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Der Israelit · 1891-02-05 · Heft 11 (5.2.1891) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 11 (5.2.1891)
Date
1891-02-05
Page
– (sequence 1)
Language
German
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M 11. XXXH. Jahrgang. Israelit«»Jeschumn. Zeltsltzrlft |ut Förderms jitd. Geistes Mi» jild. febeas i« Dass, SealkM «ui Zchile. Kenlrak-Hrgan für das orthodoiee IudenLhum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, den 5. Februar 5651 (1891). Leitende Artikel. Die viev Miikee. (Zu Paraschat Mischpatim.) Mainz, 2. Februar. Unter den Rechtsordnungen, Mischpatim, welche den wesentlichsten Inhalt unseres dieswöchentlichen Wochenabschnittes bilden, finden sich auch Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten eines Hüters regeln. „Wenn ein Mann seinem Nächsten Geld „oder Geräthe zu hüten gibt, und es soll aus „dem Hause des Mannes gestohlen worden sein: „wird der Dieb gefunden, so hat er zweifach zu „ersetzen. Wird der Dieb nicht gefunden, so hat „er sich als Herr des Hauses Gott nahe zu stel- „len, wenn er nicht nach dem Gut seines Nächsten „seine Hand gestreckt hat, über jede Anschuldigung, „über Ochs, über Esel, über Schaf, über Ge- „wand, über jedes verlorene Gut, hinsichtlich deren „er sagt, daß es dies sei, hat Beider Wort bis „zu Gott zu kommen, finden ihn dann Richter „schuldig, so hat er zweifach seinem Nächsten zu „ersetzen." (II. B. M., Cap. 22, V. 7 ff.) In diesen und den folgenden Sätzen lehrt unsere mündliche Ueberlieferung das Rechtsverhältniß von vier verschiedenen Arten von Hütern: Der unbezahlte Hüter, njn idw, der Hüter gegen Bezahlung, "Dir -idw, der Miether, naw, und endlich Derjenige, der einen Gegenstand leihweise in Händen hat, Ist nun der Hüter nicht in der Lage, den ihm anvertrauten Gegenstand seinem Eigentümer wieder zurückzuerstatten, so bemißt sich die Verantwortlichkeit des Hüters je nachdem er der einen oder andern Kategorie angehört. Es liegt aus der Hand, daß Derjenige, welcher die Hut eines Gegenstandes ohne jede Vergütung übernimmt, mn now, auch eine geringere Verantwortung zu tragen hat, als Derjenige, der dafür bezahlt wird, hdi* new. Die größte Verantwortung hat Derjenige zu tragen, der einen Nutzen aus dem Gegenstände zieht, ohne eine Gegenleistung dafür zu bieten, es ist also derjenige Hüter, welcher den Gegenstand als geliehenes Gut in Händen hat, Jww, und in der Mitte zwischen beiden wird die Verantwortlichkeit Desjenigen liegen, der zwar einen Nutzen aus dem Gegenstände zieht, dafür aber einen Ersatz leistet, der Miether, naw. Für die Ersatzpflicht eines Gegenstandes, den der Hüter seinem Eigenthümer nicht mehr zurückgibt, sind aber auch die Umstände maßgebend, welche den Verlust angeblich herbetgeführt haben. Gibt z. B. der unbezahlte Hüter an, daß der anverttaute Gegenstand ihm gestohlen wurde oder sonst verloren ging, so hat er dies durch einen Eid zu betheuern, und ist dann zu keinem Ersatz verpflichtet. Der bezahlte Hüter und Miether haben dagegen für Diebstahl und Verlust aufzukommen, sind aber Ersatzfrei, wenn ein übermächttger Zwang, dessen Abwendung nicht in ihrer Hand lag, den Schaden veranlaßt hat, was sie durch einen Eid erhärten müssen. Wer dagegen einen Gegenstand leihweise in Händen hat, hat bis auf wenige Ausnahmsfälle, die durch einen Eid zu bekräftigen sind, selbst übermächtigem Zwang gegenüber für den vollen Ersatz aufzukommen. Dieser Hütereid umfaßt drei Momente: ,ra tijwb nbiv njnap ,im« pp'awv mjnaar .’niBna u*iw nyntp, t la ’nr6tf nyiaip Der Hüter hat erstens zu beschwören, daß erden Verlust des ihm anvertrauten Gegenstandes nicht durch vernachlässigte Hut selbst verschuldet hat, daß er nie die Hand zum eigenen Gebrauch danach erhoben hat, und daß er endlich den Gegenstand in der That nicht mehr unter seiner Botmäßigkeit habe. (Baba Mezia, Fol. 6 a.) Diese wenigen Züge aus dem Rechtsverhältniß des Hüters eines Gegenstandes dem Eigenthümer gegenüber, wie es hier durch das Gesetz Gottes statuirt ist, dürften genügen, um uns eine bedeutsame, tief ergreifende Wahrheit nahezulegen. Wenn

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