Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 100 (22.12.1890)
- Date
- 1890-12-22
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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kommt. (Sabbat 151b)11. Was der Mensch an Wohlthätigkeit übt, ist wie der Same, den der Landmann ausstreut, er erhält sie dann mehrfach, von Gott zurück. (Aboda Sara 5, b)12). In welch' ausgiebiger Weise und allen Bedürfnissen des Armen entsprechend die Wohlthätigkeit geübt werden muß, ohne daß der Wohlthäter erst nach dem Vorleben oder nach den Verhältnissen des zu Unterstützenden zu fragen das Recht hat, geht aus dem Folgenden hervor: Einem Armen, der von Ort zu Ort wandert, darf nicht weniger als ein Laib Brod gegeben werden; will er im Orte übernachten, muß er Geld für Nachtquartier bekommen; ist es Sabbat, so erhält er Speisen für drei Mahlzeiten (Sabbat 118 und Peah 8)13). Siehst Du einen Nackten, so bekleide ihn sogleich, einen Hungrigen, so sättige ihn sofort (Baba Bathra 9 a)**). Die Unterstützung des Armen darf nicht in erniedrigender, sondern sie muß in ehrender Weise für denselben geübt werden. Viel verdienstvoller aber als alle Wohlthätigkeit, ist dem Armen Geld zu leihen, damit er sich einen Lebensunterhalt in Unabhängigkeit gründen kann. (Sabbat 63 a15). Wenn in Bezug auf Mildthätigkeit kein Unterschied gemacht wird, zwischen den Ei uh e i m isch e n und Fremden, so soll beim Geldverleihen der Einheimische immer bevorzugt werden. (Baba Meziah 31, b)1G). Geradezu rührend ist iu diesem Punkte folgende Verordnung im hebräischen Religionscodex: Man ist verpflichtet, den Armen nach seinem Charakter und nach feniem Stande iu würdiger Weise zu unterstützen, und wenn er keine milden Gaben annehmen will, so soll man ihm die Mittel zu einem Erwerb oder zu einem Geschäfte geben, und für ihn Waareu für billigen Preis einkaufen und,' dann ihm dieselben wieder zu einem theuern, hohen Preis abkaufen. (Jore Deah, Hilchot Zedala, 253, 11.)“). roty) D’Etwo p i’7y dwid nron 7y ooooo 72 (ti •Crj? ,«"jp .(2"y ,'n rrn miay) npns 878 oyn: p8 C12 qi'0:i22 “ddo 0'po7 oipoo 02iyo uy^ 70012 j'8 (13 nutiO nmyD u pio i7 pou row D8i ru*7 00:02 pou p .('0 p02 0821 ,0"’p F)1 ony 08on d ,oo7n^ 0102 : pn7 2yo7 dis sbn (14 .(8"y ,'o oo 8002 822) oo78? rwon d no'DDi .(N"y ,j*d 02&?) opoy os^iyo p oov oi7oo bru (15 mn8 o*y ”jy7 jry »jyb n^n d :nnsn 0102 (i* P]D2 08 .(2"y ,8"7 Ny’SD 822) 0"D 0020 0102 7"0 ]”JD T>’y ’uy ,001p uy ,0'L7yi uy ,020ip '0y ,'02:i '0y : 00170 .(0"'p 0L<) xooip “!0'y 'uy.0008 0'y ":yi;'poyoo 72pb owo u'r< oni 10122 '27 17 nn7 p2"0 (17 npo» 0D70D ,OyO 001') 0P1'2 UDO ]Uipi 7112 00100 17 01007 ,(8"’ rz'yo ,J"JO P’D Durch solche Gesetze, durch solche Sitten und Bräuche sollen nun auch die Gegensätze zwischen den Aermsten und Reichsten, zwischen den Niedrigsten und Höchsten gemildert und nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Wir sind nun am Ende unserer Auseinandersetzung angelangt und können das Gesammtergebniß dieser Schrift in folgenden Punkten zusammenfassen: 1) Die soziale Frage kann weder durch die einzelnen Individuen im Staate noch durch den Staat selbst als Gesammtheit gelöst werden. 2) Es können nur die sozialen Gegensätze auf friedlichem Wege, durch die allgemeine Ausbildung des sozialen Pflichtgefühls und durch die allgemeine Bethätigung desselben ausgeglichen werden. 3) Das soziale Pflichtbew ußtsein kann am besten zur Bethätignng gelangen durch solche soziale Sitte n und Bräuche, welche die Gesellschaft und dem Einzelnen in derselben zu Ditzen kommen. 4) Der oberste Grund satz dieser Sitten und Bräuche ist: Die allgemeine Pflicht zur Arbeit, welche Allen gebietet für Alle zu wirken, worin Alle gleichgestellt sind; ein sozialer kategorischer Imperativ für Reiche wie für Ar m e. Aus der allgemeiueu Pflicht zur Arbeit ergeben sich nun folgende Resultate: 1) Die Uuthätigkeit und Trägheit ist für Alle gleich strenge zu meiden. 2) Alle Arbeit und alle Arbeiter sind gleich zu achten. Der Taglöhncr und der Sklave muß vom Herrn als seinesgleichen betrachtet werden, da er selbst gleich ihnen zur Arbeit verpflichtet ist. 4) Der Schuldner ist vom Gläubiger als dessen Bruder zu behandeln. 5) Der Arme darf in keinem Falle (bei Arbeitsfähigkeit) die Wohlthätigkeit in Anspruch nehmen. 6) Ist der Arme ohne Erwerb, oder durch Alter oder Krankheit zur Arbeit unfähig, so muß ihn der Reiche iu ausreichender ehrenhafter Weise unterstützen und ihn als ebenbürtigen Bruder betrachten und behandeln. Durch diese Punkte scheinen nun alle sozialen Gegensätze ausgeglichen. (Schluß folgt.)