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Der Israelit · 1891-03-19 · Heft 23 (19.3.1891) · page 21

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 23 (19.3.1891)
Date
1891-03-19
Page
– (sequence 21)
Language
German
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kälter für die israelitische Schule. (Erscheinen in zwanglosen Nummern.) ur das-Ar WmJjJ/im nmmxm&zdA Orthodoxe MudenthumÄ ABO [~OM O 5 E S A (W sea Nr. 2.] »I»MSrz»8»I Inhalt: Die Stellung der isr. Schule und ihrer Lehrer in Bayern. Von Hirsch Oppenheimer, Leutershausen. — Aus Stadt und Land: Aus dem Bezirke Bruchsal. — Aus Baden. — Briefkasten. — Büchermarkt. Die Stellung der isr. Schulen mrd ihrer Fehrer in Sägern Von Hirsch Oppenheimer. Leutershausen, im Fcbr. 1891. Der Israel. Volksschullehrer, der „Elementarlehrer", genießt in Bayern dem israelitischen Religionslehrer gegenüber mancherlei Vortheile, die der Natur der Sache nach dem Letzteren ebensogut zu Gute kommen sollten, wie dem ersteren. In Folgendem wollen wir den Beweis erbringen, daß alle israelit. Schulen, die Elementar- und die Religionsschulen, also auch alle isr. Lehrer, gleiches Recht beanspruchen dürfen, da sie alle gleichen Werth und gleiche Würde besitzen. Die Religionsschule verdankt ihre Entstehung dem Mangel an isr. Elementarschulen. (!? Red.) Da für den Religionsunterricht der isr. Jugend gesorgt werden muß, war man in Ermangelung isr. Schulen (Volksschulen) gezwungen, einen Roth behelf in Gestalt von Religionsschulen einzurichten. Denn die Religionsschule, d. i. jene Schule, in welcher die Kinder eine oder mehrere Stunden des Tags verbringen, um in der isr. Religion unterrichtet zu werden, ist ein Nothbehelf, eine Einrichtung, die möglichst bald zu Gunsten der Errichtung von Elementarschulen abgeschafft werden sollte. So lange aber die Mehrzahl der isr. Gemeinden keine Elementar-, sondern Religionsschulen hat, solange haben diese für das Judenthum ein erhöhtes Maß von Interesse. Der Lehrer an einer Rcligionsschule hat trotz der verhältnißmäßig wenigen Stunden, die er seinen Schülern widmen kann, dieselbe Verantwortung für deren religiöse Ausbildung, wie der Elementarlehrer; er hat dieselbe Verantwortung, trotzdem er mit geringeren Mitteln arbeitet als letzterer. Durch das »längere Beisammensein mit seinen Schülern geht bei dem Elementarlehrer der Geist, in dem er lebt und unterrichtet, leichter aus dieselben über, als wenn er, wie der Religionslehrer, nur in einzelnen Stunden den Kindern die Theorie des Judenthums beibringen soll. Die Arbeit des Religionslehrers ist aus diesem Grunde schwieriger als die des Elementarlehrers und es liegt im Interesse des Rechts, im Interesse beider Arten von Schulen, daß die Klassifikation nicht mit der „Elementarschule" beginnt, der die „Religionsschule" an Werth untersteht, sondern der Allgemeinbegriff und -Ausdruck für beide sei „Isr. Religionsschule." Die isr. Elementarschule ist ja ebenfalls eine Rcligionsschule, in welcher man die Ziele und Zwecke einer solchen, mit weniger Kraft- und Jntelligenzanfwand erreichen kann, da man mit reicheren Mitteln arbeitet. Anderseits nimmt der isr. Elementarlehrer eine ganz andere Stellung ein, als sein christlicher Kollege, der Volksschullehrer; hierüber werde ich später einmal Gelegenheit finden, mich zu verbreiten. Es ist unanfechtbar, daß sowohl der Religionslehrer, wie auch der Volksschullehrer

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