Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 6 (19.1.1891)
- Date
- 1891-01-19
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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99 geordnetenhaus in Betreff des Volksschulgesetz- Entwurfes nachstehende Petitionen gerichtet: i. „Hohes Haus der Abgeordneten! Der 8 14 der Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Volksschulgesetzes enthält den Satz: „Grundsätzlich soll kein Kind ohne den Neligiottsunterricht seines Bekenntnisses bleiben," — eine Vorschrift, durch welche den religiösen Minderheiten in Preußen — zu denen auch die Bekenner der jüdischen Religion zählen — das Recht zugesprochen werden sollte, unter gewissen näher bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, daß auch ihren Kindern in der Volksschule Unterricht in der Religion ihrer Eltern crtheilt werde. In der Sitzung der zur Berathung dieser Vorlage Seitens des Abgeordnetenhauses eingesetzten Kommission vom 16. Dezember hat nach der Meldung des Reichs- und Staatsanzeigers dieser Satz — welcher nunmehr der erste des § 14a geworden ist — nach einem Anträge des Herrn Abgeordneten Ludowieg die Fassung erhalten: „Grundsätzlich soll kein Kind, welches einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft angehört, ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses bleiben." Der Gang der Verhandlungen beweist ohne Zweifel, daß durch diese Fassung die Kinder der religiösen Minderheiten, insbesondere die Kinder jüdischer Eltern, nicht von der ihnen durch die Regierungsvorlage zugedachten Wohlthat ausgeschlossen werden sollten. Andernfalls hätte der Schlußsatz des § 14a, welcher für die weder der evangelischen noch der katholischen Religionsgesellschaft angehörigen Kinder besondere Festsetzungen trifft, gar keinen Sinn. Auch ist zu bemerken, daß der Herr Abgeordnete Ludowieg, auf dessen Antrag die angenommene Fassung beruht, ursprünglich einen von ihm im Laufe der Debatte zurückgezogenen Antrag zum Schlußsatz des Paragraphen gestellt hatte, in welchem es hieß: „Falls die Kinder weder der evangelischen, noch der katholischen, sondern einer andern vom Staate anerkannten Rcligionsgesellschaft angehören." Es läßt sich also nicht annehmen, daß der Abgeordnete die Wohlthaten des Gesetzes lediglich auf die beiden großen Konfessionen der christlichen Kirche hätte beschränken wollen. Gleichwohl müssen gegen den oben wiedergegebenen Satz in seiner jetzigen Fassung schwere Bedenken geltend gemacht werden. Tenn wenn auch das Allgemeine Landrecht den Begriff der „anerkannten Religion" nicht defiuirt, so ist doch nach der allgemeinen angenommenen Terminologie unter „anerkannter Religion" lediglich die evangelische und die katholische Konfession zu verstehen, Noch im vorigen Frühjahr ist bei Gelegenheit der Berathung einer Petition laus Segeberg) im Abgeordnetenhause erklärt worden, daß die Regierung die jüdische Religion als eine „konzessionirt-geduldete" betrachtet. Es würde also, wenn man die allgemein übliche Terminologie zu Grunde legt, der 8 14a in der Praxis Gefahr laufen, viel enger interpretirt zu werden, als die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. Insbesondere würde aber der Geist religiöser Duldung, aus dem das Gesetz geflossen ist, weniger klar hervortreten. Unsere gehorsamste Bitte geht also dahin: „Das hohe Haus der Abgeordneten wolle den ersten Latz des nunmehrigen 8 14a. entweder in der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage wiederherstellen oder ihm einen Wortlaut geben, in welchem die religiösen Minoritäten besonders erwähnt werden, etwa in der folgenden Art: „Grundsätzlich soll kein Kind, welches einer vom Staate anerkannten oder einer Religionsgesellschaft angehört, deren Verhältnisse durch Gesetz oder Privileg geordnet sind, ohne Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses bleiben." Um unsere Legitimation zur Sache zu erweisen, erlauben wir uns, ein Konvolut Drucksachen beizusügen, aus welchem hervorgeht, daß wir seit einer Reihe von Jahren bemüht gewesen sind, die Sache des jüdischen Religionsunterrichts in Deutschland zu fördern. Der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes." II. „Dem hohen Hause der Abgeordneten wagen wir, betreffs der Vorlage des Gesetzentwurfes über die Volksschule, folgende Bitten ehrfurchtsvoll vorzutragen: 1. Möge im § 14 Abs. II. die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfes wieder hergestellt werden und demnach „grundsätzlich kein Kind ohne den Religionsunterricht seines Bekenntnisses bleiben." 2. Möge § 14 Abs. V des Regierungsentwurfs entweder ganz gestrichen oder dahin abgeändert werden, daß er folgenden Wortlaut erhält: „Gehören die betreffenden Kinder weder der evangelischen noch der katholischen Kirche an, so bedarf es in der Regel seitens der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft des Nachweises einer zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigten Persönlichkeit." 3. Mögen im § 17 Abs. Hi. entsprechend der Bestimmung, daß betreffs der innerhalb seiner Pfarrei belegenen Volksschulen der Pfarrer die Aufsicht führt, als AuffichtS- Organe über den jüdischen Religionsunterricht in der Regel ein Gemeinde-Rabbiner oder ein der jüdischen Religionslehre kundiger Schulmann jüdischen Bekenntnisses bestellt werden, welche erforderlichen Falls auch die Aufsicht über die zu diesem Behufe zu bildenden jüdischen Schulbezirke führen. 4. Möge in 8 15 hinter dem Worte: „Schulaufsichtsbehörde" die Worte „auf Antrag der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft" eingeschaltet werden. Begründung. Die Kommission des Abgeordnetenhauses hat eine Abänderuug in der Fassung das 8 14 der Regierungsvorlage vorgenommen, welche für die Religionsgesellschaft verhängnißvoll werden kann. Die Kommission will nämlich, daß nur den Kindern einer vom Staate „anerkannten" Religionsgenossenschaft der entsprechende Religionsunterricht gesetzlich verbürgt werde. Nun besteht eine Auffassung, welche wir nicht theilen, daß das Judenthum nicht zu den vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften gehöre. Nach dieser Auffassung würde, falls die Kommissionsvorlage Gesetz wird, die jüdische Religionsgesellschaft derjenigen Förderungen verlustig gehen, welche das vorliegende Gesetz gerechter Weise allen Bekenntnissen gewährleisten soll. Zudem wird im 8 1 ausdrücklich als Aufgabe der Volksschule „die religiöse, sittliche und vaterländische Bildung der Jugend" hingestellt. Unmöglich können aber von dieser Wohlthat der religiösen Bildung jüdische Kinder ausgeschlossen werden; das entspräche nicht der Gerechtigkeit, nicht dem sunm eniguo, nicht der Wohlfahrt des Landes, dem daran gelegen sein muß, daß nicht Tausende von Preußen ohne diese Grundlage aller Erziehung bleiben. Darum geht unsere ergebenste Bitte dahin, daß der Regierungsentwurf wieder hergestellt werde, wonach „grundsätzlich kein Kind ohne den Religionsunterricht seines Bekenntnisses bleiben soll". Wenn aber dieser Grundsatz Geltung hat, so darf die Regierung unseres Erachtens nicht warten, bis die zuständigen Organe der Religionsgesellschaft den Antrag stellen, daß der Religionsunterricht eingeführt wird, sondern sie muß dies entsprechend der Aufgabe, über die Wohlfahrt deS Landes und der einzelnen Insassen desselben zu wachen, aus eigenem Antriebe thun. Diese Aufgabe hat ihre Schranke nur an der Möglichkeit, sie auszuführen, und diese Möglichkeit fehlt erst dann, wenn in dem Orte kein zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigter Lehrer vorhanden ist. Darum scheint die Fassung angemessener, nach welcher die Organe der Regierung ohne weiteres den jüdischen Religionsunterricht einführen, falls ein Lehrer vorhanden ist. Die Aufsicht über den christlichen Religionsunterricht