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Der Israelit · 1891-01-19 · Heft 6 (19.1.1891) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 6 (19.1.1891)
Date
1891-01-19
Page
– (sequence 10)
Language
German
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98 Einfügung eines dahlnzielendeu, die Gewissensfreiheit schützenden Passus zu bitten. Vom Rabbinerverband und auch von anderer Seite werden gegenwärtig an die jüdischen Gemeinden Preußens eine Petition zur Unterschrift versandt, deren Wortlaut wir an anderer Stelle wiedergeben. Auch gegen diese Petition haben wir unsere Bedenken. Dieselbe will im Punkt 3, daß „als Aufsichts-Organe über den jüdischen Religionsunterricht in der Regel ein Gemeinde-Rabbiner oder ein der jüdischen Religionslehre kundiger Schulmann jüdischen Bekenntnisses bestellt werden, welche erforderlichen Falles auch die Aufsicht über die zu diesem Behufe zu bildenden jüdischen Schulbezirke führen." Wenn die Regierung und die preußischen Kammern darauf eingingen, so würden die Lehrer orthodoxer Richtung dem Gewissenszwang neologer Rabbiner und Schulmänner ebenso ausgesetzt sein, wie die Kinder orthodoxer Eltern neologen Religionslehrern gegenüber — und das darf und kann in unserer Zeit, wo das Prinzip der Gewissensfreiheit zur vollen Anerkennung gelangt ist, nicht geschehen. Dabei erstreben die Herren vom Rabbinerbund im Hintergrund auch noch etwas Anderes, wonach sie sich schon lange sehnen, das sie aber wohlweislich in der Petition nicht verrathen. Sie wollen eine vom Staate eingesetzte jüdische Centralbehörde, wie sie in Württemberg, Baden und Frankreich besteht. In Nr. 2 der „Israelitischen Wochenschrift" ist das in der Sitzung des Centralausschusses des deutschen Rabbinerverbaudes vom 30. Dezember 1890 vom Seminardirektor Dr. Krön er, Hannover erstattete Referat über das preußische Volksschulgesetz abgedruckt. Aus demselben heben wir nachstehende diesbezügliche Stelle hervor: „Nun ist aber nicht zu vergessen, daß selbst da, wo 15 jüdische Kinder an einer Schule sind, der Religionsunterricht für sie nicht ohne Weiteres von der Schulbehörde verlangt oder eingerichtet wird. Vielmehr ist nach § 14 Absatz 5 in der Regel bei den Kindern, die nicht der evangelischen noch der katholischen Kirche angehören, ein Antrag seitens der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft und ein Nachweis eines zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigten Lehrers einzubringen. Wir. dürfen wohl das Vertrauen zu allen unseren Gemeinden haben, daß sie solche Anträge zu stellen, bereit sein würden. Wer aber das Verfahren und die Zustände in den kleinen Landgemeinden kennt, weiß, daß ohne kräftigen Antrieb autoritativer Personen solche Anträge aus allerlei Gründen unterbleiben können. Wenn nun in ganz Preußen alle jüdischen Gemeinden so eingerichtet wären, daß keine eines religiösen geistigen Oberhaupts entbehren dürfte, dann könnte man von dem Ernste der Rabbiner und Prediger erwarten, daß sie, erhaben über den Gemeindezuständen, solche Anträge veranlaßten. Aber wie viele Gemeinden entbehren jedes geistigen, autoritativen Führers. Diesem Mangel an der jüdischen Gemeindeeinrichtung muß man abhelfen. Daher wird es jetzt eine gebieterische Pflicht, daß in der einen oder anderen Weise dieser Unordnung und Zerfahrenheit ein Ende gemacht wird. Zwei Wege bieten sich dar, der staatliche Zwang und die freiwillige Hingebung. Es müßten endlich einmal die Juden Preußens, wie in fast allen andern deutschen und außerdeutschen Staaten, Rußland ausgenommen, durch staatlichen Antrieb dazu veranlaßt werden, eine Gemeinschaft zn werden. Bis dahin aber müßten die Rabbiner und Freunde des jüdischen Schulwesens sich es zu ihrer Aufgabe machen, daß solche Anträge überall gestellt werden und da, wo sie unterblieben sind, dafür sorgen, daß sie nachträglich dennoch gestellt werden." Und ferner: Es wäre nöthig, zu bitten: 1. Daß zur Ertheilung des jüdischen Unterrichts nur diejenigen befähigt sind, welche die Befähigung zum Nolksschulunterrichte überhaupt besitzen. 2. Daß zur Ertheilung solcher Befähigungszeugnisse nur jüdische Lehrerbildungsanstalteu auf Grund des Bestehens einer vorschriftsmäßigen Prüfung berechtigt sind. Freilich fehlte zur vollen Ordnung und Regelung der Reifeprüfung die Feststellung dessen, was in Bezug auf das religiöse Wissen von den Prüflingen zu fordern wäre. Auch dies drängt dazu, daß die Juden Preußens eine Gemeinschaft bilden, in der solche Fragen gelöst werden. Bis dahin aber können die vorhandenen Anstalten volles Vertrauen, wie bisher, genießen. Also die Herren glauben, mit der Einführung des neuen Volksschulgesetzes ihrem heißesten Wunsche nach einer jüdischen Centratbehörde einen Schritt näher zn kommen. Wie nachtheitig aber eine solche Centralbehörde dem orthodoxen Judenthume wäre, ist in diesen Blättern bei Gelegenheit der Besprechung der famosen Auerbach'schen Broschüre, die das gleiche Verlangen stellte, vor kurzer Zeit von Herrn I s a a c H ir s ch eingehend geschildert worden. Welche Gefahr eine sosche Behörde für die religiöse Erziehung der Jugend sein kann, wollen wir nur als Beispiel die isr. Oberkirchenbehörde in Württemberg anführcn, die, wie uns von glaubwürdiger Seite versichert wurde, der Schulbehörde gegenüber ein Gutachten abgegeben habe, daß dem Schreiben und Zeichnen an Sabbat und Feiertagen seitens israel. Schüler rcligiousgesetzlich kein Hinterniß im Wege stehe, so daß orthodoxe Eltern, um ihre Kinder vor Entweihung des Sabbat zu schützen, gezwungen waren, dieserhalb von Stuttgart nach Frankfurt überzusiedeln. Wir richten daher an unsere Gesinnungsgenossen die Bitte, die etwa au sie gesandte Petition nicht zu ulitersckreiberl. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 5. Januar. Der Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes und die Mitglieder des Rabbinerverbandes haben an das Ab-

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