Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 7 (22.1.1891)
- Date
- 1891-01-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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111 setz für den Schutz des einem Vornehmen gegenüberstehenden „Geringen" Fürsorge trifft, so sind, wie wir nur flüchtig anmerken wollen, das Verbot des Zinsnehmens und Gebens, sowie dieSchemita- und Jobelgesetzgebung, also der Erlaß der Darlehensschulden im siebenten Jahre und vor Allem die nur bedingte Dauer der Veräußerung des Immobiliarbesitzes wohl geeignet, der gänzlichen Verarmung der Einen und der übermäßigen Bereicherung der Anderen, also der thatsächlichen Heranbildung einer Plutokratie entgegenzuwtrken. Wohl aber daran haben wir hier zu erinnern, daß die schroffsten Folgen der Ungleichheit des Vermögens unter der Herrschaft des Gottesgesetzes nicht eintreten konnten. Das jüdische Gesetz kennt, im Gegensatz zu allen Staaten des Alterthums, keine Schuldknechtschaft und, im Gegensatz zu einer durchaus noch nicht veralteten Gesetzgebung, auch keine Schuldhaft- — Und Armut h — verlieh Anspruch auf erhöhten Schutz. Die Notwendigkeit, die thätige Hilfe der vermögenden Brüder in Anspruch zu nehmen, brachte im jüdischen Staate den Hilfsbedürftigen nicht mit dem Strafgesetze in Conflikt. So sehr es auch dem Unvermögenden ans Herz gelegt wird, lieber jede, auch die geringstgeachtete Arbeit zu übernehmen und sich auch für den Sabbat lieber jeden erhöhten Genuß zu versagen, um nur nicht die Hilfe Anderer in Anspruch zu nehmen: der jüdische Arme blieb dennoch aufrecht vor dem Reichen, und: '2 ■ot „erwirb durch mich!" lautete seine Bitte an den besitzenden Bruder. Ja, das nach den Vorschriften der Thora geregelte Leben war geeignet, eine Zartsinnigkeit zu erzeugen, die es dem Gesetzgeber nicht überflüssig erscheinen ließ, einen Satz für den Richter auszusprechen, der auch wahrlich noch in keinem Gesetzbuche der Welt je sonst eine Stätte gefunden hat, den Satz: „Selbst einen herabgekommenen Armen sollst Du nicht mit Ehren bevorzugen in seinem Rechtsstreite!" (2. B. M. 23, 3.) Endlich heben wir noch einen Punkt hervor, durch den die gesetzliche Gleichstellung für den Mindervermögenden auch zu einer faktischen wurde: bei dem jüdischen Gerichte suchte und fand Jeder, nicht blos der notorisch Arme etwa im Armenrecht, kostenlos sein Recht. Abgesehen von einigen minimalen Schreibergebühren gab es für die Parteien keine Gerichtskosten. Daß bei der Vertheilung der Lasten dasselbe Prinzip der Gleichheit obwaltete, bedarf nach allem Obigen wohl kaum der Erwähnung. Hinsichtlich der persönlichen Leistungen erinnern wir. an die im Falle des Krieges allgemeine Dienstpflicht; aus die wenigen so bezeichnenden zeitweiligen Befreiungen kommen wir wohl bei einer anderen Gelegenheit zurück. Und was die Geldleistungen ftir die Zweckt der Gesammtheit betrifft, so wurden dieselben nach den Bestimmungen des jüdischen Gemetnderechtes grundsätzlich nach dem Vermögen repartirt, wie dasselbe theils nach Einschätzung, theils nach -.Selbst». Schätzung unter Eid festgesetzt ward, (rm, .53, 32. — DTt, 163, 3.) Wer weniger leisten wollte, M er nach seinem Vermögen verpflichtet war, konnte executivisch zur Vollzahlung angehalten werden, arff der anderen Seite aber traf schwerer Tadel die Gemeindeverwaltung, ja wird es geradezu als'Raub .bezeichnet, wenn von ihr mehr Steuern aufgelegt wer« den, als dem Vermögen entspricht. (t% 248,1, 7’) Wir könnten noch eine ganze Reihe von Bestimmungen anführen, doch wir brechen ab. Das, Gesagte dürfte hinreichend sein, um die Frage W rechtfertigen: Ist die Rechtsgleichheit, wie sie uns hier entgegentritt, schon in den Gesetzgebungen aller' Völker zur Codifizirung gekommen? Gibt es Feine Gesetzgebung mehr, in der sich die Spuren verfolgen lassen, welche Klasse der Bevölkerung es war,, deren Interessen vorwiegend Berücksichtigung fanden^ Sind die Gerichtskosten schon überall auf ein Mint-' mum reduzirt? Sind die Bestrebungen, die Lasten nach Maßgabe der Kräfte zu vertheilen, schoy am Ziele, oder erst am Anfänge? Vs;\s Sind somit jene Zustände, wie sie dys Gottes-: gesetz schaffen wollte und von denen hier nur einM schwache Andeutungen gegeben wurden, von -Fern' geschichtlich Gewordenen in der Gegenwart bereits, überholt, oder bewegen sich nicht vielmehr alle bessern^ den Bestrebungen gerade in der Richtung zu diesem jüdischen Ideale? (Fortsetzung folgt.) : Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Darmftadt, 20. Jan. Die Wahl des AMsemiten K 0 ehler (Butzbach-Nauheim) wurde dom der Kammer für ungiltig erklärt. ' :- Worms. Unser Glaubensgenosse, HM' FE brikant Louis Schlösser, wurde in den Kreist, tag gewählt. Es ist die.s der erste' Fall, daß eU- Jude in Hessen in dieser Körperschaft einen' 'Sch' gefunden.? Griesheim, 13. Januar. Am SotmtaH' Nachmittag sprach zu - Wolfskehken twr - : efner1' gut besuchten Versammlung der AMsemttenfÜhrer Dr. Böckel. Eröffnet wurde - dieselbe mtttzinem Hoch auf Kaiser und Großherzog, worauf zunächst^ ein gewisser Hirsche! aus Frankfurt das Wort griff und Zweck und.'Ziele des Antisemitismus darlegte. Hierauf wurde das Wort dem Dr. Böckel ertheilt, der sodann in mehr als einstündiger- Rede das Programm der Bauernvereine, oder richtige