Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 11 (5.2.1891)
- Date
- 1891-02-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Staaten ausreichend war, Mensch zu sein, um sich auch nur des allgemeinen Anspruchs auf Menschlichkeit, geschweige denn eines Anspruchs auf irgendwelche bürgerliche Rechte zu erfreuen. Das Menschthum als solches verlieh keinerlei Rechtsanspruch. Erst die Angehörigkeit zum Stamme, später zum Staate, und sodann und vor allem noch die Angehörigkeit zur herrschenden Religion waren lauge, lange Zeit die unerläßliche Vorbedingung jedes Anspruchs aus Menschenrechte und der Möglichkeit der Erlangung von Bürgerrechten. Wir wissen, wie bis auf den heutigen Tag auch die am weitesten fortgeschrittenen Staaten noch nicht glauben auf das Recht verzichten zu können, dem Fremden das allererste Recht, das Recht des Aufenthaltes, zu versagen. Man denke an das freie Amerika gegenüber den Chinesen, oder an die massenhaften Ausweisungen diesseits des Ozeans, durch welche eine so große Anzahl von Familienvätern, die sich seit Jahren rechtschaffen von ihrer Hände Arbeit ernährt hatten, blos um ihres Ausländercharakters willen ausgewiesen und mit Weib und Kindern ins Elend gestürzt wurden. — Eine Gesetzgebung, die dem Fremden nur um seines Menschthums willen nicht nur das Aufeuthaltsrecht, sondern auch das Recht zum ungehinderten Gewerbs- und Geschäftsbetriebe gewährte, ja, ihm sofort an seinem jeweiligen Aufenthaltsorte das Recht des „Unterftützurigswohnsttzes" zubilligte — eine solche Gesetzgebung würde in den Staaten des nunmehr zur Neige sich wendenden Jahrhunderts vergebens gesucht werden. Nur Einen Staat hat es gegeben und nur Ein Recht, unter deren Herrschaft es genügte, Mensch zu sein, um sofort Anspruch aus vollen Rechtsschutz zu haben und in den Besitz wichtigster Menschen- und Bürgerrechte zu treten, und dieser Staat war der jüdische, und dieses Recht war das in der Thora niedergelegte göttliche Gesetz. Es ist die Stellung des 2. B. M. 12, 45 Beisasse genannten Fremden, die wir hier im Auge haben. 3. B. M. 25, 35 wird er zwirn -o genannt. Es ist das ein fremder Nichtjude, der nur dem Götzendienste zu entsagen und die allgemeinen noachidischen Menschenpflichten (Enthaltung von Götzendienst, Mord und Unzucht, Heilighaltung des Eigenthums u.s.w.) zu übernehmen brauchte, um das Aufeuthaltsrecht und die damit verknüpften bürgerlichen Rechte zu erwerben. Der Satz: eujus rexio, ejus religio, wer Herr des Landes ist, hat auch die Religion der Einwohner zu bestimmen, hatte also auf jüdischem Boden keine Anwendung. Auch die Rücksicht aus die „Religionseinheit" verhinderte nicht die Niederlassung. Auch vor Bekehrungsversuchen war der Nichtjude auf jüdischem Boden geschützt. Zu solchen fehlte es ja auch att jedem Scheine von Berechtigung. Nach jüdischer Lehre braucht er ja nicht Jude zu werden, um der ewigen Seligkeit theilhaftig oder etwa vor ewiger Verdammniß gerettet zu sein. Dazu genügt es für ihn, ein braver Mensch zu sein, also seine Menschenpflichten gewissenhaft zu erfüllen. Mit welchem Auge aber dieser nichtjüdische Mensch von dem jüdischen Gesetze angesehen wird, das geht am treffendsten aus der Weisung hervor: ■py tu, „er lebe bet dir!" die auch auf ihn ihre Anwendung findet. (Vergl. Hirsch Comm. z. St.) Er genießt also nicht nur vollen Rechtsschutz, sondern wenn er „vermögensschwach" wird — also der Fall eintritt, in welchem der moderne Staat sich durch die Noth der Zeiten gezwungen und deßhalb auch berechtigt hält, den lästig werdenden Ausländer über die Grenze zu weisen, — so lautet die Bestimmung des jüdischen Gesetzes über ihn: *py tu, du, jüdische Gesammtheit, hast ihn so zu unterstützen, daß er „bei dir lebe", also seine Existenz bei dir finde! (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Münster, 25. Januar. Westfalen hat, wie genugsam bekannt geworden, seinen redlichen Beitrag zu dem Antisemitenkapitel geliefert; das haben „der Stöcker" in den Kreisen Siegen, Wittgenstein und Herford, der Dr. König in Witten und Umgegend und Liebermann von Sonnenberg als Herr Allerwärts besorgt. Die Provinzialhauptstadt Münster blieb so ziemlich von „der Schmach unseres Jahrhunderts" unberührt, bis vor einigen Jahren sich ein „Deutscher Reformverein" bildete, der die Hetzgeschäfte in die Hand nahm, die Leipziger Schmähblätter der Firma Fritzsche massenhaft verbreitete und den Antisemitenapostel L. v. S. zu seinen Versammlungen berief. Die Bevölkerung verhielt sich im Allgemeinen ablehnend, man scherzte sogar in Wirthshäusern über die „Schrieverkes und Schniederkes" (Schreiber und Schneider). Ernster wurde die Geschichte im Herbst 1889 bei dem Herannahen des Weihnachtsgeschäftes. Die Versammlungen wurden stärker besucht, viele lockte die Neugierde oder Gedankenlosigkeit an; das gegen die Juden verspritzte Gift übte bereits seine nachtheilige Wirkung auf einzelne jüdische Geschäfte. Die diesjährige Agitation zur Weihe des Weihnachtsgeschäftes, schreibt die „Z. d. I.", warf feine bösen Schattenspiele voraus: fast alle Fenster der schönen Synagoge wurden nächtlicher Weile zertrümmert, und als unmittelbare Vorfeier zum Empfange LiebermannS v. S. kündigte sich die Zerstörung vieler Denksteine auf dem israelitischen Friedhofe an. In der Versammlung zog der Redner in dem „Christlich Deutsch" nach antisemitischer Lesart über unreelle jüdische Geschäfte her. Besonders hatte ein nagelneu etablirtes Schuhwaaren-Geschäft den Zorn der Schusterinnung auf sich gezogen, dem Herrn L. v. Sonnenberg in allen Tonarten über „jüdische Schleudergeschäfte" den vernichtenden Ausdruck zu geben sich erfolgreich bemühte. Und wirklich schien das Geschäft hier unmöglich, zumal die