Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 101 (25.12.1890)
- Date
- 1890-12-25
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXI. Jahrgang. Anlage zu M101 des „Israelit Z« Ieschurun" Leitender Artikel. Zur Ausgleichiins der foctnlcn GegevsStzr in Bibel nnb Talmud. Von Rabbiner Heinrich Galandauer in Soborten (Böhmen). Der Reiche wirkt und arbeitet ebenso für den Armen, wie der Arme für den Reichen; sie haben beide den gleichen Zweck und die gleiche Bestimmung in der Gesellschaft. Der Herr ist ebenso abhängig von dem Taglöhner oder Sklaven, wie die Letzteren von dem Ersteren. Der Arbeiter wird zum Mitarbeiter, zum Gehilfen des Herrn, von dem er ganz wie seinesgleichen behandelt wird. Dem Erwerbslosen oder Arbeitsunfähigen wird durch die ausreichende, ehrenvolle Unterstützung die Möglichkeit geboten, ein gleich dem Reichen menschenwürdiges Dasein zu führen und in gleicher Achtung mit demselben zu leben. So sind nach Bibel und Talmud alle Glieder in der Gesellschaft als Gottes Ebenbilder, als Gottes Knechte, in ihrer Menschenwürde und in den verschiedenen Bedingungen ihrer Existenz einander gleichgestellt; sie lieben einander, wie sich selbst, sie haben alle die gleichen sozialen Pflichten und die gleichen sozialen Rechte. Es gibt unter ihnen keine Bevorzugten, keine Classen und keine Stände, keine Privilegirten und keine Rechtlosen, und selbst in dem einen Falle, wo einem ganzen Stamme in Israel gewisse Vorrechte zuerkannt wurden — wir meinen nämlich den Priester- und Levitenstamm — auch da hat die Bibel dafür gesorgt, daß diese Bevorzugung nur eine rein moralische und in keinem Falle eine materielle sei, indem dieser Stamm materiell von dem ganzen Volke abhängig sein mußte und nur die Abgaben desselben zu seinem Lebensunterhalte zugewiesen erhielt. Auch zwischen Einheimischen und Fremdlingen gab es im Hebräerstaate keinen Gegensatz. Ein gleiches Recht und ein gleiches Gesetz gab es für den Fremdling, wie für den Eingeborenen. Der Fremdling genoß im Hebräerstaate bei gleichen socialen Pflichten die gleichen socialen Rechte, gleich dem Hebräer. *) Des Fremdlings Aufenthaltsrecht daselbst war nicht ein Gastrecht, sondern ein Besuchs- 1) Siehe meine Abhandlung in „Israelit" Nr. 6, „die sociale Gleichheit als Gesetz". recht, welches allen Menschen zusteht,2) und er durfte sogar Hebräer sich als Sklaven kaufen. Aus all' diesen Gründen läßt es sich leicht erklären, daß es im Hebräerstaate keine soziale Frage gab, und weder in der Bibel noch im Talmud von sozialen Erhebungen irgendwie die Rede ist. Mit Recht konnte daher Spinoza sagen: Nirgends konnte die Armuth erträglicher sein, als imStaate derHebräer, wo dieLiebe gegen den Nächsten, d. h. gegen den Mitbürger, als heilige Pflicht geübt werden mußte, um die Gnade Gottes, ihres Königs, zu erlangen. Den hebräischen Bürgern konnte es nur in ihrem Vaterlande wohl ergehen, außerhalb desselben aber war großer Nachtheil und Schmach. Nicht blos zu ihrer Anhänglichkeit am Vaterlande, sondern auch zur Verhütung von Bürgerkriegen und zur Beseitigung der Anlässe zu Streitigkeiten trug ferner der Umstand wesentlich bei, daß Niemand seinesgleichen, sondern nur Gott diente, und daß Liebe und Wohlthun gegen den Mitbürger als höchste Frömmigkeit g a l t. a) Im Staate der Hebräer gab es nur Einen Herrn, Gott, vor dem Alle vollkommen gleichgestellt waren, das Volk war ein Volk von Brüdern, und soziale Gegensätze gab es unter denselben gar nicht. * qc * Wir glauben hiermit unsere Aufgabe als gelöst zu betrachten. Wir glauben, hinreichend dargethan zu haben, daß Bibel und Talmud von ihrem Standpunkte der Gleichheit aus, auch die Wege und Mittel zeigen, welche zur Ausgleichung der soci al en Ge ge ns ätz e führen. Ob aber diese Mittelund Wege auch für Nichthebräerstaaten zur Ausgleichung ihrer socialen Gegensätze zu empfehlen wären, daS ist wohl nicht der Zweck dieser Abhandlung; allein wir können unmöglich, ob wir wollen oder nicht, dieser Frage unS ganz verschließen, ja, wir wären fast geneigt, un- 2) Es ist kein Gastrecht, worauf der Fremdling Anspruch machen kann, sondern ein Besuchs recht, welches allen Menschen zusteht, sich zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechtes des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich >sich doch neben einander dulden zu müssen, ursprünglich aber Niemand an einem Orte der Erde zu sein, mehr Recht hat, als der Andere. I. Kant 3 Definitivartikel „Zum ewigen Frieden". 3) Theolog. polit. Tractat K."l7., >