Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 15 (19.2.1891)
- Date
- 1891-02-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIi. Jahrgang Erste Beilage zu M 15 des „Israelit 8- Ieschurun Leitender Artikel. Dss und die Aeige des IS. Zaßrl-underts. Von Direktor Oi. Mendel Hirsch. Frankfurt a. M., 16. Februar. VII. Schutz vor Noth und Neid, das war, wie wir sahen, das Ziel der Fürsorge des Gottcsgesetzes für den unter seiner Herrschaft lebenden nichtjüdischen Fremden, den mittellosen, unterstützungsbedürftigen, wie für den auf jüdischem Boden reichgewordenen Fremden. Bevor wir weiter gehen, haben wir zunächst im Anschluß hieran noch der Fürsorge dieses Gesetzes für noch einen hilflosen Menschen hier zu erwähnen, vielleicht den hilflosesten, den wir uns denken können. Denn wo gäbe es und hätte es je einen recht- und schutzloseren Menschen gegeben, als einen — Sklaven? Nun faßt das Gesetz, 5. B. M. 23, 16, den Fall ins Auge, daß der „kanaanitische Sklave" eines im Auslande wohnenden Juden, — denn von einem solchen Falle spricht das Gesetz nach Gittin, 45 a. — seinem Herrn entlaufen wäre und sich, Schutz suchend, ins — jüdische Land geflüchtet hätte. Wie sollte man da nicht glauben, daß der Acrmste aus dem Regen in die Traufe gekommen wäre! Da kommt nun sein Herr, der Jude, und reklamirt von den jüdischen Behörden seinen entlaufenen Sklaven. Der Fall läßt sich gar nicht lehrreicher konstruiren. Was haben nun in diesem Falle nach dem Gesetze die jüdischen Behörden zu thun? Haben sie den Flüchtling auszuliefern? Oder haben sie ihn, den völlig Mittellosen, unfehlbar der öffentlichen Unterstützung zur Last fallenden, vielleicht nur an die Grenze abzuschieben, damit er dort von seinem Herrn in Empfang genommen werde? „Du darfst" — so spricht das Gesetz — „nicht an seinen Herrn ausliefern einen Sklaven, der sich von seinem Herrn zu Dir rettet. Bei Dir, in Deiner Mitte soll er sich niederlassen, an dem Orte, den er sich wählt, in einem Deiner Thore, wo es ihm am b esten ist. Du darfst ihn nicht kränken!" — Sind diese gesetzgeberischen Maßnahmen des alten Judenthums von der modernen Kultur schon überall in den Schatten gestellt?- Wir haben bisher die praktische Bethätigung der Anerkennung des Meuschthums im jüdischen Gesetze betrachtet. Mit gutem Bedachte haben wir dieselbe vorangestellt; denn die tatsächliche Verwirklichung eines Prinzips steht thurmhoch über der blos theoretisch demselben gezollten Huldigung. Wenden wir uns nun der theoretischen Anschauung zu und prüfen wir, in welchem Lichte uns unsere jüdischen Bekenntnißschriften die nichtjüdische Menschheit betrachten lassen. Also, was ist die nichtjüdische Welt im Lichte der „alttestamentarischen" Anschauung? Was ist das jüdische Ideal hinsichtlich der Bestimmung der ganzen Menschheit? Eine kurze Betrachtung dieser Fragen ist auch nach unseren bisherigen Darlegungen durchaus nicht überflüssig. Denn es könnte ja sehr wohl sein, daß der ganze Rechtsschutz und die ganze Fürsorge, die dem Nichtjuden in so umfassendem Maße im jüdischen Lande gesetzlich gesichert war, nur ein Ausfluß des unerschöpflichen Erbarmens wäre, des höchsten Gnadengeschenkes, welches der jüdische Mensch seinem Gotte verdankt, der es ihm als Folge der Erfüllung Seines Gesetzes verheißen: „Erwirb Dir Erbarmen schenken" und dann sich auch Deiner erbarmen. Dieses Erbarmen könnte dann auch sehr wohl mit einem gewissen sehr wenig achtungsvollen, sich herablassenden, gönnerhaften Mitleid vereinigt sein, das dem Armen, dem das Jenseits ja doch versagt sei, wenigstens das Diesseits einigermaßen erträglich gestalten möchte. Oder aber, es könnte diese wohlwollende Behandlung vielleicht der Ausfluß — frommen B ekehrungseifers sein, also nicht in der Achtung des Menschthums auch des Nichtjuden wurzeln, sondern jener gar nicht so fernliegenden klugen Berechnung entspringen, die von der Sonne erwartet, was dem Sturm nicht gelingen wollte, nämlich den nichtjüdischen Erdenwaller dazu zu bringen, den Mantel seines „Unglaubens" abzuwerfen und etwa in den sich ihm so gastlich öffnenden Schooß des alleinseligmachenden Judenthums sich zu flüchten. Hat man doch noch mehrere Jahrtausende nach der Emanirung des göttlichen Gesetzes sogar in Staaten, die auf der Höhe der modernen Gesittung stehen, cs wohl vernommen, wie die auf Nichtbekenner der herrschenden Religion organisirten wüsten Hetzen, selbst von im Uebrigen humanen und geistig hochstehenden Seiten nicht immer bloß wegen ihrer Ungerechtigkeit und der in ihnen zu Tage tretenden Niedrigkeit der Gesinnung, sondern vor allem auch deßhalb mißbilligt wurden, weil die Verfolgten dadurch nur