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Der Israelit · 1891-04-21 · Heft 32-33 (21.4.1891) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 32-33 (21.4.1891)
Date
1891-04-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
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611 eingehend über den Antisemitismus ausgesprochen. „Wenn Sie", sagte Kossuth, „während der Reise durch Italien die hiesigen Verhältnisse beobachten, so wird es Ihrer Aufmerksamkeit nicht entgehen, daß hier von keiner Judenfrage die Rede sein kann. Ich sage noch mehr: hier kann man den Juden vom Christen gar nicht unterscheiden, und, was glauben Sie, weßhalb? Die christliche Bevölkerung Italiens besitzt so viel Geschicklichkeit, 'daß sie auf dem Gebiete des Handels und der Industrie, wenn auch nicht die Juden gerade beschämt, doch mindestens ebensoviel Achtung besitzt, wie jene. Ihr Unternehmungsgeist ist von altersher bekannt, und deßhalb duldet sie, daß Jeder parallel mit ihr vorschreite , gehöre er welcher Konfession immer an. Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, daß, wie dies in Ungarn der Fall ist, die Juden den Handel in größerem Matze kultivtren, und zwar in sochem Maße, daß ihr Fortschritt auf diesem Gebiete auffallende Dimensionen annimmt, was unter den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen in der ganzen Welt in den niederen Volksschichten böses Blut machen würde. In Ungarn befindet sich der größte Theil des Handels in den Händen der Juden, weil sie denselben besser verstehen als die Christen, welche vorwiegend Ackerbau treiben und sich die für den Handel erforderliche Geschicklichkeit nicht aneignen. Der Antisemitismus ist daher eine soziale Krankheit, von welcher man ein Land nicht durch die Verfolgung der Juden, sondern nur durch die fortschreitende Besserung der kulturellen Verhältnisse befreien kann. Auch in England sind die Verhältnisse deßhalb so konsolidirt, weil man dort ohne Unterschied der Konfession in gleicher Weise den Handel und die Industrie versteht, und daher kommt es auch, daß die Juden in England zu den höchsten Würden gelangen können. Das ist übrigens auch erst kürzlich in Italien geschehen, indem bei dem jüngsten Kabinetswechsel ein Staatsmann jüdischer Abstammung ins Ministerium gelangte." In ähnlischem Sinne äußerte sich Kossuth bereits im Jahre 1883 dem Redacteur dieser Zeitschrift gegenüber. Preßburg, 15. April. Wir erhalten von Herrn Rabbiner Dr. David folgende Zuschrift: Bezüglich Ihres Berichtes in Nr. 29 über die angeblich unrechtmäßige Trauung und Verkündigung, die ich vorgenommen haben soll, bitte ich Sie, folgender wahrheitsgemäßen Erklärung gefall. Raum zu geben. Was zunächst die durch mich vor zehn Jahren vollzogene Trauung betrifft, fo brauche ich nur zu sagen, daß das Rabbinat in Wien seinerzeit die Identität des todt aufgefundenen Mannes der betreffenden Frau constatirt, mir den l'“5 n ’3 p DE» mitgetheilt, und da die Frau in Wien wohnte, auch das öffentliche Aufgebot der Eheschließung vorgenommen hat. Der zweitangeführte Fall der Verkündigung verhält sich folgendermaßen. Ein Mitglied meiner Gemeinde wünschte die Frau seines verstorbenen Bruders, von dem ein männliches Kind am Leben ist, also jedenfalls n £* riN nttfN □ 13’ D i p D3, zu ehelichen; ich aber habe nach eindringlichem Abmahnen von diesem Vorhaben die Vornahme der Trauung absolut verweigert, indem ich der Partei erklärte, daß diese Eheschließung sowohl von der Religion, als vom Staatsgesetze streng verboten ist. Die Partei wandte sich hierauf an den Bezirksrabbiner der Gemeinden Döbling, Hernals und Währing, der sich thatsächlich unbegreiflicherweife bereit erklärte, die Trauung vorzunehmen, unter der Bedingung — nicht, wie es in dem Berichte heißt, daß sie in Ungarn verkündigt werde, sondern — unter der Bedingung, wenn die staatliche Behörde ihrerseits von dem Ehehinderniffe der Schwägerschaft dispensirt. Meine Vorstellungen, die ich brieflich dem genannten österreichischen Rabbiner machte, fruchteten nichts. Er gab mir bei den obwaltenden Umständen Gründe an, die wohl ihm, aber nicht mir stichhaltig schienen. Nun hat die Statthalterei von Niederösterreich, in welchem Lande die Trauung jstattfinden sollte und wo die Brautleute auch wohnhaft gemeldet sind, wirklich aus allgemeinen Rechtsgründen, die hier nicht erwähnt zu werden brauchen, durch einen besonderen Bescheid von dem Ehehinderniß der Schwägerschaft dispensirt und hat auch das k. ungarische Ministerium die Bewilligung zur Eheschließung in Währing ertheilt. Da nun die Brautleute auch hier Geschäft und Wohnung haben und sich größten theils hier aufhalten, so forderten sie auch von mir, daß ich die Verkündigung veraulaffe, ohne daß gerade der trauende Rabbiner darauf reflectirt. Trotz wiederholter Abmahnung bestand die Partei auf ihrem Rechte und forderte dar Aufgebot, umsomehr als ja die Aufbietung keine religiöse, sondern eine staatliche Vorschrift sei, für das Staatsgesetz aber das Ehehinderniß infolge des Dispenses nich^ mehr bestehe, ich also zur Aufbietung verpflichtet werden könne. Nach vielem'Widerstreben sagte ich endlich die Aufbietung zu, unter der Bedingung, daß ich in das darüber auszustellende Aufgebotszeugniß ausdrücklich hineinschreiben werde, daß das Eh e hindern iß der Sch Wägerschaft vomStandpunkte der jüdischenReligion fortbestehe. Damit gab sich die Partei zufrieden. Nun wäre aber eine Verkündigung solcher Art und Weise und unter der genannten Bedingung durchaus keine Vorschubleistung zur Ermöglichung dieser Eheschließung. Denn der Zweck des Aufgebotes ist, daß ein Zeugniß ausgestellt werde, welches besagt, daß trotz des Aufbietens kein Ehehinderniß angeme ldet w urd e. Ohne ein Zeugniß solchen Inhalts darf kein Rabbiner eine Trauung vornehmen; in diesem Zeugnisse jedoch stand, daß ja ein Ehehinderniß obwaltet, und kein Rabbiner durfte auf ein solches Zeugniß trauen. Das Aufgebot wäre also in diesem Falle

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