Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 6 (19.1.1891)
- Date
- 1891-01-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIL Jahrgang Erste Beilage;u M 6 des „Israelit & Ieschurun" Leitender Artikel. Der Dcligionsunterricht nach dem prenß. Bolksfchulgefetzentwurfe und die Petition des Zlabbinerverbandes. Mainz, 18. Januar. Die Kommission des preußischen Abgeordnetenhauses zur Vorberathung des Volksschulgesetzentwurfes hat ihre Verhandlungen wieder ausgenommen, und wird dieser Gesetzentwurf in Kürze vor das Plenum kommen. Von großer Wichtigkeit ist §. 14, der sich über den Religionsunterricht ausspricht. Er lautet: „8 14. Bei der Errichtung der Volksschule sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. § 14». Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntniffes empfangen. Ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntniffes soll grundsätzlich kein Kind bleiben, welches einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft angehört. Zur Theilnahme an einem andern Religionsunterricht dürfen Kinder nur auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter zugclaffen werden. Sind Kinder verschiedener Religionsgesellschaften in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die Angehörigen einer jeden von ihnen ein besonderer Religionsunterricht einzurichten, wenn nicht ihre Zahl weniger als 15 beträgt. Gehören die betreffenden Kinder weder der evangelischen, noch der katholischen Religionsgesellschaft an, so bedarf es außerdem in der Regel des Antrags seitens der zuständigen Organe der Religiönsgesellschaft und des Nachweises eines zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigten Lehrers." Damit ist auch der jüdische Religionsunterricht in den preußischen Volksschulen als obligatorisch erklärt. Wenn wir auch einestheils der in diesem §. kundgegebenen wohlwollenden Absicht der preußischen Regierung unsere volle Anerkennung zollen, weil damit zum erstenmal die sittlich bindende Kraft des jüdischen Religionsgesetzes dem der andern Confessionen gleichgestellt wird und weil diese Vorlage mit den ernsten Bestrebungen der orthodoxen Judenheit, der Jugend eine religiöse Erziehung zu Theil werden zu lassen, übereinstimmt; so haben wir doch andererseits e r n st e Bedenken gegen diesen obligatorischen Religionsunterricht. Es sind jetzt gerade 14 Jahre her, daß mehrere Rabbiner verschiedener Richtung einen Aufruf erließen, welcher zu einer Petition um obligatorischen Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen aufforderte. Dem Aufruf war damals ein Gutachten des Vorstandes der Breslauer jüdischen Gemeinde beigegeben, welches in der That alle Momente zusammenstellt, die sich für das Petitum geltend machen lassen. (Aufruf und Gutachten sind in Nr. 3 und 4 des Jahrg. 1877 dieser Blätter abgedruckt.) Der Begründer dieser Blätter gab damals sofort seinem Bedenken gegen den Gegenstand dieser Petition Ausdruck, und später folgte eine eingehende Besprechung und Widerlegung aller Momente, welche in dem erwähnten Aufruf und dem ihm beigegebenen Gutachten geltend gemacht waren, unter dem Titel: „Die Petition preußischer Synagogenvorstände um obligatorischen jüdischen Religionsunterricht. (Jahrgang 1877. Nr. 24—33.) Die Beteiligung der jüdischen Gemeinden Preußens resp. ihrer Vorstände war damals eine sehr geringe. Nur etwa s/lf, aller Gemeinden schlossen sich der Petition an. Von diesen zog ein Theil seine Unterschrift wieder zurück, als er auf die Bedenken aufmerksam geworden war, die mit der Erfüllung dieses Verlangens verbunden sind. Eine Antwort ist den Petenten auf ihre Petition niemals geworden, obwohl sie in die Aera Falk fiel und zunächst direkt an den Minister gerichtet war. Dr. Lehmann schrieb damals: Im Großherzogthum Hessen war bis vor 7 oder 8 Jahren der jüdische Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten obligatorischer Lehrgegenstand. In Folge dessen waren die Söhne orthodorer Eltern gezwungen, den Religionsunterricht des reformistischen Religionslehrers zu besuchen. Lange Zeit war alles Protestiren dagegen, waren alle Bitten vergeblich. Da kam es vor, daß der damalige isr. Religionslehrer am hiesigen Gymnasium sich Aeußerungen über die in den ersten Kapiteln des Buches Hiob enthaltenen Berichte erlaubte, welche die Entrüstung und den energischen Protest seiner orthodoxen Schüler hervorriefen. Dieser Vorgang machte großes Aussehen und trug nicht wenig dazu bei, daß die Petition des Herausgebers dieser Blätter bei der zuständigen Behörde endlich Erfolg hatte. Die höchste Behörde genehmigte jedoch das Petitum nicht, wie e8 gestellt war, daß nämlich die Söhne gesetzestreuer Eltern den Religionsunterricht von Seiten des Rabbiners der isr. Religionsgesellschaft erhalten, sondern entschied dahin, daß der jüdische Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten künftig nicht mehr obligatorisch sein solle. Wir begrüßten auch diese Verfügung als eine Erlösung. — Rach dem Gesagten ist es klar, daß der einzuführende Zwang, um welchen gebeten werden soll, seine großen Gefahren in sich birgt und müßte jedenfalls, wenn Gesetzestreue die Petition unterschreiben sollen, in dieselbe ein Passus ausgenommen werden, welche die Rechte der Eltern bei divergirenden religiösen Ansichten gewahrt wissen will." Diese Bedenken gelten heute noch, und ist es heilige Pflicht der orthodoxen Juden in Preußen, namentlich der Rabbiner und Gemeindevorstände in einer Petition an das Abgeordnetenhaus um