Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 16 (23.2.1891)
- Date
- 1891-02-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448122-2448139--31649-2479460- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
sxm Jahrgang. M 1«. Israelit««-. Jeschumn. Zeitslyrlft W FSrdemls jklü. Geistes M D. Kedesr in Kims. Ge«ei»dk isst Zltzrie. Gentrat-Hrgan für das orthodore Iudenthum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Montag, den SS Februar 5651 (1801), Leitender Artikel. Wer die Wmltilug jüdischer Kilstouge» zur Iörderung des Thorastudiums. Von Isaak Hirsch. Die zum allgemeinen Rechtsgrundsatz gewordene jüdische These: non nan o’p^ myo, daß es heilige Pflicht sei, die von einem Verstorbenen getroffenen letztwilligen Verfügungen, insofern solche nicht gegen Recht und Moral verstoßen, ganz so zur Ausführung zu bringen, wie es der Dahingeschiedene gewollt, hat in weitesten Kreisen den verschiedenartigsten humanen, frommen und gemeinnützigen Zwecken reichen Segen gebracht. Im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der sie überlebenden Mitmenschen haben edle Männer und Frauen Vorsorge getroffen, daß nach ihrem Tode das Gute, welches sie erstreben möchten, durch ihre Kraft gefördert werde und sie noch über das Grab hinaus theilnehmen an dem Segenswerke, das von Menschen geschaffen wird. In diesem Sinne haben sie Mittel bereit gestellt und zuversichtlich darauf gebaut, daß die fürsorgende Treue der Nachwelt sie ihrem Willen gemäß verwalte und verwenden werde. Die feste Ueberzeugung, dergestalt bis in die fernste Zukunft hin, für die spätesten Geschlechter Gutes gewirkt zu haben, hat sie in die Ewigkeit begleitet. Es gibt deßhalb keinen schnöderen Treubruch, als die mißbräuchliche Verwendung derartiger Mittel, die von Dahingeschiedenen der gewissenhaften Hut kommender Zeiten überantwortet worden sind. Eine mißbräuchliche Verwendung aber ist jegliche Entfremdung dieser Mittel ihrem ursprünglich vom Stifter bestimmten Zwecke. Die staatlichen Organe wachen deßhalb mit ernster Sorgfalt darüber, soweit solche Stiftungen ihrer Oberaufsicht unterstellt sind, daß eine solche Entfremdung nicht ftattfinde, vielmehr die Verwaltung desselben nach dem Willen und in dem Sinne des Stifters geübt werde. Die Anschauung ist wohl überall maßgebend, daß dieser Wille allein bestimmcnd sei, und es Niemanden zustehe, seinen Willen und seine vermeintlich bessere Ansicht dafür zu snbstituiren. Dre Stiftungen sind ein Heiligthum, welchem man nur in reinem Sinne sich nähern darf, in der willigen Unterordnung der eigenen Meinung unter die Bestimmung des Verstorbenen. Wenn man der Ansicht ist, daß dieser einen weit besseren Zweck hätte anstreben können, und man selbst einen solchen sehr wohl kenne, so wäre es dennoch ein Treubruch, wenn man für diesen besseren Zweck jene Stiftung ausnützen wolle; es wäre die Geltungmachung der verwerflichsten Moral „der Zweck heiligt die Mittel" im schlimmsten Sinne. Haben wir ein besseres Verftändniß für das Zweckmäßige, so steht es uns ja frei, dessen Förderung mit unfern eigenen Mitteln anzustreben, wir verüben aber einen Diebstahl an dem Vermögen des Tobten, wenn wir dieses für einen nicht von ihm gewollten Zweck angreifen; und es ist eitel Sophisterei, wenn wir dem trügerischenGedankenRaum geben, daß der Stifter unserer besseren Einsicht gewiß gefolgt wäre und nach unserem Willen verfügt hätte, wenn er unseren Rath eingeholt, wenn er die Verhältnisse der Gegenwart gekannt und berechnet haben würde. Die Gewissenhaftigkeit, welche in der Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen in anderen Kreisen geübt wird, ist Gottlob auch bei den, jüdischen Händen anvertrauten, Stiftungen in nicht geringerem Maße zu finden. Es hat sich gleichwohl in manchen Fällen, wie tiefbekümmerten Herzens zugestanden werden muß, eine Ausnahme von der Regel der peinlichen Sorgfalt solcher Verwaltungen und Verwendungen bei Stiftungen gezeigt, welche zur Förderung des Thorastudiums errichtet worden sind. Derartige Stiftungen waren ehedem nicht selten, zu Zeiten, da die Beschäftigung mit der jüdischen Gesetzeslehre und die Verbreitung deren Kenntniß