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Der Israelit · 1891-02-12 · Heft 13 (12.2.1891) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 13 (12.2.1891)
Date
1891-02-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
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243 erstreben, ein Miteinander scheint uns unmöglich. — Dagegen lenken wir die Aufmerksamkeit unserer Glanbenshüter auf den § 15 des Schulgesetzentwurses. Erlangt dieser 8 Gesetzeskraft, so kann der Magistrat von Berlin vom Provinzial- Schulcollegium gezwungen werden, jüdische Schulen zu errichten. Dann würden 4000 Kinder gänzlich der Zucht und somit dem religiösen Einflüsse hiesiger jüdischer Lehrer unterstellt werden. Welche schwerwiegende Folgen diese Maßregel für unser Gemeindeleben hätte, das werden die Kenner der hiesigen Verhältnisse wohl begreifen. Darum müssen wir Regierung und Magistrat rechtzeitig auf die Ungleichartigkeit der beiden innerhalb der Judenheit herrschenden Strömungen aufmerksam machen. Sonst haben wir allein es durch unsere Vertrauensseligkeit verschuldet, wenn staatliche und städtische Behörden von unserer Existenz und unfern berechtigten Wünschen keine Kenntniß nehmen, wenn das conservative Judenthum ohne Beachtung und ohne Berücksichtigung verbleibt. Oesterr. Ungar. Monarchie. Wien, 3. Februar. Von Petersburg ist dieser Tage nachstehendes Telegramm bei dem hiesigen Rabbinate eingelausen: „Hiesiger Thicrfchutzverein behauptet Abschaffung der jüdischen Schlachtmethode in der Wiener israelitischen Cultusgemeinde wegen Thierquälerei. Bitte dringend sofort telegraphisch dementiren. Rabbiner Drabkin." Der Aufforderung wurde sofort entsprochen. Rußland, das typische Land der Judenschtnderei nimmt sich der Thtere gegen die Juden an. Wer lacht da? Wien, 5. Februar. Dere Verwaltungs-Gerichtshof unter dem Vorsitze des Grafen Belcredi entschied heute über eine von Moritz Löbl und Genossen, vertreten durch den Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Leopold Spitzer, erhobene Beschwerde, betreffend die Cassirung der am 14. Januar 1889 erfolgten Wahlen in den israelitischen Cultusvorftand von Eiwanowitz in Mähren. Gegen die in Gemäßheit der mährischen Gemeinde-Wahlordnung erfolgte Wahl wurde nämlich von Markus Spitz und Genossen Beschwerde bei der k. k. Bczirkshauptmannschaft Wischau und sodann, als diese Behörde die Wahlen bestätigte, bei der Statthalterei in Brünn erhoben. Diese gab thatsächlich der Beschwerde Folge und cassirte die Wahlen unter Hinweis auf den Bestand der Juden-Ordnung vom Jahre 1754 und insbesondere den 8- 3 des Articulus quintus dieser Juden-Ordnung, welcher lautet: „Aus den zur Wahl Fähigen werden die Votirer nach jeder Ortes Gewohnheit durch die Loose polizeimäßig ausgehoben und diese sodann nach abgelegtem Eid, den Judenrtchter, Vorsteher und alle anderen Subjecte zu wählen befugt sein". Gegen diese Entscheidung ergriffen die gewählten Vorstandsmitglieder durch den Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Leopold Spitzer zunächst den Recurs an das Eultusmiuifterium und nach erfolgter Abweisung die Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof. Bei der heute stattgehabten Verhandlung berief sich der Vertreter der Beschwerdeführer darauf, daß durch volle 40 Jahre die Wahlen nach der mährischen Gemeinde-Wahlordnung erfolgt seien, ohne jemals seitens der Behörde beanstandet worden zu sein, und daß die Gewohnheit nach dem Zeugnisse der berühmtesten Rechtslehrer auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes rechtsbildend wirke. In dieser Hinsicht citirte Dr. Spitzer insbesondere die berühmte Rede des Reichsgerichts-Präsidenten Dr. Unger vom 7. Mai 1887 anläßlich der Herrenhaus-Debatte über den Antrag Schmerling, betreffend derSprachenverordnung. Weiters berief sich der Vertreter der Beschwerde auf die Unvereinbarkeit der „Juden- Ordnung vom Jahre 1754" mit den Staatsgrundgesetzcn vom Jahre 1867 und insbesondere dem Artikel 15 der letzteren. Der Verwaltungs-Gerichtshof erkannte nach längerer Berathung auf Abweisung der Beschwerde, weil der Artikel der Staatsgrundgesetze nicht innere Angelegenheiten der Religions-Genossenschaften behandle; die Juden-Ordnung aus dem Jahre 1754, insbesondere der Artienlus quintus. sei wegen Mangels eines diese gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich aufhebenden Gesetzes als giltig anzusehen und könne hieran auch die langjährige anders geartete Gepflogenheit nichts ändern.' Frankreich. Paris. Der Herausgeber und Ehef-Redacteur der „ArchivesJsraelites", Herr Isidore Eahen hat nach 40jähriger erfolgreicher Thäligkeit seinem bisherigen bewährten Mitarbeiter, Herrn A.P r a g u e, die Redaction dieser Zeitung übertragen. England. London. ü'Vzwü 'd '8212. Einige Minuten vor dem Ausgange des heil. Sabbats hauchte Frau Dr. Celestina Adler (Wittwe des sel. Chief Rabbi's b"^) ihre reine Seele aus. Kaum ist das Trauerjahr um den unvergeßlichen Chief Rabbi beendet, betrauert nun die Gemeinde den Verlust der treuen Gattin desselben, einer der edelsten und frommsten Frauen, einer wahren b'n nm im schönsten Sinne des Wortes. Frau Dr. Adler war eine geborene Lehfeldt aus Berlin, Schwester des Sanitätsrathes Professor Dr. Lehfeldt aus Berlin und eine Schwägerin des Predigers Dr. Michel Sachs b'"a%t. Sie erreichte vergangenen mm nno» ihr 69. Lebensjahr. In Folge

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