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Der Israelit · 1891-01-22 · Heft 7 (22.1.1891) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 7 (22.1.1891)
Date
1891-01-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXX» Sahrgang. M 7. Israelit... Jeschunin. Zt!jslhl!st zur Förderinrg D. Geistes M W. Kedess in Ans. Gemeinde nid Ztznlr. KenLrak-Hrgan für das orthodoxe IudenLhum. Begründet von »r. Lehman« in Mainz. Donnerstag, den SS. Januar 8651 <18S1>. Leitender Artikel. Dss Fridrrrkhrrm und die Neige des IS. Iafiryundt'rls. Bon Direttor vr. Mendel Hirsch. Frankfurt a. M., 19. Januar. III. Der Satz dürfte schwerlich auf Widerspruch stoßen, daß ein Staat um so höher stehe, seine Gesetze um so gerechter seien, seine politischen und socialen Verhältnisse um so vollkommener sich gestaltet hätten, je nlehr in ihnen der Grundsatz der Gleichheit aller Staatsgenosfen vor dem Gesetze zur Anerkennung und Geltung gekommen sei. Der ganze fortschrittliche Zug in der geschichtlichen Entwickelung des modernen Staates besteht ja in nichts anderem als in der immer ftricteren Durchführung dieses Grundsatzes, also in dem Wegfall der Bevorrechtung der Einen und der Mehrbelastung der Anderen, in dem Wegfall aller der Schranken, die der Ausbildung, Anwendung und Verwerthung der geistigen und materiellen Kräfte und Mittel großer Kreise der Bevölkerung früher entgegenstanden, in der Freigebung aller Berufe und Erwerbszweige an alle Staatsgenossen. Gleiche Rechte und gleiche Pflichten für Alle und Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen Rechte von Geburt und Census, das sind die Grundsätze, deren tatsächliche Durchführung die Signatur aller fortschrittlichen Bestrebungen im Staate bildet. Wie verhält sich nun zu diesem Ziele die jüdische Staatsverfassung, insofern sie den Bestimmungen des Gottesgesetzes entprach? Denn wir haben es hier nur mit diesem zu thun. Daß es leider nicht in allen Beziehungen seine Ausführung fand, das hat den Untergang des jüdischen Staates veranlaßt. In der Thora war diese Folge voraus verkündet, und die Bücher der Propheten sind voll von leider fruchtlosen Mahnungen und Klagen. Dies ändert jedoch nichts an der Thatsache, daß die Regelung dieser Verhältnisse, wie sie in der Thora, dem schriftlichen und mündlichen Gottesworte, codifizirt sind, die jüdischen Ideale in diesen Beziehungen bilden, die von der Höhe der Jahrtausende herableuchten. Vergegenwärtigen wir uns also, wie es in diesem Punkte in dem Staate aussah, in welchem da8 Gotteswort das Szepter führte. Es kann selbstverständlich nicht unsere Absicht sein, eine eingehende, geschweige denn eine erschöpfende, systematische Darstellung an diesem Orte zu geben. Es genügt für unfern Zweck vollkommen, aus der reichen Fülle der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einige charakteristische gesetzliche Thatsachen und Aussprüche hervorzuheben. Unter der Herrschaft der Thora gab es keine bevorrechteten Stände, keine Privilegien des Adels noch der Geistlichkeit — auch das Priesterthum war alles, nur kein „bevorrechteter Stand", wie wir bei einer besonderen Betrachtung desselben zeigen werden — demgemäß auch keine Ehehindernisse zwischen einzelnen Ständen. Alle Staatsgenossen sind ausnahmslos den ordentlichen Gerichten unterworfen. Selbst vor der Hoheit des Davidsthrones macht dieser Grundsatz nicht Halt, so tief auch die Verehrung ist, die das Gesetz ihm sonst sichert (Sanhedrin 19a). Ebenso heißt es vom Priester: „Von meinem Altäre sollst Du ihn nehmen zum Tode." (2.B.M., 21, 14.) Ebenso ist der Hohepriester bei Kapitalverbrechen der Rechtssprechung des höchsten Gerichtes unterworfen; in allen Fällen untersteht er auch den für jeden andern zuständigen Niedergerichten (Sanhedrin 18). Dasselbe gilt auch von dem Propheten. (5. B. M., 13, 3. 6.) Die absolute Gleichheit aller Glieder der Nation vor dem Gesetze und hinsichtlich der ihnen gegenüber zu übenden Pflichten findet auch ihren sprechendsten Ausdruck in den Namen, mit welchen das Gesetz in überaus charakteristischer Weise sie benennt. Es erinnert fort und fort die Gesammtheit. wie den Einzelnen, die gegen jeden Einzelnen allmächtige Gesellschaft und ihre Organe, wie den Einzelnen, der im Privatleben stark ist gegenüber dem wirthschaftlich

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