Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 16 (23.2.1891)
- Date
- 1891-02-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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300 hi jüdischen Kreisen als eine der heiligsten und verdienstvollsten Pflichten galt. Es sind dkßhaib in vielen Gemeinden Stiftungen errichtet worden, aus deren Erträgnissen für ewige Zeiten gelehrten Männern der nothwendige Lebensunterhalt gesichert werden soll, damit diese ungestört sich ausschließlich dem Studium der Lehre widmen und die Kenntniß derselben innerhalb der Gemeinde fördern und verbreiten. In dem Sinne jener Männer und Frauen, die solche Stiftungen gemacht haben, gelten als „Gelehrte" solche Männer, welche umfassende talmudische und rabbinische Kenntnisse besitzen und deren Studium zu ihrer fast ausschließlichen Beschäftigung haben, und diese in dem frommen, gottesfürchtigcn, jüdischen Sinne üben, immer tiefer einzudringen in den Geist des Gesetzes, um das ganze Dasein in allen seinen einzelnen Momenten vollkommen im Geiste und nach den Vorschriften des Gesetzes zu verleben. Die minutiöseste Gewissenhaftigkeit in der Erfüllung der jüdischen Religionssatzungen galt jenen Stiftern als das unabweisbare Correlat eines jüdischen Gelehrten, und es war ihnen kein Gedanke ferner, als daß etwas Anderes „Judenthum" und „jüdische Gelehrsamkeit" jemals genannt werden könnte, als das alte einzige — jetzt zur Unterscheidung orthodox genannte — Judenthum die und in diesem Geiste gepflegte Kenntniß. Wir haben es aber erlebt, daß die in solchem Geiste errichteten Stiftungen nicht nur ihrem ursprünglichen Zwecke entfremdet, sondern sogar für Institutionen confiscirt worden sind, welche tm ausgesprochenen Gegensätze und Kampfe mit dem Judenthume sich befinden. So sind z. B. in Frankfurt a. M. seiner Zeit eine ganze Anzahl derartiger Stiftungen ihrem ursprünglichen Zwecke entfremdet und mißbräuchlicher Weise für die Erhaltung einer Schule bestimmt worden, die den destructivsten Tendenzen gewidmet ist. So soll es im Braunschweigischen in Folge einer ungeeigneten Wiedergabe des hebräischen Ausdrucks „Beth-Hamidrasch" mit dem deutschen „Lernschule" es ermöglicht worden sein — wenn wir recht berichtet sind — daß an Stelle eines amon rra ein Institut ins Leben gerufen ist, das dem Vernehmen nach, nicht im Sinne des orthodoxen Judenthums geleitet wird, jedenfalls alles andere, nur kein „Bcth-Hamidrasch" ist. Aehnliches ist in Berlin geschehen und an manchen anderen Orten. Mit welcher Vorsicht mit dem Erlaß von Regulativen und veränderten Verwaltungsbestimmungen vorzugehen ist, zeigt u. A. auch das für die hier — Hannover — im Jahre 1756 errichtete „Michael- David'sche Stiftung", an welcher drei jüdische Gelehrte — eine solche Zahl hatte der Stifter bei seinen Lebzeiten erhalten — angcstellt sein sollen. Die Aufgabe dieser Stiftungs-Gelehrten wird nun in dem neu entworfenen Regulativ vorn 24. April 1888 dahin präcisirt, daß sie „den frommen Absichten des Stifters gemäß" „sich durch untadelhaften, gottesfürchtigen und jüdisch-religiösen Lebenswandel, guter Ordnung zu befleißigen und mit allem Ernst und Eifer dem Studium der jüdischen Gottesgelahrtheit zu dem Zwecke obzuliegcn, um sich selbst sowohl, als Andere immer vollkommener in der Kenntniß der Lehren und Vorschriften der jüdischen Religion auszubilden" (§ 6). Und ferner (im § 7): „Zu dem Zwecke hat der Gelehrte: 1) Durch alleiniges sowohl, als gemeinschaftlich mit den übrigen Gelehrten vorzunehmendes fleißiges und gründliches Lernen das Studium der j ü d i s ch e n G o t t e s g e l a h r t h e i t und besonders des Talmuds und der r a b b inischen Schriften zum Hauptgegenstande seiner Beschäftigung zu machen;- 3) auch sich dem jüdischen Gemeindewesen in sonstiger Hinsicht durch geeignete Dienste, namentlich durch Ersta ttung von Gutachten in religiösen Z w e i f e l s f ä l l e n, durch Theilnähme an der Bildung jüdischer Ehegcricht e und dergleichen nützlich zu machen." Diese Befimmnngen — anscheinend den ursprünglichen nachgcbildet — stellen unzweifelhaft für jeden Urtheilsfähigen fest, daß der „Gelehrte" ein tüchtiger „Lamdon" sein muß. Mit diesem aber steht die offenbar neue Bestimmung des tz 2 im Widerspruche, welche also lautet: „Als geeignet für eine Gelehrtenstelle ist ein Bewerber zu betrachten, wenn er in den rabbinischen Lehrgegem ständen an der Bildungs Anstalt für jüdische Lehrer unterrichtet." Wer die hier in Betracht kommenden Verhältnisse kennt, weiß, daß der Unterricht in den rabbinischen Lehrgcgcnständen an dem hiesigen Lehrerseminar ein höchst elementarer ist und auch nicht im Entferntesten an den Lehrer solche Anforderungen stellt, wie durch den § 7 geboten erscheinen. Durch eine solche — wie sollen wir cs nennen? — Ungehörigkcit in der Veränderung der ursprünglichen Beftinlmungen ist es möglich, daß an der Michael-David'schen Stiftung ein „Gelehrter" angestellt werden kann, der absolut kein „Gelehrter" im Sinne des Stifters und im Sinne des § 7 des neuen Regulativs ist.