Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1891-01-15 · Heft 5 (15.1.1891) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 5 (15.1.1891)
Date
1891-01-15
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2446951-2448122-2448128--31424-2479223
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XXXII. Jahrgang. Htveite KeUage M 5 öcs „Israelit & Ieschurun" Zeit«ttgsnachrichten «nd Correspondenzen. Deutschland. Berlin. In jüngster Zeit sind zwei Juden zu Oberlandesgerichtsräthen in Preußen ernannt. Ist es schon eine hohe Ehre, Richter an irgend einem Gerichte in Preußen zu sein, so ist es sicherlich eine Auszeichnung, als Richter in das höchste für eine Provinz bestehende Gericht berufen zu werden. Da es sich um die ersten Ernennungen von solcher Bedeutung handelt, so sind sie würdig, beachtet zu werden. Es ist kein Zweifel möglich, daß hierin nur die Anwendung eines längst bestehenden Gesetzes liegt, aber Gesetze und Anwendung fallen nicht immer zusammen. Der Art. 4 der Preuß. Verfassung vom 31. Januar 1850 sagt: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Das Reichsgesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 bestimmt: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vorn religiösen Bekenntnisse unabhängig sein." Da nothwendig eine längere Zeit vergehen mußte, bevor nach dem Dienstalter eine Anwartschaft für einen Glaubensgenossen bestehen konnte, in jenes hohe Amt berufen zu werden, so ist es nicht zu verwundern, daß 40 Jahre seit der Preußischen Verfassung vergingen, ehe die vorliegende Anwendung von derselben gemacht werden konnte. Daß sie aber gemacht wurde, als die Zeit gekommen war, ist eine trostreiche Thatsache; sie wiegt mehr als die mindestens nutzlose Bewegung, den Juden es unmöglich zu machen, ihrem Vaterlande zu dienen; sie beweist, daß wir trotz alles angeregten Haffes fortschreiten, und daß die leitenden Stellen in unserem Staate das Gesetz handhaben und es nicht hinterrücks thatsächlich wirkungslos machen. Jene Thatsache hat aber noch eine weitere, sehr hoch anzuschlagende Bedeutung. Der König besetzt alle Stellen im Staatsdienste (Art. 47 Preuß. Verfassung), mögen auch die Vorschläge von den Ministern ausgehen. An dem Willen des Königs, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren, wäre auch dann nicht zu zweifeln, wenn er dies nicht eidlich gelobt hätte. Ob aber eine bestimmte Stelle im Staatsdienst durch diese oder eine andere /gleichberechtigte Person besetzt werden soll, unterliegt der freien königlichen Entschließung, bei welcher noch andere Rücksichten in Betracht kommen, als die bloße Befähigung der Kandidaten. Daß der regierende König von Preußen kein Bedenken trug, die erwähnten Ernennungen zu vollziehen, ist eine That, welche im Einklänge steht mit dem wohlwollenden Verhalten seiner großen Vorfahren gegen die Schwachen und Verfolgten, und mit seinem eigenen Aufrufe an das Volk, daß Jeder Mitwirken solle, die Grundlagen der Gesellschaftsordnung zu erhalten und das Beste des Landes zu fördern. Dies von der Krone gegebene Beispiel wird seine wohlthätigen Wirkungen über seinen unmittelbaren Gegenstand hinaus haben, die Gutwilligen stärken, die Böswilligen stutzig machen und diese jedenfalls überzeugen, daß sie bei dem Throne keine Unterstützung für ihre Bestrebungen finden; es wird die Juden anfeuern, das Land zu lieben, das ihnen die gesetzliche Gleichberechtigung auch thatsächlich einräumt. Die Pflicht der Dankbarkeit muß die preußischen Juden bestimmen, alle ihre Kräfte dem Vaterlande zu widmen, ohne ängstlich zu erwägen, ob nicht hie und da noch eine lästige Beschränkung aus früherer Zeit in die neue Zeit hinüberragt. Dergleichen sind thatsächlich vorhanden, aber sie werden schwinden. Die Verwaltung, selbst die Justizverwaltung, verhält sich noch abwartend und zurückhaltend. Die Staatsanwaltschaft, die dirigirenden Stellen in den Gerichtshöfen, die Regierungen mit Ausnahme der Eisenbahnvcrwaltung, sind — obschon kein gesetzliches Hinderniß besteht — den Inden noch fast verschlossen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann sie ihnen zugänglich werden. Manchem Ungeduldigen wird die Wartezeit zu lang, aber der allmähliche Fortschritt macht Rückschläge unmöglich. Schon mehren sich die Anzeichen, daß in der bedeutendsten und in Preußen einflußreichsten Institution, in dem Heere, der Satz der Kriegsartikel

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.