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Der Israelit · 1891-01-22 · Heft 7 (22.1.1891) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 7 (22.1.1891)
Date
1891-01-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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ober gesellschaftlich Schwachen, eindringlich daran, in jedem Gliede, auch dem ärmsten, den rw, den n’öj;, den jn zu erblicken. Den „Bruder": und weist damit hin auf seinen niemals einzubüßenden Character, Kind des gemeinsamen himmlischen Vaters zu fein. Den rvoy: den auf demselben Rechtsboden stehenden, gleichberechtigten Nebengeordneten. Und endlich in i*n lehrt es, in jedem Einzelnen denjenigen zu schauen, dem Du Förderer und Erhalter, wörtlich „Weide" sein sollst, lehrt also die ganze Volksgesellschaft, sich nicht als Feinde in einem „Kampfe ums Dasein" zu betrachten, sondern die gegenseitige möglichste Förderung des Wohles als höchste Pflicht zu begreifen. _ Im Dienste der gesetzlichen Durchführung dieser Gleichheit stehen die eindringlichen Mahnungen zur Sicherung des Schutzes des Armen, des Fremden — „Ihr kennt ja das Gemüth des Fremden, denn Ihr wäret ja Fremde im Lande Mizrajim!" — der Wittwe und der Waise, vor jeglicher Art von Rechtsbeugung und Kränkung. Die Gleichberechtigung Aller vor Gott und dem Gesetze kann nicht mit furchtbarerer Eindringlichkeit der Gesammtheit und ihren Vertretern eingeprägt werden, als mit det Erinnerung an Ihn, der hoch über den sterblichen. Machthabern waltet, und an den keine Wittwe und keine Waise sich umsonst wendet: „Denn wenn sie erst zu mir aufschreien müssen, so höreich sicher ihren Schrei und mache eure Frauen zu Wittwm und eure Kinder zu Waisen!" (2. B. M., 22, 22 f. 23, 9.) ... Nur beiläufig sei der Bemerkung Raum gegeben, wie entsprechend der hier betonten Gleichberechtigung Aller, auch der Gedanke der Gleichheit des- Berufes und der Bestimmung Aller für die Losung.der Nationalaufgabe auch symbolisch seinen bezeichnenden. Ausdruck in der für Alle gleichen jährlichen Halbschekelspende fanden, durch welche in den Mtioualen Gesammtheitsopfern Alle, der geistig und materiell Reichste wie der Aermfte, mit der völlig, gleichen. Quote vertreten waren. '' Worinaber dieses den so gleichberechtigten Genoffen - zu Leistende bestehe, das hat der göttliche Gesetzgeber als als das gegen Jeden zu erfülleM Rscht ausgesprochen. Die Fürsorge für die Verwirklichung dieses Rechtes wird im 5. B. M., 16, £0 als höchstes Ziel bezeichnet, von dessen Erreichung ausdrücklich der Bestand der physischen und polttifchen Existenz der Nation abhängig gemacht wird.^ „Recht, Recht verfolge, damit Du lebest und das- Land in Besitz nehmest" — womit in ernstester Weise die Mahnung ausgesprochen ist, daß auch nach der Besitznahme, des Landes die Erhaltung des Staates durch mangelhafte Handhabung des Rechtes in jedem Augenblicke in Frage gestellt sei, daß aber durch Ausübung der Gerechtigkeit in tiefem Sinne sich jeden Tag die Besitznahme von Neuem vollziehe. (Vgl. Hirsch Comm. z. St.) Daraus erwächst es denn zu der ernstesten, heiligsten Aufgabe für die Centralinstanz, dafür Sorge zu tragen, daß nur solche Männer zu Richtern und Beamten bestellt werden, die nach ihrem Wiffen Gewähr bieten, daß in jedem Falle das Recht erkannt, und nach ihrem Character die Gewähr bieten, daß es für und gegen Jeden, ohne jegliche Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, auch zur Ausführung komme. Diesen Richtern wird nun für die Ermittelung dessen, was in jedem vorliegenden Falle „Recht" ist, die Beachtung dieser Gleichheit als erste Norm eingeschärft. „Höret zwischen eueren Brüdern" — daß der Richter keine Partei allein, sondern nur in Gegenwart der andern Partei höre — „und bringet das Recht durch euer Urthetl zur Geltung zwischen Jedem und seinem Bruder und seinem aus der Fremde zu ihm Gekommenen." — (5. B. M. 1, 16.) „Erkennet kein Angesicht im Gerichte." — Der Richter soll nur die Sache im Auge haben und nieder Beachtung der Persönlichkeit in seinen Erwägungen den geringsten Einfluß gestatten. Der Grundsatz der völligen Gleichheit wird so weit ausgedehnt, daß nach der Mechilta zu der Parallelstelle 2. B. M., 23, 6, durch diesen Satz der Richter auch gewarnt wird, das Vorleben, den Leumund der Parteien bet dem seiner Beurtheilung unterliegenden Falle zu berücksichtigen, auch der mit sehr getrübtem Leumund Belastete könne in diesem Falle Recht und der sittlich Erprobteste Unrecht haben. „Kleines wie Großes habt Ihr anzuhören": dem geringsten Streitobjekt dieselbe Sorgfalt zuzuwenden, wie dem größten, und in der Erledigung der anhängig gemachten Klagen nur die Reihenfolge der Anmeldung und nie den Werth des Streitgegenstandes zu beachten. (Sanhedrin 8.) „Fürchtet Euch vor Niemandem, denn das Gericht ist Gottes." (5. B. M. 1, 17.) Durch den Ausspruch endlich, „nach dem Rechte richte Deinen Nächsten", wird nach Scheboth 30 die peinlichste Sorgfalt hinsichtlich der Gleichheit der Behandlung der Parteien dem Richter zur Pflicht gemacht, daß er nicht während der Verhandlung den Einen stehen und den Andern sitzen, dem Einen volle Zeit lasse sich auszusprechen und den Andern zur Kürze mahne, überhaupt nicht gegen den Einen rücksichtsvoller sei als gegen den Andern, damit dieser nicht entmuthigt werde. Wenn in den obigen Bestimmungen das Ge-

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