Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 3 (8.1.1891)
- Date
- 1891-01-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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35 AeitungsttachvLchteri uud Correspoudeuzen. Deutschland. Oppenheim, 4. Jan. Vor mehreren Wochen verstarb dahier ein echter, frommer Jebudi Namens David Fröhlich im Alter von 80 Jahren: derselbe wurde als Cbasan und SchocheL im Jahre 1836 von der isr. Gemeinde Oppenheim angenommen. Nachdem er diese Funktion zur Zufriedenheit der Gemeinde eine Reihe von Jahren ausgeübt, trat er in's Privatleben zurück und verehelichte sich mit der Wittwe Jakob Wittmann daselbst. Aus erster Ehe besäst der Genannte einen Sohn, den nunmehrigen Kaufmann Elk an Fröhlich. Als man diesem von dem nahen Tod seines Vaters Nachricht gab, und ihn bat, an das Krankenbett zu eilen, weigerte er sich, dies zu thun. Auch bei dem Leicbenbegängnist, welches von Juden und Nichtjnden sehr zahlreich begangen war, ist der brave Sohn fern geblieben, worüber die ganze Gemeinde entrüstet war. Es sei hier noch bemerkt, daß der Verstorbene eine Wittwe mit 4 unerzogenen Kindern hinterlassen hat. Was that nun dieser aus erster Ehe erzeugte Sohn? Gleich nach dem Tage der Beerdigung liest er der armen Wittwe durch das Gericht Alles versiegeln. Berlin, im Dezember. Die Berathung des Volt'sschnlgesetzeutwurfes giebt Gelegenheit/ aufs Neue die Frage zu erörtern, ob cs sich nicht empfehle, die Umwandlung der zahlreichen in Preußen von den Synagogengemeinden unterhaltenen privaten Schulen in öffentliche anzurathen. Wenn man vor Jahresfrist vor allzu sanguinischen Hoffnungen aus die Genehmigung solcher Anträge durch die Behörden warnen mußte, da diese Umwandlung eine Mehrbelastung des Fiskus veranlaßt, so ist augenscheinlich die Strömung im Kultusministerium jetzt eine diesen Anträgen günstige. Es sind bereits mehrere solcher Umwandlungen genehmigt worden, und es scheint auch der Tendenz des Gesetzentwurfes zu entsprechen, daß solche Anträge wohlwollend behandelt werden. Die gesetzliche Bcstkmmung, welche vorerst in den alten preußischen Provinzen noch maßgebend ist (8 64—67 d. Gesetzes vom 23. Juli 1847,) lautet: „Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulintercsse Gründe dam vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde angeordnet werden. Die Regierung hat in folchenr Falle über die beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunalbehörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. Ergiebt sich hierbei ein allsektiges Einverständniß über die Zweckmäßigkeit der Schulabtrcnnung und über die Bedingung bcv Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. Im Fall obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten Vorbehalten. Eine nach §§ 64—66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule" . Für jede dieser Schulen zahlt nach jetziger gesetzlicher Bestimmung der Staat für den Hauptlehrer 500 M., für jeden weiteren Lehrer 300 M., für die Lehrerin 150 M., jeden Hilfslehrer oder Hilfslchrerin 100 M. jährlichen Zuschuß. Frankfurt a. M. Was uns Noth thut! Diesein Stichworte begegnen wir neuerdings häufig in den israel. Zeitschriften und finden darin auch manche wohlgemeinte Rathschläge, die allerdings öfter vergeblich auf ihre Realisirung harren. Ich möchte nun heute in Erörterung bringen, was uns nicht noth thut, im Gegentheil, was mehr als überflüssig ist und vermieden werden sollte, das sind die nicht selten vorkommenden Plackereien und Zwistigj keilen zwischen Rabbineu und den ihnen co- oder subordinirten Mitgliedern des Lehrstandes. Mir wenigstens sind mehrere solcher Fälle bekannt. Wenn auch die Ursachen und Veranlassungen verschieden sind, ich will sie nicht weiter berühren. Das aber sollten die Herren bedenken, daß solche Vorkommnisse enormen Schaden anrichtcn, daß das Ansehen und die Autorität beider Parteien, sowohl bei Jung und Alt, als auch insbesondere bei den betreffenden Behörden sehr leiden muß. Mögen diese Worte doch Beherzigung finden bei den „Häuptern des Volkes", die berufen sind, Frieden zu halten und zu stiften. S. Wien, 5. Janurr. Wie den hiesigen Blättern aus Königsmark in Böhmen telegraphisch gemeldet wird, wurde die für gestern dort anberaumt gewesene antisemitische Versammlung, behufs Organisation einer antisemitischen Partei in Böhmen aus Gründen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, seitens der politischen Behörde untersagt. Die „Koryphäen" Schönerer und Türk hatten ihre Anwesenheit beim Antisemitentag in Aussicht gestellt, haben es aber nicht nölhig gehabt, sich in dieser Kälte zu exponiren. Frankfurt a. M., 30. Dezember. Vergangenen Sommer brachten Sie einen Artikel ans Berlin mit dem Inhalt, daß daselbst von dem