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Der Israelit · 1891-03-19 · Heft 23 (19.3.1891) · page 22

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 23 (19.3.1891)
Date
1891-03-19
Page
– (sequence 22)
Language
German
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durch den allgemeinen Ausdruck „Lehrer" als gemeinsame ineinandergreifende Glieder eines Körpers angesehen werden müssen, aber in Wirklichkeit scheint der isr. Lehrer dem christlichen Volksschullehrer nicht koordinirt; er lebt aber auch in einem selbstständigen Organismus innerhalb einer selbstständigen Interessensphäre. Wenn auch zwischen beiden Lehrern manches gleiche Interesse sich finden läßt, so ist damit die Grundverschiedcnheit anderer Interessen doch nicht aufgehoben. Sind die Interessen eines Volksschullehrers in jeder Hinsicht durch Gesetze und Rechte gewahrt, so ist für den Religionslehrer unter Umständen noch gar nichts gethan, kurzum: „Der isr. Religionslehrer bildet einen besonderen Stand." Der jüdische „Volksschullehrer" ist ebenfalls — wenigstens sollte er nichts anderes sein,—als ein „israelitischer Religionslehrer", dem der Zufall nur eine größere Begünstigung in der Erreichung des Zieles in seiner Schule gewährt hat, zu betrachten. Da alle Religionslehrer in Bayern den gleichen Bildungsgang zu durchwandern haben *), dürfen sie aud) alle gleiche Rechte beanspruchen. (? Red.) In der Wirklichkeit ist dem nicht so. Ist das aber ein Grund, dem isr. Religionslehrer, der nicht auch zugleich den Elementarunterricht zu ertheilen hat, weil er vom Glücke nicht begünstigt ist, zum Fußtritt auch noch den Rippenstoß zu geben? (Was ist der Fußtritt? was der Rippenstoß? Der Verfasser scheint eine irrthümliche Auffassung von dem Amte des isr. Religionslehrers zu haben. Red). Nein, der Elementarlehrer ist nicht mehr, als der israelitische Neligkonslehrer; wir wollen den Elementarlehrer nicht degradiren, allein der isr. Religionslehrer darf nicht weniger geachtet und gewürdigt werden als er; beide, Elementar- und Religionslehrer sind einerlei Stand; sie sind nicht einander beigeordnet als gleichwertige Glieder, sondern beide sind zusammengehörige Theile eines untheilbaren Ganzen. Die Konsequenz aus der Idee der Gleichwerthigkeit aller israelitischen Schulen ist die Gleichheit des Ranges aller israelitischen Lehrer. Elementar- und Religionsschule sollten sich nicht unter dem Gesichtswinkel des Mehrseinwollens betrachten; die Elementarschule sollte es unterlassen, die ihr ebenbürtige Schwester zu belächeln oder zu bedauern. Sie wird dieses auch thun, wenn die Gleichwcrthlgkeit beider erst anerkannt ist, sie wird es unterlassen, der Schwefterschule die besten Kräfte wegzunehmen, der 1) Anm.: Ziffer VI der höchsten Ministerial-Eiitschließnug vom 28. Januar 1328 lautet: Nach Ablauf des Jahres 1832/33 sind keine Kandidaten zuzulassen, welche nicht an den Schullehrer - Seininarien unter richtet worden sind. (Döll. 6, S. 163 ff. Weber II. S. 396.) 482 Kräfte, die Letztere ebenso gut gebraucht als Erstere. Die Elementarstellenjägcrei wird aufhören, wenn die Religionsschule auch die materiellen Vortheile einer Elementarschule wie Alterszulagen, Pensionsberechtigung u. dgl. bietet. Soviel über die Begründung der Gleichwerthigkeit aller israelitischen Schulen nach der moralischen Seite; wie steht es nun mit der juristischen Seite? Es steht fest, daß unter den jetzigen Umständen jeder Lehrer lieber an einer Elementarschule als an einer Religionsschule unterrichtet. Es liegt sonach nicht an dem schlechten Willen des Lehrers, wenn er an einer Elementarschule unterrichtet. Hingegen ist es ein Recht des Lehrers, von der zuhörigen Stelle eine Anstellung zu erlangen. (Das ist ein Jrrthum des Herrn Verfassers. Red.) Allerdings fehlt zur Anstellung die nothwendigste Bedingung, die Elementarschulstelle. Die Dienftjahre eines isr. Neligionslehrers werden, selbst wenn er später eine Elementarschule bekömmt, nicht ungerechnet, obgleich seine Arbeit sehr folgewichtig und verantwortungsvoll ist, — einem Praktikanten aber, der unter der Leitung eines anderen Lehrers steht, der für den Unterrichtsbetrieb des Praktikanten verantwortlich ist, werden diese „Dienstjahre", zu seinen Gunsten in Anrechnung gebracht. Ist das Gerechtigkeit? Der israelitische Religionslehrer hat in seiner Schulthätigkeit dieselben Pflichten wie ein Volksschnllehrer; die .'Führung der Listen, Verantwortlichkeit der Behörde gegenüber zc. 2c. liegen ihm ob; aber welche Rechte genießt er? Keine? — Ist das Gerechtigkeit? Der israelitische Religionslehrer, der seine Anstellungsprüfung gemacht hat, wird von der Negierung nicht angestellt. Er kann sitzen bleiben wie vorher. — Ist das Gerechtigkeit? (Die Regierung kann keine Schulstellen ans der Erde stampfen oder vom Himmel herabholen. Wenn erst die Gemeinden die Wichtigkeit isr. Elementarschulen erkannt haben und solche überall errichten, wird dieser Nothschrei von selbst gegenstandslos werden. Red.) Dem israelitischen Religionslehrer, der in seiner Gemeinde ergraut und durch sein Amt geschwächt ist, welche Hilfe gewährt ihm die Gemeinde, tu deren Diensten er gestanden, zur Zeit da er alt, schwach und dienstunfähig geworden? Keine. — Ist das Gerechtigkeit? Es ist wohl zweifellos, daß es nur als ein Akt der Gerechtigkeit erscheint, wenn der Religionsschule dieselben Rechte wie der Elementarschule eingeräumt werden. Die höchsten ministeriellen Erlasse zu Gunsten der isr. Religionslehrer beseitigen jeden Zweifel darüber, daß seitens der hohen Regierung ein

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