Israelit · 1891-06-11 · Heft 46-47 (11.6.1891) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 46-47 (11.6.1891)
Date
1891-06-11
Page
– (sequence 19)
Language
German
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867 chen, indem sie dieselbe, obwohl nur das Mittel ,]/ zu j"«, durch die allgemeine Erlaubniß der Bereijf tung des b^sj bi« gestattet, wogegen ja die Schamr maische Schule nichts einwcnden kann, so kann diese Werkthätigkeit prinzipiell keine Einschränkung erfahren, sobald sie auch nur im geringsten zur'Festesfreude beiträgt. Die hierherbezügliche Controverse zwischen *"an und n*.BDin ist ja bekannt. Wenn der Vers, in der Begründung der Miggo ein neues Moment das von 'di npins on« b bringt, so kann dies doch nicht als die Grundlage dieser juridischen Wohlthat gelten, wir werden immernoch die Umstände, unter denen diese Miggo gewährt wird, präcisiren müssen, wie der Vers, thatsächlich bei „Widerlegung der Frankelschen Definition" gethan. Ich sehe aber nicht ein, daß die Frankelsche Definition in der That widerlegt ist, denn mit der Bestimmung, daß die Einrede des Beklagten^ sobald sie „einen demselben zum Nachtheile gereichenden Nachsatz einräume" eine Miggo zulasse, sagt doch nicht, daß der Beklagte in Wirklichkeit sich einem greifbaren Nachtheile aussetze, sondern gar nichts anderes, als was auch der Vers, selbst zugibt, daß er eine schwächere Einrede vorbringe, wo er sich einer bessern hätte bedienen können; denn auch dies gereicht ihm zum Nachtheile, da eine solche Einrede zu leicht erschüttert werden kann. Nachdem der Begriff der Miggo festgcstcllt ist, beleuchtet der Vers, die Anmerkung der Miggo mit großem Aufwand von Scharfsinn nach allen Seiten. Es ist zwar nicht alles einwandfrei, wie z. B. S. 53 die ganz unnöthige, bezw. unrichtige Supposition von dem Widerspruch der Armen, wie auch die dortige Rede von der „Beweiskraft" der Miggo, da es sich hier gar nicht um einen Beweis handelt; immerhin gehört diese Schrift zu den besten, was in dieser Art in neuerer Zeit von unfern jungen Rabbinats^Kandidaten geliefert worden ist. Wie sehr diese Schrift zu schätzen ist, wollte ich gerade durch ein tieferes Eingehen auf dieselbe und die Kritik, die ich daran geübt, zeigen. Es wäre undenkbar, daß die Behandlung dieser so schwierigen Materie dem Kritiker nicht Angriffsstellen offen ließe; der Tadel, den mau gegen einige Punkte hat, begreift hier gerade ein Lob für das Ganze. Es stellt diese Anfangsarbeit dem Verf. ein günstiges Prognoftikon für seine zukünftigen Arbeiten, in denen er dann auch noch die zweite Schwierigkeit, die ein solcher Stoff naturgemäß liefert, manche Härten des Stils, wird überwunden haben. — Der soeben erschienene 23. Band der „Annalen de s Vereins für nass auis che Alte rthu mskunde und Geschichtsforschung" (Wiesbaden 1891. Roths Buchhandlung) enthält unter anderem eine recht interessante Abhandlung über „Die Juden zu Wiesbaden" von F. Otto. Wann zuerst Juden nach Wiesbaden gekommen, darüber ist wenig bekannt. Aus dem Mittelalter existiren nur zwei Aufzeichnungen: eine aus dem Jahre 1385, die einen Juden Kirsam und eine aus dem Jahre 1427, die einen Gebhardt erwähnt. Die Judenverfolgungen des 14. Jahrhunderts haben also nicht die vollständige Austreibung der Juden oder das Verbot ihrer Zulassung in die Stadt zur Folge gehabt. Mehr wissen wir über die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts: 1518 wird dem Juden Jacob von Nürnberg der Schutzbrief vom Grafen Philipp erneuert; wiederum 1521 und 1534 aus dessen Eidam Kipps ausgedehnt. Ein Streit der Bürgerschaft mit Jakob veranlaßt Philipp, den Jakob auszuweisen, nachdem die Bürger sich erboten, dem Grafen 100 Gulden zu zahlen, doch es tritt ein anderer Jude, Gump, an dessen Stelle, zu dem dann noch ein Moses kommt, die mit den Bürgern in Frieden leben. Ein weiter hinzugekommener, Joseph, der noch andere veranlaßt in die Stadt zu ziehen, bekommt einen Prozeß mit der Stadt, dem wir ein interessautes Aktenstück verdanken. Alles Mögliche und Unmögliche wird den Juden, deren Geschäftskonkurrenz die Bürger fürchten, nachgesagt; so unter anderm, daß sie in ihren Häusern Feste feiern, welche das Christenthum und dessen Stifter verspotten. So lautet ein Anklagepunkt: „Es hatt Joseph Sohn, weib undt sonst noch ein Jüdin bey ihn uff den Grünen Donnerstag, als weib und Mannsperson zu dem hl. Abendmahl gangen, uff der gaffen gestanden, der Juden weib zu der andern Jüdin gesagt honischer undt spöttischer weiß. Weich, weich, Last sie gehen, sie hungern, haben heutt gefast u. s. w." So sollen dann die Juden auch „ein sonder Synagog uffgericht" haben, die Christen zu verfluchen und ihnen alles Unglück anzuwünschen. „Es ist hiebevoru, als Mohel hiebevorn Faßnacht nach Jüdischer gewonheytt, hatt sich Mohel Judt Knecht uff der Ert mit übergeschlagenen Füßen, ausgeftreckteu Armen in Kreutzfigur gelegtt undt die andern Juden umb ihm getanzt und undweilen einer, dan die andern dem liegeuten Juden im Umtantzeu ein Stoß mit einem Fuß geben, also unfern Seligmacher den Kreutzigten verleftertt." In der That stand es sehr schwach mit allen andern Klagepunkten, den Handel der Juden betreffend, die nur deren größere Rührigkeit bewiesen, daß man zu solchem Blödsinn die Zuflucht nehmen mußte. Das Gesuch war ohne Erfolg. Der Anfang des 30jähr. Krieges sollte für die Machinationen der Judenfeinde, an deren Spitze die Geistlichkeit stand, günstiger sein; die Verschlechterung der Münzen durch die Kipper und Wipper gab den Vorwand, und Graf Ludwig befahl im Jahre 1621 die Räumung der Stadt von den Juden. Doch blieben sie noch, natür-

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