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Der Israelit · 1891-03-16 · Heft 22 (16.3.1891) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 22 (16.3.1891)
Date
1891-03-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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414 Blätter der antisemitischen Fraktion „Reichs-Herold", „Reichsgeldmonopol", „Deutsche Wacht". Andere Blätter, besonders solche, die jetzt hier und da auftauchen, unter antisemitischer Flagge segeln, um Geld zu verdienen, haltet nicht und gebt keinen Pfennig dafür. Das sind nur Schmarotzer, weiter nichts. Jetzt, wo die antisemitische Volkspartei wächst, machen sich alle inöglichen unsicheren Kantonisten heran, um sie ausznbeuten. Wir werden jedoch diese Herren fern zu halten wissen. Partei-Genossen, schaart euch um die Fraktion, ihr allein stellt Gelder zur Verfügung, ihre Blätter unterstützt und laßt euch nicht mit Menschen ein, die jetzt kommen, um zu ernten, wo andere gearbeitet haben. Wer nun noch nicht aufgeklärt ist, daß die edlen Antisemitenführer aus ihrer Agitation ein honettes Geschäft machen, der lasse sich endlich belehren — und ein wenig beruhigen! Der Antisemitismus schadet den Israeliten ungemein, aber er nützt den Antisemitenführern, die ihr Leben damit ganz angenehm fristen! Man hätte es aber kaum für möglich halten können, daß der „Reichs- Herold" im Interesse der gemeinschaftlichen Sache die theuren Brüder in der Brüderstraße allhier so geringfügig behandelt? Gerechtigkeit! Die antisemitischen Brüder in der Brüderstraße zu Leipzig brauchen Geld, viel Geld! Die unwandelbare Tendenz der antisemitischen Kraftäußerung ist der Satz: Parteigenossen, stellt Gelder zur Verfügung! Obwohl kürzlich in Butzbach ein Amtsrichter erklärt, der Antisemitismus verfolge idealere Ziele als die Sozialdemokratie, so hälr Referent diese Anschauung für theilweise falsch! Nach den Fehden der Antisemiten untereinander zu schließen, ist die Absicht derselben zunächst nicht ideal, sondern rein geschäftlich! Dr. Böckel ist uns mit seiner Erklärung in dieser Hinsicht unter allen Umständen maßgebend! K. W. Nürnberg. Die Frage, ob eine isr. Cultusverwattnng nach dem Unfallversicherungsgesetz verpflichtet ist, den Schächter in der isr. Gemeinde zu versichern, ist von der hiesigen isr. Gemeindeverwaltung in allen Instanzen verfolgt und vom Reichs-Versicherungsamt dahin entschieden worden, daß die isr. Cultusgemeinde hierzu nicht herangezogen werden kann. Der Vorgang war folgender: Am 18. Oktober 1889 erließ der Stadtmagiftrat Nürnberg an die israel. Gemeindeverwaltung Nürnberg nachstehende Entschließung: „Das Reichsversicherungsamt hat durch Entscheidung vom 4. Febr. l887 lAmll. Nachr. dess. 1887 S. 80 Ziff. 283) ausgesprochen, daß der in Schlachthäusern erfolgende Schlachrereibetrieb dann nnfallversicherungspflichlig sei, wenn der Betrieb in dem betreffenden Schlachthaus mit Motoren stattfindet oder sich als „Fabrik" darstellt, insbesondere, wenn rnindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt sind. d letztere Voraussetzung — heißt es in der Entscheidung weiter — ist nicht etwa nur dann als erfüllt anzuseben, wenn der einzelne Schlächtereinnternehmer, Metzgermeister, die genannte Zahl von Arbeitern beschäftigt, sondern auch sobald in dem Schlachthausbetriebe von den verschiedenen daran berbeitigten Unternehmern zusammen, wenn auch nur zeitweise oder vorübergehend, 10 oder mehr Arbeiter w. gleichzeitig beschäftigt werden. Diese Entscheidung trifft auch auf den Betrieb des hiesigen Schlachthauses zu. Zn demselben werden nun auch 2 Schlächter beschäftigt, die, so viel uns bekannt, von der israelitischen Cultusgemeinde angestellt und verpflichtet wurden. Da diese Schlächter den versicherungspftichtigen Personen beizuzählen sind und die israel. Cultusgemeinde als deren Arbeitgeberin, somit als Unternehmerin des Schlächtereibetriebs erscheint, so stellen wir das Ersuchen, die Anmeldung zur Unfallversicherung baldigst vollziehen zu wollen." In der Remonstration, welche die Verwaltung sofort einrechte, wurde ausgeführt: „ Die Voraussetzung, von der perehrlicher Magistrat in dem Dekrete vom 18. c. ausgeht, trifft nicht zu, da die israelitische Cultusgemeinde keineswegs als Arbeitgeberin der Schächter oder als Unternehmerin des Schächtereibetriebs sich darstellt. Die Verwaltung der Cultusgemeinde hat lediglich um deswillen, weil der bekannte generalistrte M.-E. vom 29. Juni 1863 in Ziff. 4 Ut c. beit Cultusgemeinden die Beschaffung ritualmätzigen Fleisches zum Gegenstand der Obsorge macht, zu diesem Zwecke aber hier ein Schächter vorhanden sein muß, einen solchen ausgestellt in der Person des A. R., ohne daß derselbe jedoch einen Gehalt aus Mitteln der Cultusgemeinde von Anfang an bezog, indem er vielmehr von denen, die seine Dienste in Anspruch nahmen, honorirt wurde. Eine zweiter Schächter wurde von der Gemeinde nie aufgestellt, wohl aber wurde dem A. R., da Klagen über seine Geschästsausführung infolge der Zunahme der israelitischen Bevölkerung anftauchten, aufgegeben, sich einen Gehilfen anzustellen; als solchen hat er seinen Bruder M. R., welcher aber mit der Gemeinde in keiner Verbindung steht, genommen, und hat man dem A. R. nur deshalb, weil M. R. in ungünstigen Verhältnissen lebte, zu dessen Suftentation freiwillig einen Jahresbeitrag von M. 300, der später etwas erhöht wurde, bewilligt. Daß unter solchen Umständen nicht von 2, sondern nur von 4 Schächter gesprochen werden kann, und daß die Cultusgemeinde nicht als Unternehmerin des Schlächtereibetriebs sich darstellt, bedarf weiterer Erörterung nicht und wird daher die Beilage des Dekrets vom 18. c. zurückgegeben." Hieraus erfloß eine Entscheidung des Magistrats vom 31. Oktober v. I. wörtlich lautend, wie folgt: „Nach dem Unfallversicherungsgesetze kommt es für die Frage, wer als Unternehmer eines bestimmten Betriebes einer Berussgenossenschaft anzugehören habe, ausschließlich darauf an, in wessen Interesse, für wessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Es macht dabei auch keinen Unterschied, in welcher Weise die Arbeiter gelohnt werden, ob in Tage¬ oder Stücklohn, ob jeder einzelne Arbeiter unmittelbar durch den Unternehmer gedungen und bezahlt wird, oder ob die Beschaffung und Bezahlung der erforderlichen Hilfskräfte einer Mittelperson überlassen wird. Im vorliegenden Falle steht fest, daß die israelitische Cultusgemeinde verpflichtet war, einen Schächter aufzustellen: sie allein war zu dieser Aufstellung berechtigt; sie allein kann ferner den einmal ausgestellten Schächter seines Dienstes wieder entheben. Der Umstand, daß der aufgestellte Schächter im Austragender israelitischen Cultusgemeinde einen Gehilfen sich zur Seite stellen mußte, beweist, daß die Cultusgemeinde auch selbst,als Unternehmerin der Schächtern sich betrachtet habe, da sie ja sonst zu diesem Aufträge gar nicht befugt und der Schächter nicht verpflichtet gewesen wäre, dem Aufträge Folge zu leisten. Daß der Schächter von der Gemeinde nicht gegen festen Gehalt angestellt, sondern ihm nur eine Subvention gewährt und er im Uebrigen auf die von den Betheiligten zu zahlenden Gebühren angewiesen worden ist, vermag die Unter-

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