Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 45 (8.6.1891)
- Date
- 1891-06-08
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXII. Jahrgang. M 45. Israelit.».»Zeschumn. Ikttschrlst m ISröerani W. Grlstrs M D. Dm is Am. f tntiilt isd Ztzile. Gentrak-Grgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von vr. Lehmann in Mainz. Montag, den 8. Juni 5651 (1891). Leitender Artikel. Die Schächtfrage vor dem SMderath der Schmljer. Cidzenosseiisl-Lst. Bern, 5. Juni. Die Schächtfrage hat heute hier eine Beantwortung gefunden, deren Bedeutsamkeit weit über die Grenze des Schweizerbundes hinausreicht und die rühmliches Zeugniß für den geraden, durch keine Machinationen zu beeinflussenden Gerechtigkeitssinn ablegt, der unsere eidgen. Räthe beseelt. Zur richtigen Würdigung der heutigen Verhandlung müssen wir die Vorgänge, durch welche sie veranlaßt wurde, kurz berühren. In den Kantonen Aargau und Bern wurden von der Regierung Schächtverbote erlassen, welche die jüdischen Gemeinden der genannten Kantone veranlaßten, sich beschwerdeführend an den Bundesrath zu wenden. Dieser entschied am 17. März v. I. zu Gunsten des Schächtens und erklärte dasselbe als eine durch die Bundesverfassung geschützte gottesdienstliche Handlung, die nicht als Thierquälerei verboten werden könne. Gegen diesen Entscheid erhoben die Regierungen der genannten Kantone Rekurs bei der Bundesversammlung, die sich aus dem Ständerath und Nationalrath zusammensetzt. Beide Räthe haben nun über den Rekurs zu verhandeln, resp. ihn zu genehmigen oder zu verwerfen und hat nun heute der Ständerath Stellung zu der Frage genommen. Der Referent der Commission, Herr Regierungsrath M u nzin g e r aus Solothurn, leitete die Verhandlung durch Darstellung der ganzen Vorgeschichte der Frage ein, und legteinruhiger, übersichtlicherWeise alle Momente dar, welche von Anhängern und Gegnern des Schächtens geltend gemacht werden. Die Sache spitze sich auf die beiden Frage zu, ist das Schächten in der That eine gottesdienstliche Handlung, und falls diese Frage zu bejahen ist, verstößt dasselbe als Thierguälerei gegen die Sittlichkeit oder nicht, da die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur dann Anspruch auf staatlichen Schutz hat, wenn sich dieselben innerhalb der von der Sittlichkeit gezogenen Schranken bewegen. — Ob das Schächten nun einen wesentlichen Bestandtheil des jüdischen Religionsgesetzes bilde, habe der Ständerath und überhaupt Niemand anders festzustellen, als die Juden selber. Ihre Behauptung, daß das Schächten thatsächlich ihnen religionsgesetzlich geboten sei, müsse vollkommen genügen und die vielen Beweise, die dafür erbracht wurden, brauchten nicht Wetter geprüft zu werden. Die Frage, ob das Schächten eine Thierquälerei sei, könne heute von dieser Versammlung auch nicht entschieden werden, da dies durch die Gutachten 60 hervorragender Fachmänner bereits geschehen sei, wie dies aus den Akten ersichtlich ist. Es sei in der Versammlung Niemand, der auch nur einer einzigen dieser 60 Autoritäten an fachwissenschastlicher Kenntniß ebenbürtig sei. Die Commission habe nichtsdestoweniger im Berner Schlachthause sich das Schächten angesehen. Zufällig sei genau in gleichem Augenblick ein Thier auch durch Schlagen gelobtet werden. Das Schächten hätte nun sowohl was die Vorbereitungen als was den Halsschuitt selbst betrifft, einen viel besseren Eindruck gemacht, als die andere Tödtungsart, bet der der Schlag sogar fehl ging, was öfters Vorkommen soll. Der Bundesrath sei nun in seiner Gewissenhaftigkeit so weit gegangen, daß er noch ein Spezialgutachten eingesordert habe, seitens des Direktors der Züricher Thierarzneischule. Dasselbe räumt, im Gegensatz zu den vorliegenden Gutachten, die Möglichkeit einer Thierguälerei ein bei den Vorbereitungen, dem Niederlegen des Thiercs u. dgl. Dies hat dem B. Rath genügt, um die Controlle dieses Aktes der kantonalen Behörde zu überlassen. Wer sich nun in der Gesetzgebung und in der Praxis der Kantone Aargau und Bern umsteht, wie beim Tödten der Thiere nicht etwa neuere Apparate, wie System Vrunean, Schießmaske k. gesetzlich vorgeschrieben, sondern sogar die primitivsten Einrichtungen zulässig sind, der muß bedenklich den Kopf schütteln, wieso man gerade den Juden das Schlachten erschweren will. Es sei doch bedenklich,