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Der Israelit · 1891-06-08 · Heft 45 (8.6.1891) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 45 (8.6.1891)
Date
1891-06-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
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in der Schweiz etwas verbieten zu wollen, das in allen Staaten der Welt ohne Weiteres erlaubt sei. Das habe denn dazu geführt, andere Tendenzen vorauszusetzen, wie dies in dem Gegenmemorial der israelitischen Gemeinden ausgeführt sei. — Die Commissionsmehrheit sei deshalb zu dem Schluffe gekommen, dem Beschluß des B. Raths betzupflichten, und den dagegen erhobenen Rekurs zur Abweisung zu empfehlen. Herr Oberrichter Herzog pflichtet dem bei und möchte noch folgenden Bedenken entgegentreten, die etwa gegen das Schächten geltend gemacht werden können. Man könnte darin eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze ffnden, indem man dem jüdischen Metzger das Schächte» gestattet und es den nichtjüdischen verbietet. Diese Gleichheit sei jedoch nur scheinbar verletzt, da in der Schonung der religiösen Anschauungen alle Bürger gleich sein sollen. Den Juden sei deßhalb das Schächten zu gestatten, weil bei ihnen eine religiöse Handlung zu schonen sei, aber der christliche Metzger habe ans diese Schonung eben keinen Anspruch, da er nicht auf Grund religiöser Rücksichten bei der Tödtung des Thieres verfährt. Es sei ferner gestern ein aus Deutschland importirtes Flugblatt seitens der Thier-Schutz- Vereine verbreitet worden, welches einen Aufruf enthält, die Tödtung aller Schlachtthiere erst nach vollzogener Betäubung zu vollziehen. Dieser Aufruf sei von Hunderten klangvollen Namen und auch von mehreren Bischöfen unterzeichnet. Daß hier etwas nicht ganz in Ordnung sei, ergebe sich ihm aus Folgendem. Herr Dr. W i n d t h o r st sei in den Verhandlungen des Deutschen Reichstags entschieden für das Schächten eingetreten, derselbe hätte dies gewiß nicht gethan, wenn die Bischöfe wirklich Ursache hatten, anderer Ansicht zu sein. Die Bischöfe selbst seien zu jeder Zeit für ungeschmälerte Gestattung aller den Inden obliegenden Satzungen eingetreten, es scheine hier also ein Jrrthum vorzuliegen, dem er nicht weiter nachgehen, sondern den er nur constatiren wolle, damit Niemand diesen Ausruf als ein das Schächten verurtheilendes Schriftstück ansehe. Herr Bundesanwalt Scherb ist zwar an und für sich dafür, die Juden nicht in der Ausübung ihrer Religion zu stören, ist aber der Ansicht, sowohl der Bundcsrath als die Bundesversammlung seien gar nicht competent, hierüber zu entscheiden. Da das Schlachten eine der Kantonspolizei unterstellte Handlung sei, so haben nur Kantone darüber zu entscheiden, aber nicht die Bundesbehörden. Regierungsrath Eggli von Bern sucht das von der Berner Regierung erlassene Schächtverbot zu rechtfertigen, und verwahrt sich dagegen, daß diesem Verbot antisemitische Tendenzen zu Grunde lägen. Die Berner Regierung sei nicht einmal gegen das Schächten, sie verlange nur vorherige Betäubung. Er bemängelt die zu Gunsten des Schächtens sprechenden Gutachten, sowie die religiöse Verbindlichkeit des Schächtens durch Hinweise auf Aussprüche von Rabbiner Stein und Stern, welche der Referent bereits als durch ihre Extravaganzen abgesetzte Rabbinen bezeichnet hatte, deren abweichende Absicht an den Thatsachen nichts ändern könne. Bezirksgerichtspräsident Dr. S ch o ch von Schaffhausen findet, daß der Bundesrath die Zulässigkeit des Schächtens noch zutreffender aus Art. 49, als Art. 50 der Bundesverfassung hätte herleiten können. Letzterer garantirt die Freiheit gottesdienstlicher Handlungen, während ersterer die Freiheit der Gewissen gewährleistet. Zum Schluß ergreift das Wort Herr Bundes - rath Ruchonnet, um den Standpunkt des Bundesraths in dieser Frage zu vertreten. Seine Rede, eine oratorische Glanzleistung ersten Ranges, war so reich an trefflichen Ausführungen, daß wir durch Hervorheben einzelner Momente das vollendete Ensemble zu sehr zu beeinträchtigen fürchten. Wir verweisen daher nur auf die meisterhafte Art und Weise, wie der Redner aus den Schriften der Th.- Sch.-Vereine den unverhüllten Antisemitismus nachgewiesen und gebrandmarkt hat. Dieselben hatten unter mehreren Pamphleten wenige Tage vorher eine Schrift: „Zur Schächtfrage" unter die Mitglieder der Bundesversammlung vertheilt, in .welcher die Herren die Masken ganz fallen ließen und einmal ihre geheimste Denkweise ausplauderten. Es bedurfte nur dieses Hinweises, um die Zuhörer für die freiheitliche, tolerante Anschauung des gefeierten Redners zu gewinnen und die Kampfesweise unserer Gegner nach Gebühr zu beurtheilen und zu verurteilen. In der sodann erfolgten Abstimmung wurde der Rekurs der Kantone Aargau und Bern abgewiesen und der Bundesraths-Beschluß vom 17. März v. I. mit 25 gegen 6 Stimmen gutgeheißen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich demnächst auch der Nationalrath in diesem Sinne aussprechen wird, und werde ich Ihnen s. Z. auch darüber berichten. Zeitungsnachrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Leipzig, 1. Juni. Der freisinnige Verein veranstaltete Sonnabend Abend im Schloßkeller eine öffentliche Versammlung, die von ungefähr 400 Personen besucht war. Das Referat hatte Herr

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