Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 9 (29.1.1891)
- Date
- 1891-01-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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148 in unseren Tagen nicht mehren fürchten, wohl aber der mindestens gleich gefährliche, weil mindestens gleich gefährliche contagiöse Unglaube.- Grundirrthümlich ist ferner die ebenso subtile wie willkürliche und unzutreffende Unterscheidung des Correspondenten dieses Blattes zwischen „ein" Gemeinde rabbiner und „der" G e m ei n d erabbiner. — „Gemeinderabbtner" oder „der jüdischen Religionslehre kundiger Schulmann" wäre vor dem Forum des Staatsgesetzes nur derjenige Rabbiner oder Schulmann, welcher von der Majorität einer Gemeinde und deren Vertreter als qualifizirt anerkannt und erwählt worden ist. — Rur ein solcher wäre „auf Antrag der zuständigen Organe der jüdischen Religionsgesellschaft" zur Ertheilung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in dem neuzubildenden „jüdischen Schulbezirke" qualifizirt und berechtigt. Die vom Staate nicht als Gemeinde anerkannte Minderheit einer Gemeinde besitzt selbstverständlich keinen Gemeinderabbiner im Sinne des Gesetzes und besitzt überhaupt kein „zuständiges Organ", welches gesetzlich berechtigt wäre, einem auch noch so kundigen Schulmanne die gesetzlich erforderliche Qualification eines Religionslehrers zu ertheilen. Wenn es wahr ist, was der Correspondent dieses Blattes behauptet, daß das neue Gesetz „kein No vum sch afft", sondern „der bisherige Zustand im Wesentlichen unverändert bleiben wird — wozu denn der in Scene gesetzte Petitionssturm?? Ein fernerer G r n n d i r r t h u m des Correspondenten läßt ihn von den „Segnungen" sprechen, die durch das Gesetz „unseren Gemeindeschulen zu gute kommen sollen."— Diese Segnungen bestehen darin, daß der Jude ftaatsseitig gezwungen werden soll, seinem Kinde einen w öch en tl ich höchstens v t e r st ü n d i g e n Religionsunterricht angedeihen zu lassen. — h Da diese wöchentlichen 4 Stunden erfahrungsmäßig zum großen Theile von der K at e ch is mu slehre und dem biblischen und nachbiblischcn Geschichtsunterrichte absorbirt werden, so ist der Rest zur Erlangung selbst der dürftigsten Kcuntniß der heiligen Sprache nicht ausreichend. — An einem solch erzwungenen Segen ist im günstigen Falle wenig gelegen. — Freiheit und Zwang in jüdisch-religiösen Dingen — beide sind, wie die Erfahrung lehrt, dem Mißbrauche unterworfen. — Unter den obwaltenden Umständen aber ist der Mißbrauch der erstereu, so beklagenswerth er auch sein möge, als das geringere Nebel zu betrachten, welchem auf einem andern, als dem vom Rabbiner-Verbände betretenen und empfohlenen Wege des staatlichen Zwanges abgeholfeu werden muß. — Auf die Reichen suche man durch B el eh ru n g und Ermahnung einzuwirken und schließe sich der „freien V e r e i n i g u n g" an , welche durch Unterstützung der ärmeren Gemeinden dem Nebel abzuhelfen sucht. Die Gewissensfreiheit und das orthodoxe Judenthum werden durch die petita des Rabbiner- Verbandes, wenn sie Gesetzeskraft erlangen sollten, mehr verlieren als gewinnen. — Kein orthodoxer Jude sollte dieser Petition des Rabbi n er-Verb an des sich anschließen, und hätte er seinen Anschluß bereits vollzogen, so müßte er in rechtzeitiger Erkenntniß seines Jrrthnms seine Unterschrift wieder zurückziehen, damit nicht durch ihn noch andere zu dem gleichen Jrrthum verleitet werden. — n*n nn npns mm Dnm nyo iwn .(yp ynnjD) nyui n*n Mixern rrn# bv lamm Rabbiner Dr. Plato, Seminardircctor. O efterr.-U u gar. Monarchie. Budapest, 26. Januar. Die israelitische Landeskanzlei hatte vor einigen Wochen an den Preßbnrger Oberrabbiner, Herrn B. Schreiber, als den Führer der Orthodoxen Ungarns, ein Schreiben gerichtet, in welchem dem Wunsche nach einem Zusammenwirken der Orthodoxen und Neologen zur Förderung der coufessiouellen Interessen und besonders zur Erlangung der den gesetzlich recipkrten Confessionen zukommcnden Rechte Ausdruck gegeben wird. Das Schreiben setzte auseinander, daß anläßlich der Budgetverhandlung im Abgeordnetenhause hochwichtige, die Juden nahe angehende Fragen in die Discnssion einbezogen worden seien. Seitens aller Partheien wäre die Nothwendigkeit dessen betont worden, daß die Gegenseitigkeit und Rechtsgleichheit unter den Confessionen legislatorisch sestgestellt werde. Die Regierung selbst habe entschieden erklärt, daß der Staat seine interconfessionelle Rechtsordnung nach dem Principe der Rechtsgleichheit entwickeln und vervollkommnen werde. Darnach müsse bald an die legislatorische Regelung der überaus zerfahrenen Verhältnisse der israelischen Confession die Reihe kommen, denn es gebe zur Zeit keine andere Confession im Lande, die wie die israelitische, aus der Reihe der gesetzlich recipirten Confessionen ausgeschlossen wäre. Die Erreichung des Zweckes würde durch einträchtiges Zusammenwirken der Judenheit wesentlich gefördert werden.