Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 37 (11.5.1891)
- Date
- 1891-05-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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men für die toor px "ip, denen er sich als warmer Freund bekundete. Der Verstorbene war eine hochangesehene Persönlichkeit des Preßburger Comitates. Am noB bv Tiw verschied dahier der Kohlenbergwerkbesitzer Herr Jacob Bineth nach mehrtägigem Krankenlager im Alter von 66 Jahren. Der selig Entschlafene, welcher längere Zeit hindurch in der Gemeinde Rimaßombat (Cömörer Com.) wohnte, war daselbst der einzige wahrhafte Jehudi, welcher für die orthodoxen Interessen mit hingebungsvollem Eifer kämpfte. Derselbe spielte eine hervorragende Rolle im jüdischen Congresse 1868/69 und opferte er große Summen für jüdische Angelegenheiten. Seinen Söhnen, Advokat Dr. Arnold Bineth und k. k. Regimentsarzt Dr. E m a n u e l Bineth ließ er eine wahrhaft jüdische Erziehung zu Theil werden; ersterer ist ein verdienstvolles Mitglied der hiesigen orthodoxen isr. Gemeinde, letzterer, der in Bosnien stationirt ist und seit seinem Eintritt in die Armee die jüdischen Speisegesetze und den rav streng beachtet, ist der einzige gesetzestreue orthodoxe Regimentsarzt der österr. ung. Armee. n"3i»n. Heinrich Löffler. Schweiz. Bern. Uttter den Traktanden der Bundesversammlung finden wir auch einen Rekurs der Regierung der Kantone Bern und Aargau gegen einen Entscheid des Bundesrathes vom 17. März 1890 betreffend das Schächten der Schlachtthiere. Das kann ganz interessant werden, denn nicht nur ist die Frage an und für sich eine vielumstrittene, sondern es knüpfen sich daran staatsrechtliche Folgerungen von nicht zu verkennender Bedeutung. Werfen wir einen Blick auf die Angelegenheit. Die Eingabe der beiden Kantone ist durch folgende Vorgänge hervorgerufen: 1. Beschluß des aargauischen Großen Rathes vom Jahre 1887, durch welchen der Regierungsrath eingeladen wurde, einen Gesetzentwurf einzubringen, welcher das Ausnahmegesetz vom Jahre 1855 betreffend das rituelle Viehschlachten der Juden aufhebt. 2. Verordnung der bernischen Regierung über das Schlachten von Vieh und über den Fleischverkauf, deren Art. 13 das sogenannte Schächten oder Halsabschneiden, sowie das Kopfabschneiden ohne vorherige Betäubung untersagt. 3. Rekurse der Israeliten gegen diese beiden Schlußnahmen. 4. Entscheid des Bundesrathes vom 17. März 1890: „Die Rekurse werden insoforn als begründet erklärt als dieselben gegen ein unbedingtes Verbot des Schächtens durch die kantonale Gesetzgebung gerichtet find. Gegen kantonale Gesetze und Verordnungen oder Ortspolizeiregelemente, welche im Sinne der Erwägung 4 blos bedingungsweise das Schächten gestatten, ist von Bundeswegen nichts einzuwenden." 690 In seinen Erwägungen führte der Bundesrath u. A. die Thatsache an, daß die Israeliten der Schweiz in Uebereinstimmung mit den Israeliten der übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten das Schächten als eine auf religiöser Satzung beruhende rituelle Handlung erklären und daß die Israeliten dasselbe überall mit peinlicher Gewissenhaftigkeit ausüben. Daher sei das Schächten als eine gottesdienstliche Handlung der Israeliten anzuerkennen. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sei von der Bundesverfassung gewährleistet. Rach dem Stande der Schächtfrage auf legislativem und auf fachmännischem Gebiet in den verschiedenen Kulturstaaten Europas und Nordamerikas, sowie nach den Schlüssen des berathenen Experten Meier, Direktor der Thierarzueischule in Zürich, könne das Schächten nicht schlechthin als Thierquälerei bezeichnet werden, wenn die nöthtgen Vorsichts- und Schutzmaßregeln getroffen auf das genaueste beobachtet werden. Ein unbedingtes Verbot des Schächtens rechtfertige sich demnach nach Art. 50, 1, der Bundesverfassung nicht, dagegen sei es gerechtfertigt, das Schächten nur unter der Bedingung der Anwendung aufzustellender Schutzmaßregeln zu gestatten. Dieser Entscheid mit seinen Erwägungen wird nun von genannten Regierungen scharf angefochten. Durch eine längere Darstellung der Schlachtmethoden und namentlich des Schächtens, auf welche wir hier nicht eintreten können, glauben sie nachgewiesen zu haben: 1. Daß das Schächten eine den Todeskampf verlängernde Tödtungsart ist. 2. Die Vorbereitung bei der Schächtetechnik wirkliche Quälereien der Thiere sind. 3. Daß dem Thier gegen die Schmerzen des eigentlichen Tödtungsprozesses kein Schutz zu Theil wird, da die Bewußtlosigkeit erst als Folge der Blutentleerung, nicht aber vorher eintritt. Das Schächten falle somit nicht nur wegen der Vorbereitungshandlungen, sondern auch seiner Natur nach, unter den Begriff der Thierquälerei, weil es die im Interesse der Humanität geforderte vorgängige Betäubung des zu schlachtenden Thieres ausschließe. Aber das Schächten sei auch keine gottesdienstliche Handlung. Der Bundesrath mache sich die Sache leicht, indem er kurzweg annehme, das Schächten sei eine solche Handlung, weil die Großzahl der Israeliten dasselbe als aktuelle Handlung erkläre und als solche auch ausübe. Mit dieser Annahme sei nichts bewiesen. Es liege „in dieser Art der Beweisführung nicht nur ein Mangel an objektiver Würdigung der Streitfrage, sondern zugleich eine Gefährdung für die Staatinteressen." Wenn man im gegenwärtigen Jahrhundert, nach-