Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 99 (18.12.1890)
- Date
- 1890-12-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1782 rigkeiten des Guildhall-Meetings zu Gunsten der bedrückten russischen Juden beginnen erst jetzt nach Annahme der Beschlüsse. Der Lordmayor hat „durch Beschluß" den Auftrag bekommen, eine Denkschrift an den Zaren zu „befördern". Es wird interessant sein, wie Herr Sadory dieser Instruktion nachkommt. Jeder kann Mittheilungen an den Zaren richten, die Frage ist nur, wie dafür zu sorgen, daß der Zar sie auch wirklich in die Hände bekommt." Literarischer Wericht. Das jüdische Gherecht nach dem Reichszivilehegefetz vom 6. Februar 2875. Von Emil Frankel. München. Theodor Ackermann, tonigl. Hof-Buchhändler. l89l. Der Nichtjurist wird über den Titel des obigen Werkes verwundert den Kopf schütteln und sich fragen: „Was hat das jüdische Eherecht mit der Reichsgesetzgebung zu thun? Welche Berührungspunkte haben denn diese beiden getrennten Gebiete? Die Reichsgesetzgebung überträgt doch Schließung und Auflösung der staatlich anerkannten Ehe, resp. Scheidung, den zivilen Behörden und läßt jeden konfessionellen Unterschied außer Acht?" Wer die vorliegende Schrift zur Hand nimmt, wird auf alle diese Fragen befriedigende Antwort erhalten; er wird sich überzeugen, daß auch heute noch in einein weiten Gebiete des deutschen Reiches, nämlich in ganz Bayern, mit Ausnahme der Rheinpfalz, „in Betreff der Folgen einer trotz obwaltender Hindernisse geschlossenen Ehe und in Betreff d er Eh csch ei dungs g rüude" konfessionelles Recht in Geltung steht und demgemäß für Angehörige des jüdischen Bekenntnisses jüdisches Recht maßgebend ist. Diese Geltung ist allgemein anerkannt und die Fälle sind nicht selten, in denen jüdisches Recht angeweudet wird. Bei Auflösung einer jüdischen Ehe sind für den Richter die Ehescheidungsgründe maßgebend, die das jüdische Recht normtet. Aus diesem dualistischen Verhältniß, daß der Richter bei seiner Entscheidung über die Auflösbarkeit einer jüdischen Ehe ein Recht anzuwcnden hat, das ganz und gar konfessionellen Ursprunges ist, ergeben sich gewisse Schwierigkeiten und rechtliche Komplikationen, die nur derjenige zu lösen berufen ist, der auf beiden Gebieten, auf juristischem wie auf talmudisch-rechtlichem, heimisch ist. Wer, wie der Schreiber dieses, schon in der Lage war, in Folge einer Aufforderung des Gerichtes in einer Ehescheidungsangelegenheit sein Urtheil abzugebe», weiß wie schwierig es ist, das eigenartig gestaltete jüdische Eherecht auf modern rechtliche Verhältnisse zu übertragen. Alle, die auf diesem Gebiete gearbeitet haben, waren entweder Talmudisten, die das moderne Recht und die neuzeitlichen Rechtszustände noch nicht kannten oder es waren Juristen von Beruf, denen Talmud und Ritualcodices ein Buch mit sieben Siegeln gewesen. Es gereicht uns daher zu freudiger Genugihuung, angesichts des vorligendcu Werkes unser Urtheil dahin abgeben zu können, daß der Verfasser desselben, wie selten Einer, berufen erscheint, ans diesem Gebiete, wo zwei verschiedene Nechtssysteme sich berühren, zu arbeiten. Seinem Berufe nach Jurist und einer berühmten Talmud'sten-Famllie entstammend — das Werk trägt die Widmung: „Seinem theuren Onkel, Dr. Selig Auerbach, Nabbiner in Halberstadt, in höchster Verehrung" — hat er mit sichtlicher Liebe und Pietät das jüdische Eherecht aus seinen Duellen erforscht und mit juristischem Scharfsinn, mit wissenschaftlicher Gründlichkeit die einschlägigen Gesetzesbestimmungen der Ehchindernisse und der Ehcscheiduugsgründe vom Standpunkte des Reichszivilehegesetzes einer eingehenden und lichtvollen Erörterung unterzogen. Der Nichtjurist macht sich keine Vorstellung, welch' eine Fülle von Fragen und Zweifel diese Materie in sich birgt, er wird mit Staunen gewahr werden, wie viele dubiose Fälle vorhanden sind, die nur durch die vollständige Vertrautheit auf beiden Rechtsgebieten, gepaart mit juristischer Schulung, befriedigend erledigt werden können. Es ist hier nicht der Ort auf Einzelheiten einzugehen, aber unserer Freude wollen wir Ausdruck geben, daß sich einmal ein Bearbeiter gefunden, der die uöthige Qualifikation zu einer solchen Arbeit im vollsten Maße besitzt, daß wir hier ein Werk vor uns haben, welches der goldenen Lebensrcgel der talmudischen Weisen: pN *pn Dj/min T^n ns» seinen Ursprung verdankt. Der Rabbiner, welcher in bestimmten Fällen vom staatlichen Gerichtshof um seine Meinungsäußerung über das jüdische Eherecht angegangen wird, darf selbstverständlich nur aus den jüdischen Rechtsquellen seine Entscheidung schöpfen, er wird vielleicht in manchen Dingen anderer Ansicht sein, als unser Verfasser, dorr wo er den juristischen Standpunkt zu stark betont, er wird aber aus Fränkel's Werk die sachgemäße juristische Information gern entgegennehmen und nützlich verwerrhen können. Nach vorliegender Probe möchten wir wünschen, daß der Verf. auch andere Theite des jüd. Rechtes vom Standpunkte der modernen Jurisprudenz zu beleuchten unternehme. —e—