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Der Israelit · 1890-12-04 · Heft 95 (4.12.1890) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 95 (4.12.1890)
Date
1890-12-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1704 In Wahrheit aber war sie mehr als eine Dienerin, sie war nach dem Gesetze die künftige Gattin ihres Herrn, oder des Sohnes desselben, wo sie nach erlangter Großjährigkeit das volle Recht un den vollen Anspruch einer angetrauten Ehegattin erreichte; weigerte sich aber dann der Herr oder dessen Sohn sie als Frau zu nehmen, so konnte sie der Erstere an keinen Andern weiter verkaufen oderverheirathen; erhalte kein Recht mehr auf ihre Person, und er war verpflichtet ihr die Freiheit zu geben. (Exodus C. 21, V. 7, 8, 9, 10, 11). Bei solchen Sklavengesetzen läßt sich voraussetzen, daß das Verhältniß zwischen Sklaven und Herrn ein humanes, brüderliches und ihre Gegensätze ausgleichendes sein mußte. Darum finden wir auch nirgends, daß die Sklaven unter den Hebräern schlecht behandelt worden wären, was auch zur Folge hatte, daß es im Hebräerstaate keine einzige Sklavenempörung gab. Dasselbe war auch bei den ersten Römern der Fall, sie lebten mit ihren Sklaven in Eintracht und Ruhe, so lange sie gerecht, billig, mäßig und schonend mit ihnen umgingen; als aber das römische Reich immer größer und mächtiger wurde, und die Herren ihre Sklaven nicht mehr als die Gehilfen ihrer Arbeit, sondern als die Werkzeuge ihrer Ueppigkeit und ihrer Prachtliebe brauchten, da wurden dieselben fürchterlich grausam behandelt und sie wurden die erbittertsten Feinde ihrer Gebieter und es entstanden jene Sklavenkriege, welche man den Punischen an die Seite setzen möchte.?) Die Hebräer aber waren größtentheils ein ackerbautreibendes, daher arbeitsames und mäßiges Volk, der Herr war selbst Arbeiter, wie sein Sklave, und mäßige und arbeitssame Völker behandelten gemeiniglich ihre Sklaven schonender, als üppige, träge Völker.9) Wir sehen nun, daß das biblische Gesetz nicht nur die Gegensätze zwischen dem freien Miethling und seinem Arbeitgeber, sondern auch zwischen dem Sklaven und seinem Herrn bis zur äußersten Grenze auszugleichen bestrebt ist. Außer diesen gesellschaftlichen Gegensätzen gibt es aber auch noch Diejenigen, welche zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner bestehen, welche gleichfalls zu den sozialen Extremen von arm und reich, von Macht und Hilflosigkeit gehören. Auch diese Gegensätze trachtet das biblische Gesetz auszugletchen; es ist so human, daß es dem Gläubiger die äußerste Rücksicht, ja die größte Selbstlosigkeit dem Schuldner gegenüber auferlegt. Während in Athen, der Gläubiger das Recht hatte, den 7) Llontesguisu. Geist d. Gesetze, B. 15, K. 16. 8) Das. Schuldner zum Sklaven zu machen, während in Rom das Gesetz dem Gläubiger über dessen Schuldner eine fast unumschränkte Macht einräumt, ihn in Fesseln zu schlagen, ihm die schlechteste Behandlung angedeihen zu lassen, ihn und sogar dessen Kinder zur Sklaverei zu verdammen, übertrifft das mosaische Gesetz in diesem Punkte selbst die modernen Gesetzgebungen.9) (Fortsetzung folgt.) Literarischer Aericht. Nächstenliebe. Ein Beitrag zur Erklärung (?) des Mathäus-Evangeliums- Von Dr. M. Güd ema nn. (Schluß.) 5. Herr Dr. Güdemann sagt: „Hillel konnte den biblischen Wortlaut des Gebotes von der Nächstenliebe, „Du sollst Deinen Nächsten lieben u. s. w.", nicht anführen, weil eben die Bedeutung des Ausdruckes „Nächsten" (Rea) eine verschiedene Auslegung zulätzt und thatsächlich damals fand . . . und Hillel mußte vor Allem das Vedürfnitz empfinden, dieselbe zu beseitigen. Dies thut er denn am wirksamsten dadurch, daß er sich der jeden Zweifel ausschließenden Umschreibung bedient: „Was Dir verhaßt ist (wenn man es Dir thut), das thue einem Andern nicht." Der „Andere" schlechtweg ist für den Heiden nothwendig, jeder Andere, d. h. jeder Mensch. In der Note wird dazu bemerkt: 112111. Dieser Ausdruck 12n ist der allgemeine Ausdruck für „Nebenmensch" und konnte auch von den Heiden nicht anders als in diesem Sinne verstanden werden. Nach der Meinung des Herrn Dr. Güdemann obwaltete darüber eine Controverse: ob der Ausdruck „Rea" schlechthin „Nächster", also jeder Mensch oder aberblos „Volksgenosse" ausdrücke. Sprachlich wäre hierzu kaum eine Veranlassung, da das Wort „Rea" selbst bei, leblosen Dingen sich findet, (1. B. M., 15, IO): „liiyi nxipl nn2 jm"; noch mehr, es findet sich in einem Satze, wo von einem Hebräer und einem Egypter — mithin gewiß von keinem „Volksgenossen" — die Rede ist (2. B. M., 11, 2): injn nxß." Allein, meint der Herr Verfasser, hier finde der Zweifel deswegen Raum, „weil zunächst der Gesetzgeber an sein Volk sich wendet", und dann, „weil die vorherstehenden Gebote ausdrücklich von „den Söhnen Deines Volkes sprechen" (3. B. M„ C. 19, V. 16), mithin veranlaßt der Zusammenhang, nicht aber der Ausdruck „Rea" die angebliche Controverse. Ganz anders verhält es sich mit dem Ausdrucke „“|12n1". Schon die Wurzel dieses Nomen: 12110 hat die Grundbe- 9) Zadok Kahn, Sklaverei 1 Theil 1. K. 1) Radix, „njn" ist allenfalls hinsichtlich seiner Grundbedeutung dunkel. Dagegen hat Radix „12/1" von Haus aus die eig. Bedentung: binden, zusammenbinden. Auch im Adjectivw. 1211 ist diese Bedeutung vorherrschend. 12N rv21 (Spr. 21, 9) ist nach Jb. Esra das Abstractum ---ein Haus von Gefüge. Fernere Bedeutung: verbünden. Die aramaisch. Targumim gebrauchen 12H fast durchgehends für das hebräische jn. Bemerkenswerth ist folgende Stelle (Micha, 4, 9): „j?1 ’jrin nob", nach massoretischer Leseart ist es unstreitig von Radix $ni — lärmen; Targum

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