Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 13 (12.2.1891)
- Date
- 1891-02-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2448122-2448136--31588-2479396- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
241 Wenn sie uns zum Beispiel die Heiligkeit der Pflicht der Dankbarkeit lehren und die Niedrigkeit des Undankes kennzeichnen will, so spricht sie nicht etwa davon, daß wir demjenigen, der uns persönlich verpflichtet hat, die empfangene Wohlthat nicht vergessen sollen. Es wendet sich vielmehr das Gesetz an die späteren Geschlechter und lehrt sie, das Gute, das ihre Ahnen einst von einem anderen Volke empfangen, auch dessen spätesten Geschlechtern nicht zu vergeffen. Und wen wählt das Gottcsgesetz sich als Beispiel für diese internationale Dankbarkeit? Keinen andern, als die Nachkommen des Volkes, in welchem wir nur zu leicht unseren „Erbfeind" erblicken könnten, die Nachkommen des Pharaonenvolkes, und spricht: Des herben Looses deiner Knechtschaft in Egypten erinnere dich stets da, wo du dich als Herr fühlst gegenüber Fremden in deinem Lande, um dich in ihr gedrücktes Gemüth zu versetzen und gerecht und menschlich gegen sie zu sein. Jedoch dem Mizrer gegenüber darf der Gedanke an das Entsetzliche, das die Ahnen dort erduldet, nie bei dir die Erinnerung an das Gute auslöschen, das du doch zuvor in ihrem Lande einst genossen hast: „Weise den Mizrer nicht ganz zurück, denn du hast doch als Fremder gelebt in seinem Lande!" (5. B. M. 23, 9.) Ebenso wenn die Thora uns das Recht der Frauen lehren will, wählt sie das Problem des Proletarterkindes, das aus bittrer Noth schon in zartem Kindesalter als dienende Magd in ein begütertes Haus gebracht war, und das dann von dem Sohne des Hauses geehelicht wird. Und ebenso, wenn sie uns die gegen jeden Menschen zu übende zartsinnige Menschlichkeit lehren will, so wählt sie einen Verb rech er, einen wegen seines Diebstahls in Dienstbarkeit verkauften Dieb, und setzt fest, mit welcher Fürsorge und welcher Rücksicht dieser zu behandeln sei. Ganz ebenso nun wird die Heiligkeit des dem nichtjüdischen Beisassen unter allen Umständen zu gewährenden Rechtsschutzes an einem Beispiel eingeschärft, das in mehr als einer Beziehung lehrreich ist und auf so manche Anschauungen, die in unfern Tagen laut ausgesprochen oder still im Herzen gehegt werden, ein charakteristisches Streiflicht fallen läßt. 3. B. M. 25,47 wird nämlich der Fall statuirt, daß ein nichtjüdischer Beisasse reich geworden, und „neben" ihm dein jüdischer „Bruder" verarmt, ja in solche Noth gerathen sei, daß er sich an den nichtjüdischen Beisassen verkauft habe. Es wird sogar der Fall angenommen, daß er sich an die noch im Götzenthum verharrende Familie des Beisassen, ja wie es in Kiduschin 20 b heißt, selbst nesy i"yh, nach Raschi das. zum Holzhacken und zu sonstigen Arbeiten für den Bedarf des Götzentempels, verkauft habe. Also ein Fall, der wie kein zweiter geeignet wäre, „Aergerntß zu erregen" und das jüdische Nattonalgefühl auf's allerempfindlichste zu kränken. Dazu kommt, daß nach der ganzen Sachlage die ganze religiöse Zukunft des verarmten Juden und seiner Familie auf dem Spiele steht. Denn da er sich aus Noth verkauft hat, so hat während der Zeit seiner Dienstbarkeit sein Herr seine Frau und seine Kinder zu ernähren. Sie gehen also mit ein in das Haus des nichtjüdischen, ja unter Umständen noch götzendienenden Herrn und laufen somit Gefahr, dem Judenthum gänzlich verloren zu gehen. Es ist naheliegend und das Gesetz spricht es selber aus, daß wenn er auch gesündigt hat, indem er sich selbst zu solchen Handleistungen für das Götzenthum verkaufte, es seiner Familie obliegt, ihn aus dieser Lage zu befreien. Worin besteht aber diese Befreiung? Wird etwa eine Pression ausgeübt aus den Beisassen, um ihn, der etwa nur „Gastrecht" genieße, nun auch sanft an die Gaftpflichten zu erinnern? irmp uv lautet das Gesetz. Einer seiner Verwandten soll ihn auslösen, oder wenn er irgendwie zu Geld gekommen, soll er selbst seine Auslösung bewirken, aber: „Er rechnet mit seinem Käufer!" irwp djj pipT (113 b p"3 d&p m 'bdid), nur in voller Rückerstattung des noch nicht abgedienten Geldes liegt für ihn der Weg der Befreiung, und die Modalitäten der Berechnung sind in den Versen 50—53 ganz genau bestimmt. Sodann aber heißt es V. 54: „Wenn er nicht usgelöst wird, so geht er erst im Jobeljahre aus", also zu dem von vornherein bestimmten Termine, bis zu welchem die Dienstbarkeit überhaupt eingegangen war. Kann es eine lautere, kann es eine eindringlichere Proklamirung der gegen den nichtjüdischen Beisassen, ja selbst gegen den noch beim Götzenthum verbliebenen Heiden unter der Herrschaft des Gottesgesetzes heilig zu haltenden Rechtsverpflichtung geben, als die in diesem Falle ftatuirte peinlichste Gewissenhaftigkeit? Was würde eine gewisse Casuistik da nicht fertig bringen! Zu welchen ganz andern Resultaten würde sie hier nicht in majorem dei gloriam gelangen! Alle etwaigen Erwägungen und Bedenken schlägt das Gottesgesetz nieder mit seinem Ausspruche: Wird er nicht ausgelöst, so geht er erst im Jobeljahre aus! Also selbst da, wo Du Herr bist, spricht damit das Gesetz, lieber einen Juden mit seiner Familie in äußerster Gefährdung ihres religiösen Pflichtlebens lassen, wenn er aus derselben nur durch unrechtmäßige Verkürzung des nichtjüdischen Beisassen befreit werden könnte. Kann es ferner eine ernstere und nachdrück-