Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 11 (5.2.1891)
- Date
- 1891-02-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Gottes Wort mit solch' gewissenhaftem Ernst die Redlichkeit des Hüters überwacht, wenn es ihn unter Eid stellt und die Verantwortlichkeit ihm zuweist für die fahrlässige Hut eines anvertrauten Thieres, Kleides oder Geräths, mit welchem Ernst mag dann Gottes Waltung erst da einschreiten, wo die Hut ganz anderer Güter, wo das Höchste und Heiligste in Frage steht. Als uns Gott zu Trägern seines Wortes, zu einem Reich von Priestern und einem heiligen Volk erwählte, that er es mit den Worten: on"m Tna nx amOEh yio» ox nnyi .pxn Vd b '2 D’oyn hVud b „Uno nun, wenn ihr meiner Stimme wirklich gehorchen wollt, so werdet ihr die Hüter meines Bundes, so müßt ihr mir mehr als ausschließliches Eigenthum angehören, als alle Völker, denn mein ist die ganze Erde." (2. B. M., 19, 5.) Alles Hohe und Edle, alle großen, die Menschheit erziehenden und die Welt erlösenden Veranstaltungen, welche der Vater der Menschheit in seiner Tbora ntedergelegt hat, hat er unserer Hut anvertraut. Er hat uns zu Hütern seines Gesetzes gemacht und wir haben unserem Hierin und Meister den Eid nvw yoiwi geleistet, das uns anvertraute Kleinod treu zu hüten. Dnwi omim Hütet und verwirklicht es, denn das euch anvertraute Gut macht euere Weisheit und euere Einsicht in den Augen aller Völker aus, lautet daher die göttliche Mahnung. Wo uns aus diesem einzigen Gottesschatz besondere Seiten nahegelegt werden sollen, wird uns diese Hüterpflicht besonders eingeschärft. 'wi2 nx nnxi. „H Lite meinen Bund" lautet die Mahnung bei der Stiftung des jüdischen Bundeszeichens an den Stammvater unseres Volkes, „du und deine Nachkommen nach dir für alle Geschlechter." (1. B. M., 17, 9.) „Hütet die Mazzos, hütet die Mizwos, lautete die Mahnung Gottes, als er uns auf das Brod hinwtes, welches uns das Gedächtniß unserer Knechtschaft und Erlösung in Egypten ewig frisch halten soll. (2. B. M., 12, 17.) „Hütet meine Sabbate, denn er ist das Zeichen zwischen mir und euch, für euere Geschlechter, um damit kund zu thun, daß ich, Gott, euch heilige. Hütet den Sabbat, denn er ist euer Heiligthum, die Kinder Israel sollen den Sabbat hüten, um den Sabbat zu feiern für ihre Geschlechter als ewigen Bund." (2. B. M., 31, 12 ff.) Diese und zahlreiche andere Stellen lassen keinen Zweifel darüber, daß wir in der That die von Gott bestellten Hüter seines Gesetzes find, daß wir somit voll und ganz der Hüterpflicht unterworfen sind, wie sie Gott selber in seinem Gesetze festgestellt hat. Die hohe Verantwortung, die uns dieses Ver- 190 hältniß auferlegt, wollen wir an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen über die vier Hüter in den folgenden Ausführungen zu veranschaulichen suchen. (Fortsetzung folgt.) DAS Irrderrkhum und die Weige des IS. Jahrhunderts. Bon Direktor Dr. Mendel Hirsch. Frankfurt a. M., 2. Februar. V. Wir haben bisher von der consequenten Durchführung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze im jüdischen Staate gesprochen und sahen, daß wenn dieser Grundsatz auch im Prinzipe an die Spitze der Gesetzgebung des modernen Rechtsstaates gestellt ist, doch seine praktische, politische und soziale, Durchführung auf dem Wege der Gesetzgebung noch das Ziel aller fortschrittlichen Bestrebungen der Gegenwart bildet. Hierbei handelte es sich aber nur um die Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Staatsbürger. Fassen wir nunmehr die Stellung der Ausländer im jüdischen Staate ins Auge, also aller derjenigen, btc das Staatsbürgerrecht nicht erworben hatten, und prüfen, ob die bei deren gesetzlicher und rechtlicher Stellung zu Tage tretenden Prinzipien von der Gegenwart schon erreicht, geschweige denn überholt sind. Also, wie stand es mit der Rechtsachtung und der Uebung der Menschenpflicht gegenüber dem nichtjüdischen Fremden oder Beisassen innerhalb des Machtbereiches des jüdischen Staates? Nirgends strahlt herrlicher die Göttlichkeit deS wegen seiner angeblichen nationalen Engherzigkeit verschrieenen Iudenthums. Denn wenn es eine Frage gibt, die wie keine zweite den Gradmesser der in einer Gesetzgebung sich abspiegelnden Gesittung bildet, so ist es die Ausdehnung oder Beschränkung des Kreises von Rechten, die sie einem jeden Menschen als solchem, d. i. blos deßhalb, weil er Mensch ist, um dieses Menschencharacters willen zuerkennt. Im Alterthum war selbst bei den Völkern, deren Kultur am höchsten gerühmt wird, nur der Stammes- und selbstverständlich Religionsgenosse berechtigt, der Fremde jedoch war selbst bei den Kulturvölkern rechtlos. Und dieser Grundsatz war leider nicht bloß auf das Alterthum beschränkt. Auf nur zu vielen Blättern der Geschichte des Mittelalters und noch der Neuzeit ist es mit blutigen I Zügen geschrieben, wie wenig es in den europäischen