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Der Israelit · 1891-03-16 · Heft 22 (16.3.1891) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 22 (16.3.1891)
Date
1891-03-16
Page
– (sequence 5)
Language
German
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415 nehmereigenschaft der israelitischen Gemeinde ebensowenig auszuschließen, als der weitere Umstand, daß der Schächter die Person seines Gehilsen selbst wählen konnte, und daß er dessen Entlohnung aus der ihm von der Gemeinde gewährten Subvention und den ihm zugewiesenen Gebühren selbst zu bestreiten hat. Wir ersuchen nun wiederholt um Erstattung der Anmeldung. Sollten Sie auf Ihrer Weigerung beharren, so werden wir gemäß § 11 Abs. 2 bezw. § 35 Abs. 2 des Unfallvcrsicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 die erforderliche Anmeldung von Amtswegen erstatten und der zuständigen Berufsgenosseuschaft überweisen. Diese wird den Mitgliedschein ausfertigen, nach dessen durch uns erfolgte Zustellung Ihnen gemäß § 37 Abs. 4 a. a. C. die Beschwerde an das Reichs-Vcrsicherungsamt zusteht." Kurz darauf kam der Gemeindverwaltung Notifikation der Nahrungsmittel-Industrie-Berussgenossenschaft zu Mannheim zu, daß die Aufnahme in das Genossenschaflskatastcr stattgefunden habe. Bei diesem Bescheide beruhigte sich die Verwaltung nicht, sondern reichte eine Beschwerde beim Reichs-Bersichcrungsamte ein, in welcher sie unter Berufung auf ihre Remonstration u. A. vorbrachte: „Weder die magistratischen Erlasse noch die Entschließung der Berufsgenossenschaft d. d. Mannheim 9. Novbr. 89 stellen das für den Unternehmerbegriff und die hieraus refultirende Versicherungspsticht nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes allein entscheidende Kriterium auf, daß „die Schächlerei des A. R. hier für „Rechnung" „der Gemeinde betrieben werde." Willkürlich und der gesetzl. Intention zuwider wird an Stelle des Wortes „Rechnung" das Wort „Interesse" gesetzt. Allein auch dieses „Interesse", welches ja nicht genügen würde, liegt nicht vor, da die Corporation der isrelit. Gemeinde als solche, welche ja bekanntermaßen ein von der Summe der Religionsgenossen juristisch verschiedenes Rechtssubjekt bildet, am Schächten des W R. nicht das mindeste Interesse, am Wenigsten ein vermögensrechtliches, welches doch allein in Betracht kommen könnte, hat: ein solches Interesse daher lediglich bei R. selbst, der hiefür von den Reflektanten seines Betriebs entlohnt wird, höchstens intzugestandenermaßen bei der beschränkten Anzahl von Gemeindegliedern, welche durch R. oder durch andere Schächter ritual präparirtes Fleisch beziehen, besteht. Mit demselben Unrecht könnte die Cultusgemeiude als Unternehmerin eines Buchbindereibetriebs betrachtet werden, wenn sie gegen Jahresaversum oder ohne ein solches einem Buchbinder das Binden ihrer Rechnungen überträgt: ja es wäre dies sogar noch eher am Platze, weil ja hier die „Gemeinde., als solche interessirt ist. Soweit unsere Recherchen reichen, ist eine solche, unseres Dafürhaltens geradezu dem Gesetze Hohn sprechende Deutung auch noch keiner der verschiedenen israel. Kultusgemeindcn, welche sich in ähnlicher Lage wie die unsrige befindet, ausgedrungen worden. Lediglich für Rechnung des Schächters A. R. wird durch diesen und seinen Gehilfen die Schächterei betrieben, was dieser auch anerkennt, und die Gemeinde wäre auch absolut, da sie dem R.'scheu Betriebe in jeder Hinsicht ferne steht, in keiner Weise im Stande, den ihr vorgelegten Fragebogen zn beantworten." Die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes aus diese Beschwerde lautet: „In der Beschwerdesache der Administration der israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg, betressend^ihre Aufnahme in das Kataster der Nahrungsmittel-Jndustrie-Berussgenossenschast, hat das Reichs-Versicherungsamt beschlossen, der Beschwerde stattzugeben. Wie theils die Akten des Stadtmagistrats Nürnberg, theils die Darlegung der beschwerdeführenden Administation ergeben, hat allerdings die letztere darfür Sorge getragen, daß in der Person des A. R. ein Schächter zur Beschaffung ritualmäßig praparirten Fleisches in Nürnberg vorhanden ist. Als derselbe später sich wegen der Steigerung der Ansprüche an seine Thätigkeit genöthigt sah, einen Gehülfen anzunehmen, hat die Gemeinde ihm hierzu eine zur Zeit sich auf 759 M. belaufende jährliche Subvention gewährt. 1 Hiervon abgesehen ist die Gemeinde an dem Betriebe wirthschastlich nicht betheiligt. Insbesondere ist es dem p. R. gänzlich überlasten, die aus das Schächten bezüglichen Abkommen mit den Schlächtern, bezw, den Privatpersonnen, welche schachten lassen, selbständig abzuschließen und die Vergütung für seine Mühewaltung zu vereinbaren. Die Administration übt auf die Höhe der letzteren keinerlei Einfluß, hat auch daran keinen Antheil. Ebensowenig bezieht die Gemeinde für die Anstellung des Schächters von den Gemkindemitgliederu eine Abgabe. Die Gemeinde bekümmert sich nin die Hantirung des Schächtcns in keiner Weise und übt ein Verbietungsrccht gegenüber etwaigen andern Personen, die schachten wollen, nicht ans. Endlich steht R. auch sonst in keinem Dienstverhältniß zu der Administration. Unter diesen Umständen fehlt es an dem wesentlichen Erfordniß für die Unternehmereigenschaft der israelitischen Cultusgemeinde Nürubcrg hinsichtlich des durch R. betriebenen SchächtenS. Die Gemeinde ist nicht Herr der von R. geleisteten Arbeit, letztere erfolgt nicht für ihre Rechnung (§ 9. Abs. 2. des Unfallversicherungs-Gesetzes): R. ist auch nicht ihr 'Angestellter, durch den sie an den versicherungspflichtigen Gesammtschlachtverrichtungen auf dem Schlachthose zu N. bezüglich des SchächtenS betbeiligt wäre. Die Aufnahme der gedachten Cultusgemeiude in das Kataster der Nahrungsmittel Indnstrie-Berufsgenossenschast ist daher zu Unrecht erfolgt. Hiernach wolle der Vorstand den aus die Beschtvcrdcsührcrin bezüglichen Katastereintrag gefälligst löscheil. DaS Reichs-Versichcrungsamt gez. Bödiker. < Mittheilungen vom D. I. G.) O e st c r r. Ungar. Monarchie. Wien. Folgende „Einladung zur Gründung des Vereines zur Bekämpfung des Antiscmltismtts" wird non den diesigen Blättern veröffentlicht: „In Deutschland hat sich vor Kurzem ein Verein zur Abwehr des Antisemitismus gebildet; es sind demselben tausende von Mäuueru aller politischen Richtungen und Stände bcigetreten, und zieren den ersten Aufruf die Namen der bedeutendsten Staatsmänner, Gelehrten, Aerzte, Professoren, Richter, Rechtsanwälte und Abgeordneten. Die Staat und Gesellschaft gleichmäßig bedrohende antisemitische Bewegung, welche zrlr gefährlichen Verrohung des Volkes führen muß, hat aber auch in Oesterreich bereits höchst schädlich, insbesonderS auf die Gesittung der akademischen Jugend, tingewirkt, und ist es darum auch hier geboten, daß sich die Gegner dieser dem Jahrhundert der Aufklärung und der Humanität zur Schmach und Schande gereichenden sittlichen und geistigen Verirrung zufammcnfinden. Im Vereine mit einigen Gesinnungsgenossen richte ich au alle Männer, welche von wahrer christlicher Duldsamkeit und Nächstenliebe und daher vom Abscheu gegen den rohen Antisemitismus erfüllt sind, die Bitte, mir ihreri Namen mit der Ermächtigung mitzutheilen, ihn in der Einladung zur Constituirung des Vereins, mit dem Sitze in Wien, veröffentlichen zn dürfen. Ein Betrag wird nicht verlangt, es werden aber freiwillige Beiträge zur Drucklegung und unentgeltlichen Verbreitung des mir seinerzeit von Döllinger zur Benützung

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